(1)Absatz eins,Dem Gemeindeangestellten, dessen Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2003 begonnen wurde, gebührt eine Abfertigung nach Maßgabe der folgenden Absätze.(2)Absatz 2,Dem Gemeindeangestellten gebührt eine Abfertigung, wenn sein Dienstverhältnis nach mindestens dreijähriger ununterbrochener... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Gemeindevertretung kann mit Verordnung Organen von anderen Rechtsträgern, denen Gemeindeangestellte nach den §§ 11 Abs. 1 und 29 Abs. 1 zur Dienstleistung zugewiesen sind, die Wahrnehmung einzelner diensthoheitlicher Befugnisse übertragen. Die Organe unterliegen dabei dem Aufsi... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Zuständiges Organ zur Vertretung der Gemeinde als Dienstgeber in den Dienstrechtsangelegenheiten der Gemeindeangestellten ist der Bürgermeister, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.(2)Absatz 2,In folgenden Angelegenheiten ist der Gemeindevorstand zuständiges Organ zur Vert... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Gemeindebedienstete nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1988, die in Krankenanstalten tätig sind, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach dem vorliegenden Gesetz bestimmen soll. Die Erklärung wird mit Beginn des folgenden Kalenderjahres wir... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Jene Gemeindebediensteten, die eine Erklärung nach § 94 abgegeben haben, sind ihrer Verwendung entsprechend unter Anwendung des § 71d Abs. 6 der zutreffenden Modellstelle zuzuordnen.Jene Gemeindebediensteten, die eine Erklärung nach Paragraph 94, abgegeben haben, sind ihrer Verwend... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 13a) sind auf Personen, die in einem freien Dienstverhältnis zur Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen (freie Dienstnehmer), sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten (P... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 13a) sind auf Lehrlinge sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten (Paragraph 13 a,) sind auf Lehrlinge sinngemäß anzuwenden.(2)Absatz 2,Für Lehrlinge, deren Ausbildungsverhäl... mehr lesen...
Von den für die Gemeindeangestellten geltenden Bestimmungen des I. Hauptstückes sind sinngemäß auf die Verwaltungspraktikanten anzuwenden:Von den für die Gemeindeangestellten geltenden Bestimmungen des römisch eins. Hauptstückes sind sinngemäß auf die Verwaltungspraktikanten anzuwenden:§ 13a – Ve... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dem Verwaltungspraktikanten gebührt für die Dauer des Verwaltungspraktikums ein Ausbildungsbeitrag in der Höhe von 80 v.H. des Gehaltes eines Gemeindeangestellten der Gehaltsklasse 11, Gehaltsstufe 1, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und der Teuerungszulagen; § 56 Abs. 2 le... mehr lesen...
Der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) ist mit folgenden Abweichungen anzuwenden:a)Litera amonatliches Entgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 BMSVG sind die Monatsbezüge gemäß § 56 Abs. 2, § 71b Abs. 2 sowie §§ 71g iVm 71b Abs. 2;monatliches Entgelt im... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Nach mindestens fünfjähriger ununterbrochener Dienstzeit bei der Gemeinde kann das Dienstverhältnis durch den Dienstgeber nur mehr mit Angabe des Grundes gekündigt werden. Gründe, die den Dienstgeber zur Kündigung berechtigen, sind insbesondere:a)Litera aein aufgrund eines ärztlich... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Dienstgeber ist sowohl bei befristet als auch bei unbefristet begründeten Dienstverhältnissen zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt, wenn hiefür wichtige Gründe gegeben sind (Entlassung). Ein wichtiger Grund liegt ins... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Gemeindeangestellte ist sowohl bei befristet als auch bei unbefristet begründeten Dienstverhältnissen zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt, wenn hiefür wichtige Gründe gegeben sind (Austritt). Solche Gründe liegen in... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Ist der Gemeindeangestellte, nachdem er seinen Dienst bereits angetreten hat, infolge Unfalles oder Krankheit an der weiteren Dienstleistung verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf seine ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Dienstgeber hat dem Gemeindeangestellten nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfs Sachbehelfe, wie etwa Dienstkleidung beizustellen. Anstelle der Gewährung von Sachbehelfen kann zur Deckung des dem Gemeindeangestellten aus der notwendigen Anschaffung entstandenen Mehraufwandes auc... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Dienstgeber hat in jedem Kalenderjahr für alle Gemeindeangestellten eine Leistungsbeurteilung vorzunehmen, in der festzustellen ist, ob der Gemeindeangestellte im Beurteilungszeitraum den zu erwartenden Arbeitserfolga)Litera anicht aufgewiesen;b)Litera baufgewiesen oder durch b... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das Gehalt des Gemeindeangestellten wird durch die Gehaltsklasse, der die nach § 58 Abs. 6 maßgebliche Modellstelle zugeordnet ist, und durch die Gehaltsstufe bestimmt (Einstufung). Verfügt der Gemeindeangestellte bei der Einstufung über eine höherwertige Ausbildung als in der Mode... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Im Falle eines unbefristeten Dienstverhältnisses oder im Falle eines befristeten Dienstverhältnisses, sofern dieses ununterbrochen zwei Jahre gedauert hat, kann zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer eine Bildungskarenz gegen Entfall der Bezüge oder eine Bildungsteilzeit unter Herab... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Gemeindeangestellte sind in den letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Niederkunft vom Dienst freizustellen. Die Achtwochenfrist ist aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Niederkunft zu berechnen. Erfolgt die Niederkunft zu einem frühe... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Drei Monate der Elternkarenz können aufgeschoben und bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes verbraucht werden. Aufgeschobene Karenz kann jedoch nur genommen werden, wenn eine Karenz spätestens zu folgendem Zeitpunkt geendet hat:a)Litera aeine Karenz nach § 40 Abs. 1 erst... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Ist das andere (Adoptiv-, Pflege-)Elternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, ist dem Gemeindeangestellten auf sein Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoc... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Elternkarenz kann zwischen den (Adoptiv-, Pflege-)Elternteilen zweimal geteilt werden. Teilen die Eltern die Karenz, so verlängert sich der Karenzanspruch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes. Jeder Teil der Karenz muss mindestens zwei Monate betragen. Er ist entw... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Einem Gemeindeangestellten ist auf sein Verlangen eine Karenz bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats seines Kindes gegen Entfall der Bezüge zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und der andere Elternteila)Litera aeinen Anspruch auf Karenz aus Anlass der Eltern... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dem Gemeindeangestellten ist auf Antrag für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens zum Ende der Schutzfrist der Mutter oder wenn eine Schutzfrist fehlt, bis acht Wochen nach der Geburt des Kindes, ein Urlaub gegen Entfall der Bezüge im Ausmaß von mindestens einer W... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Einem Gemeindeangestellten, dessen Kind, Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder Kind der Person, mit der der Gemeindeangestellte in Lebensgemeinschaft lebt, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und dem vom zuständigen Sozialversicherungsträger ein stationärer Aufenthalt ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 38a Abs. 1 lit. b oder c kann die Wochenarbeitszeit des Gemeindeangestellten auf seinen Antrag nach Maßgabe des Abs. 4 für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausma... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Gemeindeangestellte hat, unbeschadet des § 36, Anspruch auf Pflegeurlaub bis zum Höchstausmaß von 40 Stunden im Kalenderjahr, ohne dass dadurch der Anspruch des Gemeindeangestellten auf die Bezüge oder auf den Erholungsurlaub beeinträchtigt wird, wenn er aus einem der folgenden... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dem Gemeindeangestellten gebührt in jedem Kalenderjahr vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze ein Erholungsurlaub in folgendem Ausmaß:a)Litera abis zum vollendeten 35. Lebensjahr 200 Stunden;b)Litera bvom vollendeten 35. Lebensjahr an 208 Stunden;c)Litera cvom vollendeten 40. Lebe... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Gemeindeangestellte außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt.(2)Absatz 2,Der Gemeindeangestellte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert oder die Vermutung der Befan... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die in Dienstrechtsangelegenheiten zuständigen Organe sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten von Gemeindeangestellten sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen zu verarbeiten, soweit diese Daten für die Erfüllung der nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben oder sonstigen re... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die dienstliche Aus- und Fortbildung soll den Gemeindeangestellten die für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen.(2)Absatz 2,Bei der Zulassung zu Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, insbesonder... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dem Gemeindeangestellten ist spätestens eine Woche nach dem Beginn des Dienstverhältnisses eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages auszufolgen. Im Dienstvertrag sind anzuführen:a)Litera adie Vertragsparteien des Dienstverhältnisses;b)Litera bder Zeitpunkt, zu dem das Die... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Gemeindeangestellte nach diesem Gesetz sind Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis durch Vertrag begründet wird und kündbar ist.(2)Absatz 2,Verwaltungspraktikanten, Lehrlinge sowie freie Dienstnehmer sind keine Gemeindeangestellten.(3)Absatz 3,Die in diesem Gesetz verwendeten persone... mehr lesen...
