§ 41 GAG 2005

GAG 2005 - Gemeindeangestelltengesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Karenz kann zweimal mit dem (Adoptiv-, Pflege-)Vater geteilt werden. Jeder Teil der Karenz der (Adoptiv-, Pflege-)Mutter muss mindestens zwei Monate betragen. Er ist entweder im Anschluss an die Schutzfrist, am Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz des (Adoptiv-, Pflege-)Vaters anzutreten.

(2) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann die (Adoptiv-, Pflege-) Mutter gleichzeitig mit dem (Adoptiv-, Pflege-)Vater Karenz für die Dauer eines Monates in Anspruch nehmen, wobei in diesem Fall der Anspruch auf Karenz ein Monat vor dem Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes oder dem in § 43 Abs. 1 zweiter Satz genannten Zeitpunkt endet.

(3) Beabsichtigt die (Adoptiv-, Pflege-)Mutter, Karenz im Anschluss an eine Karenz des (Adoptiv-, Pflege-)Vaters in Anspruch zu nehmen, hat sie dem Dienstgeber spätestens drei Monate vor Ende der Karenz des (Adoptiv-, Pflege-)Vaters Beginn und Dauer der Karenz bekannt zu geben. Beträgt die Karenz des (Adoptiv-)Vaters im Anschluss an die Schutzfrist weniger als drei Monate, hat die Mutter den Beginn und die Dauer ihrer Karenz spätestens bis zum Ende der Schutzfrist zu melden. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann eine Karenz nach Abs. 1 gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der (Adoptiv-, Pflege-)Vater Karenz in Anspruch nimmt.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2011

In Kraft seit 19.08.2011 bis 31.12.9999
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