§ 18 Oö. NPG

Oö. Nationalparkgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.07.2026 bis 31.12.9999
§ 18

Bescheidmäßige Feststellungen; Verfahren

(1) Eine bescheidmäßige Feststellung gemäß § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu beantragen. Im Antrag sind Art, Umfang und Lage des Vorhabens anzugeben und die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne oder gleichwertigen zeichnerischen Darstellungen und Beschreibungen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Die Behörde kann bei Bedarf die Vorlage weiterer Ausfertigungen verlangen. (Anm: LGBl. Nr. 129/2001)

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet mit schriftlichem Bescheid. Die bescheidmäßige Feststellung ist zu erlassen, wenn durch Bedingungen, Befristungen oder Auflagen sichergestellt werden kann, daß die öffentlichen Interessen, die gemäß §§ 8 und 9 jeweils zu wahren sind, nicht verletzt werden. Ist dies nicht möglich, ist der Antrag abzuweisen. Die bescheidmäßige Feststellung ersetzt allfällige bescheidmäßige Feststellungen oder Bewilligungen für dieselbe Tätigkeit oder Maßnahme auf Grund des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, insbesondere auf Grund dessen §§ 5, 9 und 10 sowie die Anzeigepflicht gemäß § 6 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001. (Anm: LGBl. Nr. 129/2001)

(3) Einem Bescheid gemäß Abs. 2 kommt insofern eine dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte auch vom Rechtsnachfolger des Antragstellers geltend gemacht werden können und daraus erwachsende Pflichten auch von diesem Rechtsnachfolger zu erfüllen sind.

(4) Ein Bescheid gemäß Abs. 2 erlischt mit Ablauf der Befristung, sonst

1.

nach Ablauf von drei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, wenn innerhalb dieser Frist mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen wurde, oder

2.

im Fall, dass mit der Ausführung des Vorhabens innerhalb der dreijährigen Frist (Z. 1) begonnen wird, wenn das Vorhaben binnen drei Jahren nach dem Beginn seiner Ausführung nicht vollendet wurde, oder

3.

bei Vorhaben, die eine dauernde Gebrauchnahme in Form einer bestimmten Tätigkeit (z.B. Schotterentnahme) erlauben, nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides. (Anm: LGBl. Nr. 129/2001)

(5) Handelt es sich bei dem Vorhaben um ein Bauvorhaben, für welches gemäß den Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 eine rechtskräftige Baubewilligung aufrecht oder eine Bauanzeige wirksam ist, so erlischt der Bescheid erst mit dem Erlöschen der Baubewilligung (§ 38 Oö. Bauordnung 1994) bzw. der Bauanzeige (§ 25a Abs. 4 i.V.m. § 38 Oö. Bauordnung). (Anm: LGBl. Nr. 129/2001)

(6) Die im Abs. 4 genannte Frist kann verlängert werden, wenn darum vor deren Ablauf angesucht wird und dies mit den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes in Einklang gebracht werden kann. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt. (Anm: LGBl. Nr. 129/2001)

(7) Der Antragsteller hat den Beginn und das Ende der Ausführung des Vorhabens der Bezirksverwaltungsbehörde, die den Bescheid gemäß Abs. 2 erlassen hat, anzuzeigen. (Anm: LGBl. Nr. 129/2001)

