§ 45 GAG 2005

GAG 2005 - Gemeindeangestelltengesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Wochenarbeitszeit ist, soweit nicht Abs. 6 entgegensteht, über Antrag eines Gemeindeangestellten auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes bis zum Ende des vierten Lebensjahres des Kindes herabzusetzen, wenn im ersten und zweiten Lebensjahr des Kindes keine Karenz in Anspruch genommen wird. Nehmen im Anschluss an die Dienstfreistellung (§ 47) beide Elternteile gleichzeitig eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch, besteht der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nur bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes; eine darüber hinausgehende Verlängerung ist um die Anzahl der Monate zulässig, um die der andere Elternteil seine Teilzeitbeschäftigung vor Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes verkürzt.

(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann auch eine Vereinbarung über die Herabsetzung der Wochenarbeitszeit auf ein Beschäftigungsausmaß von mehr oder weniger als der Hälfte getroffen werden. Diese Vereinbarung hat keinen Einfluss auf die Dauer der Teilzeitbeschäftigung. Auf den Abschluss einer solchen Vereinbarung besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Wird nur im ersten Lebensjahr des Kindes eine Karenz nach diesem Gesetz oder einer gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch genommen, hat der Gemeindeangestellte, soweit nicht Abs. 6 entgegensteht, Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung

a)

bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn gleichzeitig auch der andere Elternteil eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt; der Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden;

b)

bis zum Ablauf des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn entweder nur ein Elternteil oder beide Elternteile abwechselnd eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen.

Wird Teilzeitbeschäftigung vor oder nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes anstelle von Karenz in Anspruch genommen, verlängert oder verkürzt sich die mögliche Dauer der Teilzeitbeschäftigung um die Anzahl der Monate, in denen vor Vollendung des ersten Lebensjahres Karenz nicht oder über die Vollendung des ersten Lebensjahres hinaus Karenz in Anspruch genommen wird.

(4) Wird anstelle von Karenz gemäß § 39 Abs. 3 und § 40 Abs. 2 dieses Gesetzes Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen, beträgt die zulässige Dauer der Teilzeitbeschäftigung die doppelte Anzahl der nicht in Anspruch genommenen Monate einer Karenz. Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß.

(5) Die Teilzeitbeschäftigung kann nur einmal zwischen den Eltern geteilt werden. Sie muss mindestens zwei Monate dauern und beginnt

a)

im Anschluss an die Schutzfrist;

b)

im Anschluss an einen daran anschließenden Erholungsurlaub oder eine Dienstverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall);

c)

unmittelbar mit der Annahme an Kindes statt oder mit der Übernahme in unentgeltliche Pflege;

d)

im Anschluss an eine Karenz nach diesem Gesetz oder einer gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift; oder

e)

im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung des anderen Elternteils.

(6) Eine Teilzeitbeschäftigung ist unzulässig, wenn der Gemeindeangestellte dadurch aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen, seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.

Diese Gründe sind dem Gemeindeangestellten bekannt zu geben.

(7) Der Gemeindeangestellte hat dem Dienstgeber die Absicht, Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen, sowie deren Dauer, Ausmaß und zeitliche Verteilung unter Einhaltung folgender Fristen bekannt zu geben:

a)

bei Inanspruchnahme im Anschluss an die Schutzfrist oder einen daran anschließenden Erholungsurlaub oder eine Dienstverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall) bis zum Ende der Schutzfrist;

b)

bei Inanspruchnahme im Anschluss an eine Karenz oder an eine Teilzeitbeschäftigung des anderen (Adoptiv-, Pflege-)Elternteils spätestens drei Monate bzw., wenn die Karenz oder die Teilzeitbeschäftigung weniger als drei Monate dauert, spätestens zwei Monate vor Ende der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung des anderen (Adoptiv-, Pflege-)Elternteils;

c)

bei Annahme an Kindes statt oder Übernahme in unentgeltliche Pflege unverzüglich, sofern nicht die lit. b anzuwenden ist.

Dem Dienstgeber ist gleichzeitig mit der Bekanntgabe nachzuweisen, dass der andere (Adoptiv-, Pflege-)Elternteil keine Karenz in Anspruch nimmt.

(8) Lehnt der Dienstgeber die begehrte Teilzeitbeschäftigung innerhalb von zwei Wochen nach der Meldung ab, so hat der Gemeindeangestellte binnen zwei Wochen unter Angabe des Beginns und der Dauer bekannt zu geben, ob er anstelle der Teilzeitbeschäftigung eine Karenz in Anspruch nehmen will.

(9) Der konkrete Beginn, die Dauer, das Ausmaß und die zeitliche Verteilung der Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz sind zwischen dem Dienstgeber und dem Gemeindeangestellten zu vereinbaren. Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Gemeindeangestellte Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Gemeindeangestellten, insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung geführt haben, so weit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen. Auf Verlangen des Gemeindeangestellten ist die Personalvertretung den Verhandlungen beizuziehen.

(10) Kommt eine Einigung nicht zustande, kann der Gemeindeangestellte den Dienstgeber auf Einwilligung in eine Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz einschließlich Beginn, Dauer, zeitliche Verteilung und Ausmaß klagen.

(11) Der Dienstgeber ist verpflichtet, dem Gemeindeangestellten auf dessen Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder die Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung auszustellen.

(12) Einer österreichischen Rechtsvorschrift nach Abs. 3 erster Satz und Abs. 5 lit. d gleichzuhalten sind gleichartige Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, einer sonstigen Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes oder eines sonstigen Staates, dessen Vorschriften aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen als gleichwertig anzuerkennen sind.

(13) Die Herabsetzung der Wochenarbeitszeit kann auf Antrag des Gemeindeangestellten vorzeitig beendet werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2011, 51/2015

In Kraft seit 01.10.2015 bis 31.12.9999
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