§ 95a GAG 2005

Gemeindeangestelltengesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2023 bis 31.12.9999
(1) Gemeindebedienstete nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1988, die in Krankenanstalten tätig sind, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach dem vorliegenden Gesetz bestimmen soll. Die Erklärung wird mit Beginn des folgenden Kalenderjahres wirksam. Sie ist unwiderrufbar. Die Beifügung einer Bedingung ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Erklärung unzulässig.

(2) Bei Dienstverhältnissen mit Sonderregelungen ist eine Erklärung nach Abs. 1 nur im Einvernehmen mit dem Dienstgeber zulässig.

  1. (1)Absatz eins,Gemeindebedienstete nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1988, die in Krankenanstalten tätig sind, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach dem vorliegenden Gesetz bestimmen soll. Die Erklärung wird mit Beginn des folgenden Kalenderjahres wirksam. Sie ist unwiderrufbar. Die Beifügung einer Bedingung ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Erklärung unzulässig.
  2. (2)Absatz 2,Bei Dienstverhältnissen mit Sonderregelungen ist eine Erklärung nach Abs. 1 nur im Einvernehmen mit dem Dienstgeber zulässig.Bei Dienstverhältnissen mit Sonderregelungen ist eine Erklärung nach Absatz eins, nur im Einvernehmen mit dem Dienstgeber zulässig.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2013

Stand vor dem 12.07.2023

In Kraft vom 21.08.2013 bis 12.07.2023
(1) Gemeindebedienstete nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1988, die in Krankenanstalten tätig sind, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach dem vorliegenden Gesetz bestimmen soll. Die Erklärung wird mit Beginn des folgenden Kalenderjahres wirksam. Sie ist unwiderrufbar. Die Beifügung einer Bedingung ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Erklärung unzulässig.

(2) Bei Dienstverhältnissen mit Sonderregelungen ist eine Erklärung nach Abs. 1 nur im Einvernehmen mit dem Dienstgeber zulässig.

  1. (1)Absatz eins,Gemeindebedienstete nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1988, die in Krankenanstalten tätig sind, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach dem vorliegenden Gesetz bestimmen soll. Die Erklärung wird mit Beginn des folgenden Kalenderjahres wirksam. Sie ist unwiderrufbar. Die Beifügung einer Bedingung ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Erklärung unzulässig.
  2. (2)Absatz 2,Bei Dienstverhältnissen mit Sonderregelungen ist eine Erklärung nach Abs. 1 nur im Einvernehmen mit dem Dienstgeber zulässig.Bei Dienstverhältnissen mit Sonderregelungen ist eine Erklärung nach Absatz eins, nur im Einvernehmen mit dem Dienstgeber zulässig.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2013

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