  1. (1)Absatz eins,Eine bescheidmäßige Feststellung gemäß § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 ist bei der Landesregierung schriftlich zu beantragen. Im Antrag sind Art, Umfang und Lage des Vorhabens anzugeben und die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne oder gleichwertigen zeichnerischen Darstellungen und Beschreibungen in zweifacher Ausfertigung vorzulegen, sofern diese Unterlagen nicht im elektronischen Verkehr übermittelt werden. Die Behörde kann bei Bedarf die Vorlage weiterer Ausfertigungen verlangen. (Anm: LGBl.Nr. 129/2001, 58/2026)Eine bescheidmäßige Feststellung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder Paragraph 9, Absatz eins, ist bei der Landesregierung schriftlich zu beantragen. Im Antrag sind Art, Umfang und Lage des Vorhabens anzugeben und die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne oder gleichwertigen zeichnerischen Darstellungen und Beschreibungen in zweifacher Ausfertigung vorzulegen, sofern diese Unterlagen nicht im elektronischen Verkehr übermittelt werden. Die Behörde kann bei Bedarf die Vorlage weiterer Ausfertigungen verlangen. Anmerkung, LGBl.Nr. 129 aus 2001,, 58 aus 2026,)
  2. (2)Absatz 2,Die Landesregierung entscheidet mit schriftlichem Bescheid. Die bescheidmäßige Feststellung ist zu erlassen, wenn durch Bedingungen, Befristungen oder Auflagen sichergestellt werden kann, daß die öffentlichen Interessen, die gemäß §§ 8 und 9 jeweils zu wahren sind, nicht verletzt werden. Ist dies nicht möglich, ist der Antrag abzuweisen. Die bescheidmäßige Feststellung ersetzt allfällige bescheidmäßige Feststellungen oder Bewilligungen für dieselbe Tätigkeit oder Maßnahme auf Grund des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, insbesondere auf Grund dessen §§ 5, 9 und 10 sowie die Anzeigepflicht gemäß § 6 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001. (Anm: LGBl.Nr. 129/2001, 58/2026)Die Landesregierung entscheidet mit schriftlichem Bescheid. Die bescheidmäßige Feststellung ist zu erlassen, wenn durch Bedingungen, Befristungen oder Auflagen sichergestellt werden kann, daß die öffentlichen Interessen, die gemäß Paragraphen 8 und 9 jeweils zu wahren sind, nicht verletzt werden. Ist dies nicht möglich, ist der Antrag abzuweisen. Die bescheidmäßige Feststellung ersetzt allfällige bescheidmäßige Feststellungen oder Bewilligungen für dieselbe Tätigkeit oder Maßnahme auf Grund des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, insbesondere auf Grund dessen Paragraphen 5, 9 und 10 sowie die Anzeigepflicht gemäß Paragraph 6, Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001. Anmerkung, LGBl.Nr. 129 aus 2001,, 58 aus 2026,)
  3. (2a)Absatz 2 a,§ 24 Abs. 3a und 3b Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 betreffend das Screening einer hinreichend konkret definierten Maßnahme ist in Bezug auf mögliche wesentliche Beeinträchtigungen des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets „Nationalpark Oö. Kalkalpen und Umgebung“ sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 58/2026)Paragraph 24, Absatz 3 a und 3 b Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 betreffend das Screening einer hinreichend konkret definierten Maßnahme ist in Bezug auf mögliche wesentliche Beeinträchtigungen des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets „Nationalpark Oö. Kalkalpen und Umgebung“ sinngemäß anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 58 aus 2026,)
  4. (2b)Absatz 2 b,In Feststellungsbescheiden gemäß § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 vorgeschriebene Bedingungen und Auflagen können von der Landesregierung auf begründeten Antrag der Konsensinhaberin bzw. des Konsensinhabers mit Bescheid abgeändert oder aufgehoben werden, wenn und soweit dies mit den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes in Einklang gebracht werden kann. (Anm: LGBl.Nr. 58/2026)In Feststellungsbescheiden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder Paragraph 9, Absatz eins, vorgeschriebene Bedingungen und Auflagen können von der Landesregierung auf begründeten Antrag der Konsensinhaberin bzw. des Konsensinhabers mit Bescheid abgeändert oder aufgehoben werden, wenn und soweit dies mit den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes in Einklang gebracht werden kann. Anmerkung, LGBl.Nr. 58 aus 2026,)
