§ 16 AnDG

AnDG - Antidiskriminierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.07.2026

Die Landesregierung hat Informationen zu den Freizügigkeitsrechten von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen der Europäischen Union in deutscher Sprache sowie in einer weiteren Amtssprache der Organe der Europäischen Union auf ihrer Homepage im Internet bereitzustellen, die verständlich, kostenlos, leicht zugänglich, umfassend und aktuell sind. Insbesondere sind Betroffene über jene Änderungen zu informieren, die sich aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl.Nr. 16/2017, ergeben.Die Landesregierung hat Informationen zu den Freizügigkeitsrechten von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen der Europäischen Union in deutscher Sprache sowie in einer weiteren Amtssprache der Organe der Europäischen Union auf ihrer Homepage im Internet bereitzustellen, die verständlich, kostenlos, leicht zugänglich, umfassend und aktuell sind. Insbesondere sind Betroffene über jene Änderungen zu informieren, die sich aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl.Nr. 16 aus 2017,, ergeben.

*) Fassung LGBl.Nr. 16/2017, 40/2023, 44/2025*) Fassung LGBl.Nr. 16 aus 2017,, 40 aus 2023,, 44/2025

In Kraft seit 05.09.2025 bis 31.12.9999
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