§ 16 AnDG

Antidiskriminierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.02.2017 bis 31.12.9999

Die in diesem Gesetz geregelten AufgabenLandesregierung hat Informationen zu den Freizügigkeitsrechten von Arbeitnehmern der GemeindeEuropäischen Union in deutscher Sprache sowie in einer weiteren Amtssprache der Organe der Europäischen Union bereitzustellen, die verständlich, kostenlos, leicht zugänglich, umfassend und aktuell sind. Insbesondere sind solcheBetroffene über jene Änderungen zu informieren, die sich aufgrund des eigenen WirkungsbereichsGesetzes zur Änderung des Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl.Nr. 16/2017, ergeben.

*) Fassung LGBl.Nr. 16/2017

Stand vor dem 21.02.2017

In Kraft vom 01.06.2005 bis 21.02.2017

Die in diesem Gesetz geregelten AufgabenLandesregierung hat Informationen zu den Freizügigkeitsrechten von Arbeitnehmern der GemeindeEuropäischen Union in deutscher Sprache sowie in einer weiteren Amtssprache der Organe der Europäischen Union bereitzustellen, die verständlich, kostenlos, leicht zugänglich, umfassend und aktuell sind. Insbesondere sind solcheBetroffene über jene Änderungen zu informieren, die sich aufgrund des eigenen WirkungsbereichsGesetzes zur Änderung des Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl.Nr. 16/2017, ergeben.

*) Fassung LGBl.Nr. 16/2017

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