  5. (3)Absatz 3,Einem Bescheid gemäß Abs. 2 kommt insofern eine dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte auch vom Rechtsnachfolger des Antragstellers geltend gemacht werden können und daraus erwachsende Pflichten auch von diesem Rechtsnachfolger zu erfüllen sind.Einem Bescheid gemäß Absatz 2, kommt insofern eine dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte auch vom Rechtsnachfolger des Antragstellers geltend gemacht werden können und daraus erwachsende Pflichten auch von diesem Rechtsnachfolger zu erfüllen sind.
  6. (4)Absatz 4,Ein Bescheid gemäß Abs. 2 erlischt mit Ablauf der Befristung, sonstEin Bescheid gemäß Absatz 2, erlischt mit Ablauf der Befristung, sonst
    1. 1.Ziffer einsnach Ablauf von drei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, wenn innerhalb dieser Frist mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen wurde, oder
    2. 2.Ziffer 2im Fall, dass mit der Ausführung des Vorhabens innerhalb der dreijährigen Frist (Z. 1) begonnen wird, wenn das Vorhaben binnen drei Jahren nach dem Beginn seiner Ausführung nicht vollendet wurde, oderim Fall, dass mit der Ausführung des Vorhabens innerhalb der dreijährigen Frist (Ziffer eins,) begonnen wird, wenn das Vorhaben binnen drei Jahren nach dem Beginn seiner Ausführung nicht vollendet wurde, oder
    3. 3.Ziffer 3bei Vorhaben, die eine dauernde Gebrauchnahme in Form einer bestimmten Tätigkeit (z. B. Schotterentnahme) erlauben, nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides.
    (Anm: LGBl.Nr. 129/2001)Anmerkung, LGBl.Nr. 129 aus 2001,)
  7. (5)Absatz 5,Handelt es sich bei dem Vorhaben um ein Bauvorhaben, für welches gemäß den Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 eine rechtskräftige Baubewilligung aufrecht oder eine Bauanzeige wirksam ist, so erlischt der Bescheid erst mit dem Erlöschen der Baubewilligung (§ 38 Oö. Bauordnung 1994) bzw. der Bauanzeige (§ 25a Abs. 4 i.V.m. § 38 Oö. Bauordnung). (Anm: LGBl.Nr. 129/2001)Handelt es sich bei dem Vorhaben um ein Bauvorhaben, für welches gemäß den Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 eine rechtskräftige Baubewilligung aufrecht oder eine Bauanzeige wirksam ist, so erlischt der Bescheid erst mit dem Erlöschen der Baubewilligung (Paragraph 38, Oö. Bauordnung 1994) bzw. der Bauanzeige (Paragraph 25 a, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 38, Oö. Bauordnung). Anmerkung, LGBl.Nr. 129 aus 2001,)
  8. (6)Absatz 6,Die im Abs. 4 genannte Frist kann verlängert werden, wenn darum vor deren Ablauf angesucht wird und dies mit den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes in Einklang gebracht werden kann. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt. (Anm: LGBl.Nr. 129/2001)Die im Absatz 4, genannte Frist kann verlängert werden, wenn darum vor deren Ablauf angesucht wird und dies mit den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes in Einklang gebracht werden kann. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt. Anmerkung, LGBl.Nr. 129 aus 2001,)
  9. (7)Absatz 7,Der Antragsteller hat den Beginn und das Ende der Ausführung des Vorhabens der Landesregierung anzuzeigen. Im Einzelfall kann die Landesregierung zudem die Anzeige der Fertigstellung des Vorhabens unter Beischluss einer geeigneten Lichtbilddokumentation sowie die Übermittlung der Ergebnisse allfälliger im Zuge der Projektausführung vorgenommener naturschutzfachlicher Erhebungen vorschreiben. (Anm: LGBl.Nr. 129/2001, 58/2026)Der Antragsteller hat den Beginn und das Ende der Ausführung des Vorhabens der Landesregierung anzuzeigen. Im Einzelfall kann die Landesregierung zudem die Anzeige der Fertigstellung des Vorhabens unter Beischluss einer geeigneten Lichtbilddokumentation sowie die Übermittlung der Ergebnisse allfälliger im Zuge der Projektausführung vorgenommener naturschutzfachlicher Erhebungen vorschreiben. Anmerkung, LGBl.Nr. 129 aus 2001,, 58 aus 2026,)

