§ 15 AnDG

AnDG - Antidiskriminierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(2) Die aus den bundesrechtlichen Vorschriften nach Abs. 1 hervorgehenden Aufgaben der Antidiskriminierungsstelle (Gleichbehandlungsstelle), des oder der Gleichbehandlungsbeauftragten sowie des Anwalts oder der Anwältin für Gleichbehandlung zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nimmt der Landesvolksanwalt wahr. Der § 13 gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2008, 44/2021

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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