Von der Verpflichtung nach Abs. 1 sind weiters Websites und mobile Anwendungen von Schulen oder Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen ausgenommen; dies gilt jedoch nicht für jene Inhalte, die sich auf wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen beziehen.Von der Verpflichtung nach Absatz eins, sind weiters Websites und mobile Anwendungen von Schulen oder Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen ausgenommen; dies gilt jedoch nicht für jene Inhalte, die sich auf wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen beziehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 8/2019, 72/2022, 40/2023
0 Kommentare zu § 10a AnDG