Stand vor dem 30.07.2026

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.07.2026
§ 18

Bescheidmäßige Feststellungen; Verfahren

(1) Eine bescheidmäßige Feststellung gemäß § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu beantragen. Im Antrag sind Art, Umfang und Lage des Vorhabens anzugeben und die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne oder gleichwertigen zeichnerischen Darstellungen und Beschreibungen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Die Behörde kann bei Bedarf die Vorlage weiterer Ausfertigungen verlangen. (Anm: LGBl. Nr. 129/2001)

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet mit schriftlichem Bescheid. Die bescheidmäßige Feststellung ist zu erlassen, wenn durch Bedingungen, Befristungen oder Auflagen sichergestellt werden kann, daß die öffentlichen Interessen, die gemäß §§ 8 und 9 jeweils zu wahren sind, nicht verletzt werden. Ist dies nicht möglich, ist der Antrag abzuweisen. Die bescheidmäßige Feststellung ersetzt allfällige bescheidmäßige Feststellungen oder Bewilligungen für dieselbe Tätigkeit oder Maßnahme auf Grund des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, insbesondere auf Grund dessen §§ 5, 9 und 10 sowie die Anzeigepflicht gemäß § 6 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001. (Anm: LGBl. Nr. 129/2001)

(3) Einem Bescheid gemäß Abs. 2 kommt insofern eine dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte auch vom Rechtsnachfolger des Antragstellers geltend gemacht werden können und daraus erwachsende Pflichten auch von diesem Rechtsnachfolger zu erfüllen sind.

(4) Ein Bescheid gemäß Abs. 2 erlischt mit Ablauf der Befristung, sonst

1.

nach Ablauf von drei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, wenn innerhalb dieser Frist mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen wurde, oder

2.

im Fall, dass mit der Ausführung des Vorhabens innerhalb der dreijährigen Frist (Z. 1) begonnen wird, wenn das Vorhaben binnen drei Jahren nach dem Beginn seiner Ausführung nicht vollendet wurde, oder

3.

bei Vorhaben, die eine dauernde Gebrauchnahme in Form einer bestimmten Tätigkeit (z.B. Schotterentnahme) erlauben, nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides. (Anm: LGBl. Nr. 129/2001)

(5) Handelt es sich bei dem Vorhaben um ein Bauvorhaben, für welches gemäß den Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 eine rechtskräftige Baubewilligung aufrecht oder eine Bauanzeige wirksam ist, so erlischt der Bescheid erst mit dem Erlöschen der Baubewilligung (§ 38 Oö. Bauordnung 1994) bzw. der Bauanzeige (§ 25a Abs. 4 i.V.m. § 38 Oö. Bauordnung). (Anm: LGBl. Nr. 129/2001)

(6) Die im Abs. 4 genannte Frist kann verlängert werden, wenn darum vor deren Ablauf angesucht wird und dies mit den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes in Einklang gebracht werden kann. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt. (Anm: LGBl. Nr. 129/2001)

(7) Der Antragsteller hat den Beginn und das Ende der Ausführung des Vorhabens der Bezirksverwaltungsbehörde, die den Bescheid gemäß Abs. 2 erlassen hat, anzuzeigen. (Anm: LGBl. Nr. 129/2001)

