Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.07.2026
(1)Absatz eins,Personen, die aufgrund einer behaupteten Verletzung des Diskriminierungsverbots ihre Rechte wahrnehmen oder sich beschweren, dürfen aus diesem Grund in keiner Weise benachteiligt werden; dasselbe gilt für Personen, die in einem Verfahren wegen Verletzung des Diskriminierungsverbotes als Zeuge oder Zeugin oder als Auskunftsperson auftreten. Eine Benachteiligung aus diesem Grund ist einer Diskriminierung nach § 3 Abs. 1 bis 3 gleichzuhalten.Personen, die aufgrund einer behaupteten Verletzung des Diskriminierungsverbots ihre Rechte wahrnehmen oder sich beschweren, dürfen aus diesem Grund in keiner Weise benachteiligt werden; dasselbe gilt für Personen, die in einem Verfahren wegen Verletzung des Diskriminierungsverbotes als Zeuge oder Zeugin oder als Auskunftsperson auftreten. Eine Benachteiligung aus diesem Grund ist einer Diskriminierung nach Paragraph 3, Absatz eins bis 3 gleichzuhalten.
(2)Absatz 2,Die Zurückweisung oder Duldung einer Belästigung durch die betroffene Person darf nicht als Grundlage für eine Entscheidung herangezogen werden, die diese Person berührt.
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