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Naturzone
(1) In der Naturzone ist jeder Eingriff in die Natur oder in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder des Erholungswertes der Landschaft verboten, solang die Bezirkshauptmannschaft nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass dadurch das öffentliche Interesse an der Sicherung oder Wiederherstellung der Naturkreisläufe nicht verletzt und gegebenenfalls der Schutzzweck eines Europaschutzgebietes (§ 24 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001) nicht beeinträchtigt wird. Die bescheidmäßige Feststellung kann auch unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen erteilt werden, soweit dies zur Wahrung dieses öffentlichen Interesses erforderlich ist.
(Anm: LGBl. Nr. 129/2001)
(2) Verboten ist
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(3) Die Ausführung folgender Tätigkeiten und Maßnahmen ist - unbeschadet einer allfälligen Bewilligungspflicht nach anderen Rechtsvorschriften - weiterhin zulässig und bedarf keiner bescheidmäßigen Feststellung gemäß Abs. 1:
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Naturzone
(1) In der Naturzone ist jeder Eingriff in die Natur oder in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder des Erholungswertes der Landschaft verboten, solang die Bezirkshauptmannschaft nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass dadurch das öffentliche Interesse an der Sicherung oder Wiederherstellung der Naturkreisläufe nicht verletzt und gegebenenfalls der Schutzzweck eines Europaschutzgebietes (§ 24 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001) nicht beeinträchtigt wird. Die bescheidmäßige Feststellung kann auch unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen erteilt werden, soweit dies zur Wahrung dieses öffentlichen Interesses erforderlich ist.
(Anm: LGBl. Nr. 129/2001)
(2) Verboten ist
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(3) Die Ausführung folgender Tätigkeiten und Maßnahmen ist - unbeschadet einer allfälligen Bewilligungspflicht nach anderen Rechtsvorschriften - weiterhin zulässig und bedarf keiner bescheidmäßigen Feststellung gemäß Abs. 1:
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