  1. (1)Absatz eins,Eine bescheidmäßige Feststellung gemäß § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 ist bei der Landesregierung schriftlich zu beantragen. Im Antrag sind Art, Umfang und Lage des Vorhabens anzugeben und die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne oder gleichwertigen zeichnerischen Darstellungen und Beschreibungen in zweifacher Ausfertigung vorzulegen, sofern diese Unterlagen nicht im elektronischen Verkehr übermittelt werden. Die Behörde kann bei Bedarf die Vorlage weiterer Ausfertigungen verlangen. (Anm: LGBl.Nr. 129/2001, 58/2026)Eine bescheidmäßige Feststellung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder Paragraph 9, Absatz eins, ist bei der Landesregierung schriftlich zu beantragen. Im Antrag sind Art, Umfang und Lage des Vorhabens anzugeben und die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne oder gleichwertigen zeichnerischen Darstellungen und Beschreibungen in zweifacher Ausfertigung vorzulegen, sofern diese Unterlagen nicht im elektronischen Verkehr übermittelt werden. Die Behörde kann bei Bedarf die Vorlage weiterer Ausfertigungen verlangen. Anmerkung, LGBl.Nr. 129 aus 2001,, 58 aus 2026,)
  2. (2)Absatz 2,Die Landesregierung entscheidet mit schriftlichem Bescheid. Die bescheidmäßige Feststellung ist zu erlassen, wenn durch Bedingungen, Befristungen oder Auflagen sichergestellt werden kann, daß die öffentlichen Interessen, die gemäß §§ 8 und 9 jeweils zu wahren sind, nicht verletzt werden. Ist dies nicht möglich, ist der Antrag abzuweisen. Die bescheidmäßige Feststellung ersetzt allfällige bescheidmäßige Feststellungen oder Bewilligungen für dieselbe Tätigkeit oder Maßnahme auf Grund des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, insbesondere auf Grund dessen §§ 5, 9 und 10 sowie die Anzeigepflicht gemäß § 6 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001. (Anm: LGBl.Nr. 129/2001, 58/2026)Die Landesregierung entscheidet mit schriftlichem Bescheid. Die bescheidmäßige Feststellung ist zu erlassen, wenn durch Bedingungen, Befristungen oder Auflagen sichergestellt werden kann, daß die öffentlichen Interessen, die gemäß Paragraphen 8 und 9 jeweils zu wahren sind, nicht verletzt werden. Ist dies nicht möglich, ist der Antrag abzuweisen. Die bescheidmäßige Feststellung ersetzt allfällige bescheidmäßige Feststellungen oder Bewilligungen für dieselbe Tätigkeit oder Maßnahme auf Grund des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, insbesondere auf Grund dessen Paragraphen 5, 9 und 10 sowie die Anzeigepflicht gemäß Paragraph 6, Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001. Anmerkung, LGBl.Nr. 129 aus 2001,, 58 aus 2026,)
  3. (2a)Absatz 2 a,§ 24 Abs. 3a und 3b Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 betreffend das Screening einer hinreichend konkret definierten Maßnahme ist in Bezug auf mögliche wesentliche Beeinträchtigungen des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets „Nationalpark Oö. Kalkalpen und Umgebung“ sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 58/2026)Paragraph 24, Absatz 3 a und 3 b Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 betreffend das Screening einer hinreichend konkret definierten Maßnahme ist in Bezug auf mögliche wesentliche Beeinträchtigungen des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets „Nationalpark Oö. Kalkalpen und Umgebung“ sinngemäß anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 58 aus 2026,)
  4. (2b)Absatz 2 b,In Feststellungsbescheiden gemäß § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 vorgeschriebene Bedingungen und Auflagen können von der Landesregierung auf begründeten Antrag der Konsensinhaberin bzw. des Konsensinhabers mit Bescheid abgeändert oder aufgehoben werden, wenn und soweit dies mit den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes in Einklang gebracht werden kann. (Anm: LGBl.Nr. 58/2026)In Feststellungsbescheiden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder Paragraph 9, Absatz eins, vorgeschriebene Bedingungen und Auflagen können von der Landesregierung auf begründeten Antrag der Konsensinhaberin bzw. des Konsensinhabers mit Bescheid abgeändert oder aufgehoben werden, wenn und soweit dies mit den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes in Einklang gebracht werden kann. Anmerkung, LGBl.Nr. 58 aus 2026,)
