§ 4 AnDG

AnDG - Antidiskriminierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Eine Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einem der Gründe nach § 3 Abs. 1 steht, stellt keine Diskriminierung dar, wenn das betreffende Merkmal wegen der Art der beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche, entscheidende und angemessene berufliche Anforderung darstellt, sofern damit ein rechtmäßiger Zweck verfolgt wird.

(2) Eine Ungleichbehandlung aufgrund der Religion oder Weltanschauung bei beruflichen Tätigkeiten innerhalb von Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, stellt keine Diskriminierung dar, wenn die Religion oder die Weltanschauung nach der Art der Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation darstellt.

(3) Eine Ungleichbehandlung aufgrund des Alters stellt keine Diskriminierung dar, wenn sie durch ein legitimes Ziel, insbesondere ein rechtmäßiges Ziel aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung gerechtfertigt ist, und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles objektiv, erforderlich und angemessen sind.

(4) Eine Ungleichbehandlung nach Abs. 3 kann insbesondere einschließen:

a)

die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlassung und Entlohnung, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Personen und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen;

b)

die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile;

c)

die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand.

(5) Eine Diskriminierung aufgrund des Alters liegt weiters nicht vor, wenn bei betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit bestimmte Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug einer Pension oder von Leistungen bei Invalidität festgesetzt werden; dasselbe gilt, wenn im Rahmen dieser Systeme unterschiedliche Altersgrenzen für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen oder Kategorien von Beschäftigten festgelegt und Alterskriterien für versicherungsmathematische Berechnungen verwendet werden, sofern dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechtes führt.

(6) Eine Ungleichbehandlung außerhalb der Arbeitswelt (§ 1 Abs. 2 lit. a bis c) wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einem der Gründe nach § 3 Abs. 1 steht, stellt keine Diskriminierung dar, wenn sie durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist, und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles objektiv, erforderlich und angemessen sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2008, 91/2012, 57/2019

In Kraft seit 30.12.2019 bis 31.12.9999
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