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(2) Im Rahmen der Aufgabe nach Abs. 1 ist die Antidiskriminierungsstelle zuständig,
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(3) Der Landesvolksanwalt als Antidiskriminierungsstelle hat im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung aufgrund des Geschlechts ferner Informationen mit der Anlaufstelle für Chancengleichheit und den Frauenberaterinnen nach § 7 des Landes-Frauenförderungsgesetzes auszutauschen, sofern diese Informationen für diese Stellen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zweckdienlich sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/2008, 91/2012, 46/2014, 16/2017, 23/2021, 40/2023*) Fassung LGBl.Nr. 49 aus 2008,, 91 aus 2012,, 46 aus 2014,, 16 aus 2017,, 23 aus 2021,, 40/2023
(2) Im Rahmen der Aufgabe nach Abs. 1 ist die Antidiskriminierungsstelle zuständig,
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(3) Der Landesvolksanwalt als Antidiskriminierungsstelle hat im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung aufgrund des Geschlechts ferner Informationen mit der Anlaufstelle für Chancengleichheit und den Frauenberaterinnen nach § 7 des Landes-Frauenförderungsgesetzes auszutauschen, sofern diese Informationen für diese Stellen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zweckdienlich sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/2008, 91/2012, 46/2014, 16/2017, 23/2021, 40/2023*) Fassung LGBl.Nr. 49 aus 2008,, 91 aus 2012,, 46 aus 2014,, 16 aus 2017,, 23 aus 2021,, 40/2023