§ 89 GAG 2005

Gemeindeangestelltengesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.04.2019 bis 31.12.9999

(1) Dem Verwaltungspraktikanten gebührt für die Dauer des Verwaltungspraktikums ein Ausbildungsbeitrag in der Höhe von 80 v.H. des Gehaltes eines Gemeindeangestellten der Gehaltsklasse 11, Gehaltsstufe 1, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und der Teuerungszulagen. Weiters gebühren ihm Sonderzahlungen; § 62 gilt sinngemäß.

(2) Der Verwaltungspraktikant hat Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 16 Arbeitsstunden pro vollem Beschäftigungsmonat. § 35 Abs. 6, 8, 8a und 10 gilt sinngemäß.

(3) Ist der Verwaltungspraktikant nach Aufnahme seiner Tätigkeit infolge Unfalles oder Krankheit an der weiteren Fortsetzung des Verwaltungspraktikums verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf den vollen Ausbildungsbeitrag und auf Sonderzahlungen bis zur Dauer von sechs Wochen.

(4) Verwaltungspraktikantinnen gebührt für die Zeit, in der sie unter sinngemäßer Anwendung des § 47 freigestellt sind, kein Ausbildungsbeitrag und keine Sonderzahlungen, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe des vollen Ausbildungsbeitrages zuzüglich Sonderzahlungen erreichen. Ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf den vollen Ausbildungsbeitrag zuzüglich Sonderzahlungen.

*) Fassung LGBl.Nr. 51/2015, 29/2019

Stand vor dem 08.04.2019

In Kraft vom 01.10.2015 bis 08.04.2019

(1) Dem Verwaltungspraktikanten gebührt für die Dauer des Verwaltungspraktikums ein Ausbildungsbeitrag in der Höhe von 80 v.H. des Gehaltes eines Gemeindeangestellten der Gehaltsklasse 11, Gehaltsstufe 1, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und der Teuerungszulagen. Weiters gebühren ihm Sonderzahlungen; § 62 gilt sinngemäß.

(2) Der Verwaltungspraktikant hat Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 16 Arbeitsstunden pro vollem Beschäftigungsmonat. § 35 Abs. 6, 8, 8a und 10 gilt sinngemäß.

(3) Ist der Verwaltungspraktikant nach Aufnahme seiner Tätigkeit infolge Unfalles oder Krankheit an der weiteren Fortsetzung des Verwaltungspraktikums verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf den vollen Ausbildungsbeitrag und auf Sonderzahlungen bis zur Dauer von sechs Wochen.

(4) Verwaltungspraktikantinnen gebührt für die Zeit, in der sie unter sinngemäßer Anwendung des § 47 freigestellt sind, kein Ausbildungsbeitrag und keine Sonderzahlungen, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe des vollen Ausbildungsbeitrages zuzüglich Sonderzahlungen erreichen. Ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf den vollen Ausbildungsbeitrag zuzüglich Sonderzahlungen.

*) Fassung LGBl.Nr. 51/2015, 29/2019

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