§ 2 AnDG

AnDG - Antidiskriminierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.07.2026
  1. (1)Absatz eins,Diskriminierungen umfassen unmittelbare Diskriminierungen, mittelbare Diskriminierungen, Belästigungen und Beschränkungen.
  2. (2)Absatz 2,Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person aus einem der in § 3 Abs. 1, 2 erster Satz und 3 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person aus einem der in Paragraph 3, Absatz eins, 2, erster Satz und 3 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
  3. (3)Absatz 3,Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen aus einem der in § 3 Abs. 1, 2 erster Satz und 3 genannten Gründe gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, dass die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels erforderlich und angemessen sind.Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen aus einem der in Paragraph 3, Absatz eins, 2, erster Satz und 3 genannten Gründe gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, dass die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels erforderlich und angemessen sind.
  4. (4)Absatz 4,Eine Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einem der Gründe nach § 3 Abs. 1 ein für die betroffene Person unerwünschtes Verhalten gesetzt wird, das bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.Eine Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einem der Gründe nach Paragraph 3, Absatz eins, ein für die betroffene Person unerwünschtes Verhalten gesetzt wird, das bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
  5. (5)Absatz 5,Als Belästigung gilt auch die sexuelle Belästigung. Sie liegt vor, wenn ein für die betroffene Person unerwünschtes der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Voraussetzungen des Abs. 4 erfüllt.Als Belästigung gilt auch die sexuelle Belästigung. Sie liegt vor, wenn ein für die betroffene Person unerwünschtes der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Voraussetzungen des Absatz 4, erfüllt.
  6. (6)Absatz 6,Als unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung oder Belästigung gilt auch, wenn
    1. a)Litera aeine Person aufgrund ihres Naheverhältnisses zu einer Person, die ein Merkmal aufweist, das im Zusammenhang mit einem der Gründe nach § 3 Abs. 1 steht, diskriminiert wird; odereine Person aufgrund ihres Naheverhältnisses zu einer Person, die ein Merkmal aufweist, das im Zusammenhang mit einem der Gründe nach Paragraph 3, Absatz eins, steht, diskriminiert wird; oder
    2. b)Litera bzu einer entsprechenden Diskriminierung nach den Abs. 2 bis 5 und Abs. 6 lit. a angewiesen wird oder wenn der Dienstgeber es schuldhaft unterlässt, aufgrund vorhandener rechtlicher Möglichkeiten angemessene Abhilfe zu schaffen.zu einer entsprechenden Diskriminierung nach den Absatz 2 bis 5 und Absatz 6, Litera a, angewiesen wird oder wenn der Dienstgeber es schuldhaft unterlässt, aufgrund vorhandener rechtlicher Möglichkeiten angemessene Abhilfe zu schaffen.
  7. (7)Absatz 7,Eine Beschränkung liegt vor, wenn die Arbeitnehmerfreizügigkeit nach dem Recht der Europäischen Union ungerechtfertigt eingeschränkt und behindert wird.
  8. (8)Absatz 8,Als Dienstnehmer oder Dienstnehmerin im Sinne dieses Gesetzes gelten jene Personen, die nach dem Landes- oder Gemeindedienstrecht beschäftigt sind. Diesen gleichgestellt sind Personen, die sich um eine Aufnahme als Dienstnehmer oder Dienstnehmerin bewerben.
  9. (9)Absatz 9,Als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin der Europäischen Union im Sinne dieses Gesetzes gelten jene Personen, die Unionsbürger oder Unionsbürgerin sind oder nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages in Angelegenheiten der Arbeitnehmerfreizügigkeit gleichzustellen sind und ihr Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit nach dem Recht der Europäischen Union ausüben.
  10. (10)Absatz 10,Als Familienangehörige eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin der Europäischen Union gelten:
    1. a)Litera aPersonen, die in Ehe oder in eingetragener Partnerschaft mit einem Arbeitnehmer oder einer Arbeitnehmerin der Europäischen Union leben,
    2. b)Litera bVerwandte in gerader absteigender Linie des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin der Europäischen Union, seines oder ihres Ehegatten oder eingetragenen Partners, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sofern diesen von den zuvor genannten Personen Unterhalt gewährt wird;
    3. c)Litera cVerwandte in gerader aufsteigender Linie des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin der Europäischen Union, seines oder ihres Ehegatten oder eingetragenen Partners, sofern diesen von den zuvor genannten Personen Unterhalt gewährt wird.
  11. (11)Absatz 11,Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen auch Personen mit alternativer Geschlechtsidentität. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in einer für sie angemessenen Form zu verwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 91/2012, 16/2017, 57/2019, 40/2023*) Fassung LGBl.Nr. 91 aus 2012,, 16 aus 2017,, 57 aus 2019,, 40/2023

In Kraft seit 13.07.2023 bis 31.12.9999
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