§ 7 AnDG

Antidiskriminierungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.02.2017 bis 31.12.9999
§ 7*)
Schadenersatz

(1) Bei Verletzungen des Verbotes der unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung (§ 3 Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz in Verbindung mit § 2 Abs. 2, 3 und 6) oder des Verbotes der Beschränkung (§ 3 Abs. 2 zweiter Satz in Verbindung mit § 2 Abs. 7) hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Der Anspruch richtet sich gegen das Land, die Gemeinde oder den Gemeindeverband (§ 1 Abs. 45 lit. a) oder die sonstige Person des privaten oder öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 45 lit. b), der die Diskriminierung zuzurechnen ist.

(2) Bei einer Verletzung des Verbots der Belästigung (§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 4, 5 und 6) hat die betroffene Person gegenüber der belästigenden Person Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Soweit der Nachteil nicht oder nicht nur in einer Vermögenseinbuße besteht, hat die betroffene Person zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen Schadenersatz.

(3) Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie Diskriminierungen verhindert. Die Höhe der Entschädigung beträgt in den Fällen des Abs. 2 mindestens 1.000 Euro.

(4) Liegt eine Mehrfachdiskriminierung vor, so ist darauf bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen.

(5) Für das Verfahren gilt, dass die Person, die eine ihr zugefügte Diskriminierung nach § 3 Abs. 1 behauptet, diese glaubhaft zu machen hat. Der gegnerischen Partei obliegt es zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass keiner der unzulässigen Diskriminierungsgründe nach § 3 Abs. 1 für die Behandlung maßgebend war bzw. dass die von ihr behaupteten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.

(6) Die sachlich in Betracht kommenden beruflichen Interessenvertretungen sowie solche gemeinnützige Vereinigungen, die nach ihren satzungsmäßigen Zielen ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung des Diskriminierungsverbotes haben, können, wenn es die benachteiligte Person verlangt, dem gerichtlichen Verfahren als Nebenintervenient beitreten.

(7) Ersatzansprüche nach den Abs. 1 und 2 sind spätestens binnen sechs Monaten ab Kenntnis von der Diskriminierung geltend zu machen. Solange die Antidiskriminierungsstelle aufgrund einer Beschwerde der betroffenen Person die Verletzung des Diskriminierungsverbotes prüft (§ 14), wird der Lauf der Frist für die Dauer von höchstens sechs Monaten gehemmt.

(8) Bestehende gesetzliche Möglichkeiten zur Anfechtung von diskriminierenden Verwaltungsakten im Verwaltungsweg bleiben unberührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2008, 91/2012, 46/2014, 16/2017

Stand vor dem 21.02.2017

In Kraft vom 13.08.2014 bis 21.02.2017
§ 7*)
Schadenersatz

(1) Bei Verletzungen des Verbotes der unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung (§ 3 Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz in Verbindung mit § 2 Abs. 2, 3 und 6) oder des Verbotes der Beschränkung (§ 3 Abs. 2 zweiter Satz in Verbindung mit § 2 Abs. 7) hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Der Anspruch richtet sich gegen das Land, die Gemeinde oder den Gemeindeverband (§ 1 Abs. 45 lit. a) oder die sonstige Person des privaten oder öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 45 lit. b), der die Diskriminierung zuzurechnen ist.

(2) Bei einer Verletzung des Verbots der Belästigung (§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 4, 5 und 6) hat die betroffene Person gegenüber der belästigenden Person Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Soweit der Nachteil nicht oder nicht nur in einer Vermögenseinbuße besteht, hat die betroffene Person zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen Schadenersatz.

(3) Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie Diskriminierungen verhindert. Die Höhe der Entschädigung beträgt in den Fällen des Abs. 2 mindestens 1.000 Euro.

(4) Liegt eine Mehrfachdiskriminierung vor, so ist darauf bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen.

(5) Für das Verfahren gilt, dass die Person, die eine ihr zugefügte Diskriminierung nach § 3 Abs. 1 behauptet, diese glaubhaft zu machen hat. Der gegnerischen Partei obliegt es zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass keiner der unzulässigen Diskriminierungsgründe nach § 3 Abs. 1 für die Behandlung maßgebend war bzw. dass die von ihr behaupteten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.

(6) Die sachlich in Betracht kommenden beruflichen Interessenvertretungen sowie solche gemeinnützige Vereinigungen, die nach ihren satzungsmäßigen Zielen ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung des Diskriminierungsverbotes haben, können, wenn es die benachteiligte Person verlangt, dem gerichtlichen Verfahren als Nebenintervenient beitreten.

(7) Ersatzansprüche nach den Abs. 1 und 2 sind spätestens binnen sechs Monaten ab Kenntnis von der Diskriminierung geltend zu machen. Solange die Antidiskriminierungsstelle aufgrund einer Beschwerde der betroffenen Person die Verletzung des Diskriminierungsverbotes prüft (§ 14), wird der Lauf der Frist für die Dauer von höchstens sechs Monaten gehemmt.

(8) Bestehende gesetzliche Möglichkeiten zur Anfechtung von diskriminierenden Verwaltungsakten im Verwaltungsweg bleiben unberührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2008, 91/2012, 46/2014, 16/2017

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten