§ 35 GAG 2005

GAG 2005 - Gemeindeangestelltengesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

a)

bis zum vollendeten 35. Lebensjahr 200 Stunden;

b)

vom vollendeten 35. Lebensjahr an 208 Stunden;

c)

vom vollendeten 40. Lebensjahr an 224 Stunden;

d)

vom vollendeten 42. Lebensjahr an 240 Stunden;

e)

vom vollendeten 45. Lebensjahr an 256 Stunden.

Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß ist gegeben, wenn die vorausgesetzte Altersstufe im Verlaufe des Kalenderjahres erreicht wird.

(2) Das Urlaubsausmaß erhöht sich abhängig vom festgestellten Grad einer Behinderung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz wie folgt:

a)

bei einem Grad der Behinderung von mindestens 30 v.H. um 16 Stunden,

b)

bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. um 32 Stunden oder

c)

bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 v.H. um 48 Stunden.

(3) Im Falle eines herabgesetzten Beschäftigungsausmaßes steht der Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß zu, das dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zur vollen Arbeitszeit entspricht. Die sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes ergebenden Teile von Stunden sind auf volle Stunden aufzurunden.

(4) Im Falle der Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist anlässlich einer solchen Verfügung das gemäß Abs. 1 und 2 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Die sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes ergebenden Teile von Stunden sind auf volle Stunden aufzurunden. Von dem auf diese Weise ermittelten Anspruch auf Gesamtjahresurlaub ist der bereits verbrauchte Erholungsurlaub abzuziehen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben unberührt.

(5) Stehen Gemeindeangestellte während eines Kalenderjahres nicht ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. Dies gilt sinngemäß bei Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder des Zivildienstes, bei einer Familienhospizkarenz nach § 38, bei einer Pflegekarenz nach § 38a, bei einer Frühkarenz nach § 38c, bei einer Karenz nach den §§ 39 bis 43 oder vergleichbaren Vorschriften, bei einer Außerdienststellung nach § 46, bei einer Bildungskarenz nach § 49 oder wenn ein Sonderurlaub nach § 36 Abs. 2 gewährt wurde. Die sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes ergebenden Teile von Stunden sind auf volle Stunden aufzurunden.

(6) Die Zeit, während der ein Gemeindeangestellter wegen Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert war oder nach ärztlichem Zeugnis verhindert gewesen wäre, wenn er sich nicht im Erholungsurlaub befunden hätte, ist auf den Erholungsurlaub nicht anzurechnen.

(7) Dem Gemeindeangestellten sind für die Zeit des Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als in diesem Zeitraum im wöchentlichen Durchschnitt Dienst zu leisten wäre.

(8) Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist zwischen dem Dienstgeber und dem Gemeindeangestellten unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Dienstbetriebes und die Erholungsmöglichkeiten des Gemeindeangestellten zu vereinbaren. Die Vereinbarung hat so zu erfolgen, dass der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden kann. Der Gemeindeangestellte hat Anspruch auf Ersatz allfälliger Reiseauslagen, wenn er vorzeitig vom Erholungsurlaub zurückberufen wird. Dem Gemeindeangestellten gebührt, soweit nicht zwingende dienstliche Interessen entgegenstehen, die Hälfte des jährlichen Urlaubsausmaßes ungeteilt.

(8a) Abweichend von Abs. 8 erster Satz kann der Gemeindeangestellte einen Tag pro Kalenderjahr einseitig bestimmen, an dem er Erholungsurlaub verbraucht. Der Gemeindeangestellte hat den Tag spätestens drei Monate im Vorhinein dem Dienstgeber schriftlich bekannt zu geben. Es steht dem Gemeindeangestellten frei, auf Ersuchen des Dienstgebers den bekannt gegebenen Erholungsurlaub nicht anzutreten; in diesem Fall hat der Gemeindeangestellte weiterhin Anspruch auf Erholungsurlaub zu einem anderen Zeitpunkt; weiters hat er für den bekannt gegebenen Tag außer den dafür zustehenden Bezügen zusätzlich für jede nicht verbrauchte Urlaubsstunde Anspruch auf den 174. Teil des Monatsbezuges im Sinne des Abs. 10; damit ist das Recht nach dem ersten Satz konsumiert.

(9) Der Erholungsurlaub ist bis Ende Dezember des folgenden Kalenderjahres zu verbrauchen. Diese Frist verlängert sich um die jeweilige Dauer der Abwesenheit

a)

bei einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall;

b)

bei Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder des Zivildienstes;

c)

bei einem Sonderurlaub nach § 36 Abs. 2;

d)

bei Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz nach § 38, einer Pflegekarenz nach § 38a, einer Frühkarenz nach § 38c, einer Karenz nach den § 39 bis 43 oder vergleichbaren Vorschriften oder einer Bildungskarenz nach § 49;

e)

bei einer Dienstfreistellung nach § 47 oder vergleichbaren Vorschriften.

Darüber hinaus verlängert sich die genannte Frist um die Dauer einer vom Dienstgeber im dienstlichen Interesse schriftlich angeordneten Urlaubssperre. Nicht rechtzeitig verbrauchter Erholungsurlaub verfällt ohne Anspruch auf Entschädigung, sofern der betroffene Gemeindeangestellte vom Dienstgeber rechtzeitig und in angemessener Form auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist; Abs. 10 bleibt unberührt.

(10) Bei Auflösung des Dienstverhältnisses gebührt dem Gemeindeangestellten eine Abfindung des ihm noch zustehenden Erholungsurlaubes, wenn er aus dienstlichen Gründen oder wegen Krankheit verhindert war, den Erholungsurlaub bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses zu verbrauchen oder keine Aufklärung durch den Dienstgeber im Sinne des Abs. 9 letzter Satz erfolgt ist. Die Urlaubsverhinderung aus dienstlichen Gründen ist dem Gemeindeangestellten schriftlich bekannt zu geben. Die Abfindung des Erholungsurlaubes beträgt für jede nicht verbrauchte Urlaubsstunde den 174. Teil des Monatsbezuges zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen und pauschalierter Nebenbezüge, welcher dem Gemeindeangestellten für den letzten Monat seines Dienstverhältnisses bei Vollbeschäftigung gebührt hat oder gebührt hätte.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2011, 32/2012, 51/2015, 29/2019, 19/2020, 36/2021

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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