§ 49k W-BO 1994

Besoldungsordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten der Verwendungsgruppe A 5, der gemäß § 49k Abs. 1 in der Fassung der 48. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 übergeleitet wurde, wird um drei Gehaltsstufen vermindert.

(2) Für die Beamten, die gemäß § 49k Abs. 1 in der Fassung der 48. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 in die Verwendungsgruppe A 5 übergeleitet wurden, gelten die Gehaltsansätze der Anlage 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Gehaltsstufe 4 und des dazu angeführten Betrages die nachstehende Tabelle tritt. Für die Vorrückung in die Gehaltsstufen 5 bis 15 ist § 11 Abs. 2 anzuwenden.Die Höhe der Zulagen gemäß § 11 Abs. 5 entspricht abweichend von § 11 Abs. 6 Z 5 dem Differenzbetrag zwischen den Gehaltsstufen 13 und 14.

Gehalts- stufe

Verwendungsgruppe A 5

Euro

04

4.587,534.915,54

05

4.709,655.046,39

06

4.831,755.177,22

07

4.942,525.295,91

08

5.050,195.411,28

09

5.158,245.527,05

10

5.266,155.642,68

11

5.374,195.758,44

12

5.482,215.874,19

13

5.576,945.975,69

14

5.667,416.072,63

15

5.690,026.096,86

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.2022
(1) Die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten der Verwendungsgruppe A 5, der gemäß § 49k Abs. 1 in der Fassung der 48. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 übergeleitet wurde, wird um drei Gehaltsstufen vermindert.

(2) Für die Beamten, die gemäß § 49k Abs. 1 in der Fassung der 48. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 in die Verwendungsgruppe A 5 übergeleitet wurden, gelten die Gehaltsansätze der Anlage 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Gehaltsstufe 4 und des dazu angeführten Betrages die nachstehende Tabelle tritt. Für die Vorrückung in die Gehaltsstufen 5 bis 15 ist § 11 Abs. 2 anzuwenden.Die Höhe der Zulagen gemäß § 11 Abs. 5 entspricht abweichend von § 11 Abs. 6 Z 5 dem Differenzbetrag zwischen den Gehaltsstufen 13 und 14.

Gehalts- stufe

Verwendungsgruppe A 5

Euro

04

4.587,534.915,54

05

4.709,655.046,39

06

4.831,755.177,22

07

4.942,525.295,91

08

5.050,195.411,28

09

5.158,245.527,05

10

5.266,155.642,68

11

5.374,195.758,44

12

5.482,215.874,19

13

5.576,945.975,69

14

5.667,416.072,63

15

5.690,026.096,86

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