Die Landesregierung hat Informationen zu den Freizügigkeitsrechten von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen der Europäischen Union in deutscher Sprache sowie in einer weiteren Amtssprache der Organe der Europäischen Union auf ihrer Homepage im Internet bereitzustellen, die verständlich, kostenlos,... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das Verbot von Diskriminierungen im Zusammenhang mit Dienstverhältnissen von Landeslehrern und land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen wird durch bundesrechtliche Vorschriften geregelt.(2)Absatz 2,Die aus den bundesrechtlichen Vorschriften nach Abs. 1 he... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Eine durch Diskriminierung benachteiligte Person hat das Recht, sich bei der Antidiskriminierungsstelle durch eine Person ihres Vertrauens, insbesondere einen Vertreter oder eine Vertreterin einer Einrichtung nach § 7 Abs. 6, vertreten zu lassen. Auf Antrag ist von der Antidiskrimi... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Antidiskriminierungsstelle ist bei der Besorgung ihrer Aufgaben unabhängig.(2)Absatz 2,Die Rechtsträger, denen allfällige unmittelbare oder mittelbare Diskriminierungen oder Beschränkungen zuzurechnen wären, sind verpflichtet, der Antidiskriminierungsstelle Akteneinsicht zu gew... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Antidiskriminierungsstelle hat die Aufgabe, im Anwendungsbereich dieses Gesetzes und ihrer sich aus § 11 Abs. 1 ergebenden Zuständigkeit die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ohne Diskriminierungen zu fördern. Sie ist insofern auch jene Stelle, die zur Förderu... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Antidiskriminierungsstellen sinda)Litera ader Landesvolksanwalt oder die Landesvolksanwältin, soweit es um Diskriminierungen in der Verwaltung des Landes sowie um Diskriminierungen in anderen Bereichen als jenen nach lit. b geht;der Landesvolksanwalt oder die Landesvolksanwältin, s... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Ist ein Dienstverhältnis wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots nicht begründet worden, beträgt der Ersatzanspruch nach § 7 Abs. 1Ist ein Dienstverhältnis wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots nicht begründet worden, beträgt der Ersatzanspruch nach Paragraph 7, Absatz ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Websites und mobile Anwendungen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der durch Landesgesetz eingerichteten Selbstverwaltungskörper und der sonstigen durch Landesgesetz eingerichteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind insbesondere für Menschen mit Behind... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Personen, die aufgrund einer behaupteten Verletzung des Diskriminierungsverbots ihre Rechte wahrnehmen oder sich beschweren, dürfen aus diesem Grund in keiner Weise benachteiligt werden; dasselbe gilt für Personen, die in einem Verfahren wegen Verletzung des Diskriminierungsverbote... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bei Verletzungen des Verbotes der unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung (§ 3 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz oder Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 2, 3 und 6) oder des Verbotes der Beschränkung (§ 3 Abs. 2 zweiter Satz in Verbindung mit § 2 Abs. 7) hat die betroffene Person An... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Dienstgeber darf einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch intern in diskriminierender Weise ausschreiben oder durch Dritte ausschreiben lassen, es sei denn, das betreffende Merkmal stellt aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübun... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 und 3 sind unmittelbare und mittelbare Diskriminierungen sowie Belästigungen von Personen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung oder des Geschlechts, ins... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Diskriminierungen umfassen unmittelbare Diskriminierungen, mittelbare Diskriminierungen, Belästigungen und Beschränkungen.(2)Absatz 2,Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person aus einem der in § 3 Abs. 1, 2 erster Satz und 3 genannten Gründe in einer vergleichba... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz dient der Vermeidung von:a)Litera aDiskriminierungen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung;b)Litera bDiskriminierungen aufgrund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Familie... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Landesangestellte in handwerklicher Verwendung sind Landesangestellte, die vorwiegend körperliche Arbeit leisten, ausgenommen solche in besonders verantwortungsvoller Stellung.(2)Absatz 2,Auf Landesangestellte in handwerklicher Verwendung sind die Bestimmungen des 1. Abschnittes in... mehr lesen...
Von den für die Landesbeamten geltenden Bestimmungen des II. Hauptstückes sind sinngemäß auch auf die Landesangestellten anzuwenden:Von den für die Landesbeamten geltenden Bestimmungen des römisch zwei. Hauptstückes sind sinngemäß auch auf die Landesangestellten anzuwenden:§ 10 –Paragraph 10, ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wenn die von einem Landesbeamten begangene Pflichtverletzung mit Rücksicht auf die Art und Schwere der Verfehlung, auf die mit ihr verbundene Gefährdung oder Schädigung öffentlicher Interessen, auf ihre Wiederholung oder auf andere erschwerende Umstände mit einer Ordnungsstrafe nic... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bei Landesbeamten, die nach dem 31. Dezember 1959 geboren sind, wird der monatliche Ruhebezug nach den Abs. 2 bis 6 berechnet.Bei Landesbeamten, die nach dem 31. Dezember 1959 geboren sind, wird der monatliche Ruhebezug nach den Absatz 2 bis 6 berechnet.(2)Absatz 2,Dem Landesbeamte... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dem Landesbeamten sind folgende, vor dem Tag der Aufnahme in das Beamtenverhältnis liegende Zeiträume als Ruhebezugvordienstzeiten anzurechnen:a)Litera adie in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dem Landesbeamten des Ruhestandes gebühren ein monatlicher Ruhebezug und nach Maßgabe der §§ 70 und 74 des Landesbedienstetengesetzes 2000 Sonderzahlungen und die Kinderzulagen.Dem Landesbeamten des Ruhestandes gebühren ein monatlicher Ruhebezug und nach Maßgabe der Paragraphen 70 ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Landesbeamte, der nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Dauer seines Dienstverhältnisses gemäß § 27 Abs. 1 ausgeschieden wird, hat Anspruch auf Abfertigung. Die Abfertigung beträgt das Neunfache, wenn die für die Bemessung des Ruhebezuges anrechenbare Dienstzeit aber me... mehr lesen...
In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des dritten Abschnittes des I. Hauptstückes und des VI. Hauptstückes des Landesbedienstetengesetzes 2000 sinngemäß anzuwenden:In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des dritten Abschnittes des römisch eins. Hauptstückes und des römisch sechs.... mehr lesen...