  5. (3)Absatz 3,Einem Bescheid gemäß Abs. 2 kommt insofern eine dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte auch vom Rechtsnachfolger des Antragstellers geltend gemacht werden können und daraus erwachsende Pflichten auch von diesem Rechtsnachfolger zu erfüllen sind.Einem Bescheid gemäß Absatz 2, kommt insofern eine dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte auch vom Rechtsnachfolger des Antragstellers geltend gemacht werden können und daraus erwachsende Pflichten auch von diesem Rechtsnachfolger zu erfüllen sind.
  6. (4)Absatz 4,Ein Bescheid gemäß Abs. 2 erlischt mit Ablauf der Befristung, sonstEin Bescheid gemäß Absatz 2, erlischt mit Ablauf der Befristung, sonst
    1. 1.Ziffer einsnach Ablauf von drei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, wenn innerhalb dieser Frist mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen wurde, oder
    2. 2.Ziffer 2im Fall, dass mit der Ausführung des Vorhabens innerhalb der dreijährigen Frist (Z. 1) begonnen wird, wenn das Vorhaben binnen drei Jahren nach dem Beginn seiner Ausführung nicht vollendet wurde, oderim Fall, dass mit der Ausführung des Vorhabens innerhalb der dreijährigen Frist (Ziffer eins,) begonnen wird, wenn das Vorhaben binnen drei Jahren nach dem Beginn seiner Ausführung nicht vollendet wurde, oder
    3. 3.Ziffer 3bei Vorhaben, die eine dauernde Gebrauchnahme in Form einer bestimmten Tätigkeit (z. B. Schotterentnahme) erlauben, nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides.
    (Anm: LGBl.Nr. 129/2001)Anmerkung, LGBl.Nr. 129 aus 2001,)
  7. (5)Absatz 5,Handelt es sich bei dem Vorhaben um ein Bauvorhaben, für welches gemäß den Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 eine rechtskräftige Baubewilligung aufrecht oder eine Bauanzeige wirksam ist, so erlischt der Bescheid erst mit dem Erlöschen der Baubewilligung (§ 38 Oö. Bauordnung 1994) bzw. der Bauanzeige (§ 25a Abs. 4 i.V.m. § 38 Oö. Bauordnung). (Anm: LGBl.Nr. 129/2001)Handelt es sich bei dem Vorhaben um ein Bauvorhaben, für welches gemäß den Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 eine rechtskräftige Baubewilligung aufrecht oder eine Bauanzeige wirksam ist, so erlischt der Bescheid erst mit dem Erlöschen der Baubewilligung (Paragraph 38, Oö. Bauordnung 1994) bzw. der Bauanzeige (Paragraph 25 a, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 38, Oö. Bauordnung). Anmerkung, LGBl.Nr. 129 aus 2001,)
  8. (6)Absatz 6,Die im Abs. 4 genannte Frist kann verlängert werden, wenn darum vor deren Ablauf angesucht wird und dies mit den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes in Einklang gebracht werden kann. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt. (Anm: LGBl.Nr. 129/2001)Die im Absatz 4, genannte Frist kann verlängert werden, wenn darum vor deren Ablauf angesucht wird und dies mit den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes in Einklang gebracht werden kann. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt. Anmerkung, LGBl.Nr. 129 aus 2001,)
  9. (7)Absatz 7,Der Antragsteller hat den Beginn und das Ende der Ausführung des Vorhabens der Landesregierung anzuzeigen. Im Einzelfall kann die Landesregierung zudem die Anzeige der Fertigstellung des Vorhabens unter Beischluss einer geeigneten Lichtbilddokumentation sowie die Übermittlung der Ergebnisse allfälliger im Zuge der Projektausführung vorgenommener naturschutzfachlicher Erhebungen vorschreiben. (Anm: LGBl.Nr. 129/2001, 58/2026)Der Antragsteller hat den Beginn und das Ende der Ausführung des Vorhabens der Landesregierung anzuzeigen. Im Einzelfall kann die Landesregierung zudem die Anzeige der Fertigstellung des Vorhabens unter Beischluss einer geeigneten Lichtbilddokumentation sowie die Übermittlung der Ergebnisse allfälliger im Zuge der Projektausführung vorgenommener naturschutzfachlicher Erhebungen vorschreiben. Anmerkung, LGBl.Nr. 129 aus 2001,, 58 aus 2026,)

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