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(2) Für die Beamten, die gemäß § 49k Abs. 1 in der Fassung der 48. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 in die Verwendungsgruppe A 5 übergeleitet wurden, gelten die Gehaltsansätze der Anlage 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Gehaltsstufe 4 und des dazu angeführten Betrages die nachstehende Tabelle tritt. Für die Vorrückung in die Gehaltsstufen 5 bis 15 ist § 11 Abs. 2 anzuwenden.Die Höhe der Zulagen gemäß § 11 Abs. 5 entspricht abweichend von § 11 Abs. 6 Z 5 dem Differenzbetrag zwischen den Gehaltsstufen 13 und 14.
Gehalts- stufe | Verwendungsgruppe A 5 |
Euro | |
04 |
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05 |
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06 |
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07 |
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08 |
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09 |
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(2) Für die Beamten, die gemäß § 49k Abs. 1 in der Fassung der 48. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 in die Verwendungsgruppe A 5 übergeleitet wurden, gelten die Gehaltsansätze der Anlage 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Gehaltsstufe 4 und des dazu angeführten Betrages die nachstehende Tabelle tritt. Für die Vorrückung in die Gehaltsstufen 5 bis 15 ist § 11 Abs. 2 anzuwenden.Die Höhe der Zulagen gemäß § 11 Abs. 5 entspricht abweichend von § 11 Abs. 6 Z 5 dem Differenzbetrag zwischen den Gehaltsstufen 13 und 14.
Gehalts- stufe | Verwendungsgruppe A 5 |
Euro | |
04 |
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