§ 12 AnDG

AnDG - Antidiskriminierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Antidiskriminierungsstelle hat die Aufgabe, im Anwendungsbereich dieses Gesetzes und ihrer sich aus § 11 Abs. 1 ergebenden Zuständigkeit die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ohne Diskriminierungen zu fördern. Sie ist insofern auch jene Stelle, die zur Förderung, zum Schutz und zur Überwachung der Durchführung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zuständig ist.Die Antidiskriminierungsstelle hat die Aufgabe, im Anwendungsbereich dieses Gesetzes und ihrer sich aus Paragraph 11, Absatz eins, ergebenden Zuständigkeit die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ohne Diskriminierungen zu fördern. Sie ist insofern auch jene Stelle, die zur Förderung, zum Schutz und zur Überwachung der Durchführung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zuständig ist.
  2. (2)Absatz 2,Im Rahmen der Aufgabe nach Abs. 1 ist die Antidiskriminierungsstelle zuständig,Im Rahmen der Aufgabe nach Absatz eins, ist die Antidiskriminierungsstelle zuständig,
    1. a)Litera abetroffene Personen, insbesondere durch Beratung, zu unterstützen; § 7 Abs. 6 bleibt unberührt;betroffene Personen, insbesondere durch Beratung, zu unterstützen; Paragraph 7, Absatz 6, bleibt unberührt;
    2. b)Litera bUntersuchungen zum Thema der Diskriminierung, insbesondere auch Überprüfungen zu behaupteten Verletzungen des Diskriminierungsverbotes durchzuführen;
    3. c)Litera cBerichte zu erstatten sowie Empfehlungen zu allen Aspekten vorzulegen, die mit Diskriminierungen im Zusammenhang stehen,
    4. d)Litera dStellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen zu erstatten, die Angelegenheiten der Antidiskriminierung betreffen;
    5. e)Litera eInformationen mit anderen Antidiskriminierungs- und Gleichbehandlungsstellen, wie den Gleichbehandlungsstellen des Bundes, dem Bundesbehindertenbeirat, Stellen zur Förderung der Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen der Europäischen Union udgl., auszutauschen und mit solchen Stellen zusammenzuarbeiten.
  3. (3)Absatz 3,Der Landesvolksanwalt oder die Landesvolksanwältin als Antidiskriminierungsstelle hat im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung aufgrund des Geschlechts ferner Informationen mit der Anlaufstelle für Chancengleichheit und den Frauenberaterinnen nach § 7 des Landes-Frauenförderungsgesetzes auszutauschen, sofern diese Informationen für diese Stellen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zweckdienlich sind.Der Landesvolksanwalt oder die Landesvolksanwältin als Antidiskriminierungsstelle hat im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung aufgrund des Geschlechts ferner Informationen mit der Anlaufstelle für Chancengleichheit und den Frauenberaterinnen nach Paragraph 7, des Landes-Frauenförderungsgesetzes auszutauschen, sofern diese Informationen für diese Stellen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zweckdienlich sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2008, 91/2012, 46/2014, 16/2017, 23/2021, 40/2023*) Fassung LGBl.Nr. 49 aus 2008,, 91 aus 2012,, 46 aus 2014,, 16 aus 2017,, 23 aus 2021,, 40/2023

In Kraft seit 13.07.2023 bis 31.12.9999
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