§ 12 AnDG

Antidiskriminierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Antidiskriminierungsstelle hat die Aufgabe, im Anwendungsbereich dieses Gesetzes und ihrer sich aus § 11 Abs. 1 ergebenden Zuständigkeit die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ohne Diskriminierungen zu fördern. Sie ist insofern auch jene Stelle, die zur Förderung, zum Schutz und zur Überwachung der Durchführung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zuständig ist; Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Im Rahmen der Aufgabe nach Abs. 1 ist die Antidiskriminierungsstelle zuständig,

a)

betroffene Personen, insbesondere durch Beratung, zu unterstützen; § 7 Abs. 6 bleibt unberührt;

b)

Untersuchungen zum Thema der Diskriminierung, insbesondere auch Überprüfungen zu behaupteten Verletzungen des Diskriminierungsverbotes durchzuführen;

c)

Berichte zu erstatten sowie Empfehlungen zu allen Aspekten vorzulegen, die mit Diskriminierungen im Zusammenhang stehen,

d)

Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen zu erstatten, die Angelegenheiten der Antidiskriminierung betreffen;

e)

Informationen mit anderen Antidiskriminierungs- und Gleichbehandlungsstellen, wie den Gleichbehandlungsstellen des Bundes, dem Bundesbehindertenbeirat, Stellen zur Förderung der Gleichbehandlung von Arbeitnehmern der Europäischen Union udgl., auszutauschen und mit solchen Stellen zusammenzuarbeiten.

(3) Der Landesvolksanwalt als Antidiskriminierungsstelle hat im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung aufgrund des Geschlechts ferner Informationen mit der Anlaufstelle für Chancengleichheit und den Frauenberaterinnen nach § 7 des Landes-Frauenförderungsgesetzes auszutauschen, sofern diese Informationen für diese Stellen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zweckdienlich sind.

(4) Der Landesvolksanwalt als Antidiskriminierungsstelle hat im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung ohne Diskriminierung aufgrund einer Behinderung ferner Einrichtungen und Programme für Menschen mit Behinderung, soweit diese der Regelungskompetenz des Landes unterliegen, aber nicht Angelegenheiten der Landesverwaltung besorgen, zu besuchen und zu überprüfen.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2008, 91/2012, 46/2014, 16/2017, 23/2021

Stand vor dem 30.09.2021

In Kraft vom 22.02.2017 bis 30.09.2021
(1) Die Antidiskriminierungsstelle hat die Aufgabe, im Anwendungsbereich dieses Gesetzes und ihrer sich aus § 11 Abs. 1 ergebenden Zuständigkeit die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ohne Diskriminierungen zu fördern. Sie ist insofern auch jene Stelle, die zur Förderung, zum Schutz und zur Überwachung der Durchführung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zuständig ist; Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Im Rahmen der Aufgabe nach Abs. 1 ist die Antidiskriminierungsstelle zuständig,

a)

betroffene Personen, insbesondere durch Beratung, zu unterstützen; § 7 Abs. 6 bleibt unberührt;

b)

Untersuchungen zum Thema der Diskriminierung, insbesondere auch Überprüfungen zu behaupteten Verletzungen des Diskriminierungsverbotes durchzuführen;

c)

Berichte zu erstatten sowie Empfehlungen zu allen Aspekten vorzulegen, die mit Diskriminierungen im Zusammenhang stehen,

d)

Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen zu erstatten, die Angelegenheiten der Antidiskriminierung betreffen;

e)

Informationen mit anderen Antidiskriminierungs- und Gleichbehandlungsstellen, wie den Gleichbehandlungsstellen des Bundes, dem Bundesbehindertenbeirat, Stellen zur Förderung der Gleichbehandlung von Arbeitnehmern der Europäischen Union udgl., auszutauschen und mit solchen Stellen zusammenzuarbeiten.

(3) Der Landesvolksanwalt als Antidiskriminierungsstelle hat im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung aufgrund des Geschlechts ferner Informationen mit der Anlaufstelle für Chancengleichheit und den Frauenberaterinnen nach § 7 des Landes-Frauenförderungsgesetzes auszutauschen, sofern diese Informationen für diese Stellen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zweckdienlich sind.

(4) Der Landesvolksanwalt als Antidiskriminierungsstelle hat im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung ohne Diskriminierung aufgrund einer Behinderung ferner Einrichtungen und Programme für Menschen mit Behinderung, soweit diese der Regelungskompetenz des Landes unterliegen, aber nicht Angelegenheiten der Landesverwaltung besorgen, zu besuchen und zu überprüfen.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2008, 91/2012, 46/2014, 16/2017, 23/2021

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