§ 19 AnDG

AnDG - Antidiskriminierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft

a)

die §§ 15 bis 17, 252 bis 254 und 257 Abs. 4 des Land- und Forstarbeitsgesetzes (LFAG.), LGBl.Nr. 28/1997, Nr. 26/2000;

b)

folgende Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 50/2000: die §§ 6, 7 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz, 20, 55 und 56 sowie § 106, soweit auf § 20 verwiesen wird;

c)

folgende Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 1/1988, Nr. 28/1991, Nr. 29/1993, Nr. 27/1994, Nr. 49/ 1995, Nr. 2/1997, Nr. 25/1998, Nr. 49/2000, Nr. 14/2001, Nr. 21/ 2002, Nr. 52/2002, Nr. 26/2003: § 3, soweit auf § 6 verwiesen wird; § 28, soweit auf § 20 verwiesen wird; § 41, soweit auf die §§ 55 und 56 verwiesen wird; § 120, soweit auf die §§ 20, 55 und 56 verwiesen wird.

*) Fassung LGBl.Nr. 16/2017

In Kraft seit 22.02.2017 bis 31.12.9999
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