In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des zweiten Abschnittes des I. Hauptstückes des Landesbedienstetengesetzes 2000 sinngemäß anzuwenden:In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des zweiten Abschnittes des römisch eins. Hauptstückes des Landesbedienstetengesetzes 2000 sinngemäß a... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Dienstleistung und das Verhalten des Landesbeamten im Dienst sind zu beurteilen:a)Litera aauf Verlangen der Dienstbehörde, wenn eine Dienstbeurteilung im Zusammenhang mit einer dienstrechtlichen Maßnahme erforderlich ist;b)Litera bauf Verlangen des Landesbeamten, wenn er gelten... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dienstbehörde und zuständiges Organ zur Vertretung der Gemeinde als Dienstgeber in den Dienstrechtsangelegenheiten der Gemeindeangestellten ist der Bürgermeister, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.(2)Absatz 2,In folgenden Angelegenheiten ist der Gemeindevorstand Dienstb... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Gemeindeangestellte in handwerklicher Verwendung sind Gemeindeangestellte, die vorwiegend körperliche Arbeit leisten, ausgenommen solche in besonders verantwortungsvoller Stellung.(2)Absatz 2,Auf Gemeindeangestellte in handwerklicher Verwendung sind die Bestimmungen des 1. Abschnit... mehr lesen...
Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des II. HauptstückesParagraph 124 *,), Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des römisch zwei. HauptstückesVon den für die Gemeindebeamten geltenden Bestimmungen des II. Hauptstückes sind sinngemäß auf die Gemeindeangestellten anzuwenden:Von den für die Gemei... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wenn die von einem Gemeindebeamten begangene Pflichtverletzung mit Rücksicht auf die Art und Schwere der Verfehlung, auf die mit ihr verbundene Gefährdung oder Schädigung öffentlicher Interessen, auf ihre Wiederholung oder auf andere erschwerende Umstände mit einer Ordnungsstrafe n... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Zur Berechnung des anteiligen Ruhebezuges nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (§ 85c Abs. 3) führt die Dienstbehörde automationsunterstützt ein Ruhebezugskonto.Zur Berechnung des anteiligen Ruhebezuges nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (Paragraph 85 c, Absatz 3,) führt die Dienst... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bei Gemeindebeamten, die nach dem 31. Dezember 1960 geboren sind, wird der monatliche Ruhebezug nach den Abs. 2 bis 6 berechnet.Bei Gemeindebeamten, die nach dem 31. Dezember 1960 geboren sind, wird der monatliche Ruhebezug nach den Absatz 2 bis 6 berechnet.(2)Absatz 2,Dem Gemeinde... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dem Gemeindebeamten sind folgende, vor dem Tag der Aufnahme in das Beamtenverhältnis liegende Zeiträume als Ruhebezugvordienstzeiten anzurechnen:a)Litera adie in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperscha... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dem Gemeindebeamten des Ruhestandes gebühren ein monatlicher Ruhebezug sowie nach Maßgabe der §§ 62 und 65 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 Sonderzahlungen und Kinderzulagen.Dem Gemeindebeamten des Ruhestandes gebühren ein monatlicher Ruhebezug sowie nach Maßgabe der Paragraph... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Gemeindebeamte, der nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Dauer seines Dienstverhältnisses gemäß § 26 Abs. 1 ausgeschieden wird, hat Anspruch auf Abfertigung. Die Abfertigung beträgt das Neunfache, wenn die für die Bemessung des Ruhebezuges anrechenbare Dienstzeit aber ... mehr lesen...
In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des dritten Abschnittes des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 sinngemäß anzuwenden:§ 35 – Paragraph 35, – Erholungsurlaub –mit der Maßgabe, dassa)Litera a mehr lesen...
In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des zweiten Abschnittes des I. Hauptstückes des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 sinngemäß anzuwenden:In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des zweiten Abschnittes des römisch eins. Hauptstückes des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 sinngem... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Dienstleistung und das Verhalten des Gemeindebeamten im Dienst sind zu beurteilen:a)Litera aauf Verlangen der Dienstbehörde, wenn eine Dienstbeurteilung im Zusammenhang mit einer dienstrechtlichen Maßnahme erforderlich ist;b)Litera bauf Verlangen des Gemeindebeamten, wenn er ge... mehr lesen...
