§ 5 Oö. NPG

Oö. Nationalparkgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

§ 5

Anwendung sonstiger Landesgesetze im Nationalpark

(1) § 9§ 11, § 10§ 12, § 18§ 15 ,und § 21§ 25 , § 30 und § 31 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 19952001, § 1 Abs. 2 und 4 des O.ö. Fischereigesetzes und § 49, § 50, § 52, § 53 Abs. 1 und 2, § 60 Abs. 1 und 2 sowie § 64 des O.ö. Jagdgesetzes gelten im Nationalpark nicht. Andere landesgesetzliche Bestimmungen sind im Nationalpark anzuwenden, sofern dieses Landesgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. (Anm: LGBl. Nr. 129/2001)

(2) Die Nationalparkerklärung gilt als Raumordnungsprogramm für Sachbereiche gemäß § 11 Abs. 2 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994. Die in der Nationalparkerklärung angeführten Grundflächen sind von der betroffenen Nationalparkgemeinde (§ 13) als Natur- oder Bewahrungszone im Flächenwidmungsplan gemäß § 18 Abs. 7 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 ersichtlich zu machen.

(3) Für die Auslegung von naturschutzrechtlichen oder baupolizeilichen Begriffen wie z.B. Anlage, Eingriff, Gebäude, Landschaftsbild, Naturhaushalt und dgl. sind die jeweils geltenden naturschutz- oder baurechtlichen Bestimmungen heranzuziehen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.03.1997 bis 31.12.2001

§ 5

Anwendung sonstiger Landesgesetze im Nationalpark

(1) § 9§ 11, § 10§ 12, § 18§ 15 ,und § 21§ 25 , § 30 und § 31 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 19952001, § 1 Abs. 2 und 4 des O.ö. Fischereigesetzes und § 49, § 50, § 52, § 53 Abs. 1 und 2, § 60 Abs. 1 und 2 sowie § 64 des O.ö. Jagdgesetzes gelten im Nationalpark nicht. Andere landesgesetzliche Bestimmungen sind im Nationalpark anzuwenden, sofern dieses Landesgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. (Anm: LGBl. Nr. 129/2001)

(2) Die Nationalparkerklärung gilt als Raumordnungsprogramm für Sachbereiche gemäß § 11 Abs. 2 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994. Die in der Nationalparkerklärung angeführten Grundflächen sind von der betroffenen Nationalparkgemeinde (§ 13) als Natur- oder Bewahrungszone im Flächenwidmungsplan gemäß § 18 Abs. 7 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 ersichtlich zu machen.

(3) Für die Auslegung von naturschutzrechtlichen oder baupolizeilichen Begriffen wie z.B. Anlage, Eingriff, Gebäude, Landschaftsbild, Naturhaushalt und dgl. sind die jeweils geltenden naturschutz- oder baurechtlichen Bestimmungen heranzuziehen.

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