§ 15 AnDG

AnDG - Antidiskriminierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Das Verbot von Diskriminierungen im Zusammenhang mit Dienstverhältnissen von Landeslehrern und land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen wird durch bundesrechtliche Vorschriften geregelt.
  2. (2)Absatz 2,Die aus den bundesrechtlichen Vorschriften nach Abs. 1 hervorgehenden Aufgaben der Antidiskriminierungsstelle (Gleichbehandlungsstelle), des oder der Gleichbehandlungsbeauftragten sowie des Anwalts oder der Anwältin für Gleichbehandlung zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nimmt der Landesvolksanwalt oder die Landesvolksanwältin wahr. Der § 13 gilt sinngemäß.Die aus den bundesrechtlichen Vorschriften nach Absatz eins, hervorgehenden Aufgaben der Antidiskriminierungsstelle (Gleichbehandlungsstelle), des oder der Gleichbehandlungsbeauftragten sowie des Anwalts oder der Anwältin für Gleichbehandlung zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nimmt der Landesvolksanwalt oder die Landesvolksanwältin wahr. Der Paragraph 13, gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2008, 44/2021, 40/2023*) Fassung LGBl.Nr. 49 aus 2008,, 44 aus 2021,, 40/2023

In Kraft seit 13.07.2023 bis 31.12.9999
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