In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des ersten Abschnitts des I. Hauptstücks des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 sinngemäß anzuwenden:In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des ersten Abschnitts des römisch eins. Hauptstücks des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 sinngemäß anz... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Gemeindebedienstete sind entweder Gemeindebeamte oder Gemeindeangestellte.(2)Absatz 2,Gemeindebeamte sind Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis durch Ernennung begründet wird, unkündbar ist und Anspruch auf Ruhebezug und Versorgungsgenuss nach diesem Gesetz gewährt.(3)Absatz 3,Gemei... mehr lesen...
1.Ziffer einsZu § 11 Abs. 6 Z 6:Zu Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 6 :,Die Zulagen betragen monatlichin der VerwendungsgruppeLKALKSLKPL3L 2b 1L 2a 1L 2a 2L1EuroEuroEuroEuroEuroEuroEuroEuro90,38169,81174,17136,28158,96172,70217,68359,11in der VerwendungsgruppeKA 1KA 2KA 3REuroEuroEuroEuro748,68749,... mehr lesen...
Anlage 2(zu § 13 Abs. 2)(zu Paragraph 13, Absatz 2,)Schema IGehalts-stufeVerwendungsgruppe123P3A34EuroEuroEuroEuroEuroEuro012.297,562.260,432.225,222.125,952.112,172.077,29022.330,992.287,242.248,762.152,392.134,922.095,28032.364,412.314,072.272,262.178,812.157,542.113,10042.400,222.340,932.295,7... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie besoldungsrechtliche Stellung des Beamten der Verwendungsgruppe A 5, der gemäß § 49k Abs. 1 in der Fassung der 48. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 übergeleitet wurde, wird um drei Gehaltsstufen vermindert.Die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten der Verwendungsgruppe A 5... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit ein Gehalt in einem Vielfachen eines Gehaltsansatzes ausgedrückt wird, ist dieses Gehalt um jenen Betrag zu kürzen, der sich aus dem Produkt der Summe der Fixbeträge, um welche ab 1. Jänner 2001 der berechnungsrelevante Gehaltsansatz erhöht wird, und dem um 1 verminderten Ver... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Bemessung der den übergeleiteten Beamten gemäß § 49l Abs. 6 und Abs. 9 gebührenden Wahrungszulagen sind die (gegebenenfalls gemäß § 49l Abs. 2 letzter Satz erhöhten) Überleitungsbeträge, ausgenommen jene der Beamten des Schemas II KAV, mit 1. Jänner 2016 um 1,3 % zu erhöhen ... mehr lesen...
Anlage 3(zu § 17 Abs. 1 Z 6)(zu Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 6,)1.Ziffer einsin der VerwendungsgruppeLKALKSLKPL3L 2b 1L 2a 1L 2a 2L1EuroEuroEuroEuroEuroEuroEuroEuro92,48173,69178,03140,34162,28175,77222,25129,43in der VerwendungsgruppeKA 1KA 2KA 3REuroEuroEuroEuro748,68749,43496,2472,772.Zif... mehr lesen...
Anlage 1(zu § 17 Abs. 1 Z 5)(zu Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 5,)Schema IIIGehalts-stufeVerwendungsgruppe123P3A34EuroEuroEuroEuroEuroEuro012.337,962.299,892.263,812.161,992.147,852.112,10022.372,272.327,382.287,932.189,122.171,182.130,53032.409,612.354,912.312,012.216,202.194,392.148,82042.44... mehr lesen...
Paragraph 67, Durch dieses Gesetz werden Bestimmungen folgender Richtlinien umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. Nr. L 183 vom 29. Juni 1989, S 1,2.Ziffer ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2,Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. April 2026 geltenden Fassung anzuwenden.(3)Absatz 3,Soweit dieses Gese... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dem Vertragsbediensteten, für den das Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz nicht gilt, gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses eine Abfertigung.(2)Absatz 2,Die Abfertigung gebührt nicht,1.Ziffer einswenn die Dienstzeit unter Einrechnung der ununterbrochen und unmittelbar dem Ve... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Vertragsbedienstete hat die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen. Er hat sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leite... mehr lesen...