§ 46 GAG 2005

GAG 2005 - Gemeindeangestelltengesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Der Gemeindeangestellte, welcher Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied der Landesregierung, Landesvolksanwalt, Direktor des Landes-Rechnungshofes, Mitglied der Kommission der Europäischen Union oder Mitglied des Europäischen Parlamentes ist, ist für die Dauer dieser Funktion außer Dienst zu stellen.

(2) Der Gemeindeangestellte, welcher

a)

ein Mandat im Nationalrat, im Bundesrat oder im Landtag ausübt;

b)

Aufgaben als Bürgermeister erfüllt; oder

c)

ein Mandat in der Gemeindevertretung oder im Gemeindevorstand ausübt;

ist auf seinen Antrag in dem zur Ausübung seines Mandates erforderlichen Ausmaß dienstfrei oder außer Dienst zu stellen.

(3) Der Gemeindeangestellte, der eine Tätigkeit nach Abs. 2 lit. b oder c ausübt, kann von Amts wegen im erforderlichen Ausmaß dienstfrei gestellt werden, wenn

a)

aufgrund der besonderen Gegebenheiten die Dienstleistung auf dem bisherigen Arbeitsplatz neben dieser Tätigkeit nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre; oder

b)

diese Tätigkeit und der Umfang seiner politischen Funktionen mit der Tätigkeit auf seinem Arbeitsplatz unvereinbar sind.

(4) Ist eine Weiterbeschäftigung eines Gemeindeangestellten, der eine Tätigkeit nach Abs. 2 lit. a oder b ausübt, auf dem bisherigen Arbeitsplatz aus den im Abs. 3 angeführten Gründen nicht möglich, so hat er Anspruch darauf, dass ihm eine zumutbare gleichwertige Tätigkeit zugewiesen wird, auf die keiner der in Abs. 3 angeführten Umstände zutrifft. Dies gilt auch, wenn ein weiterer Verbleib auf dem Arbeitsplatz wiederholte und schwer wiegende Interessenkonflikte zwischen den Dienstpflichten des Gemeindeangestellten und der Tätigkeit nach Abs. 2 lit. b erwarten lässt. Der § 29 Abs. 1 gilt in diesen Fällen nicht.

(5) Ist eine Weiterbeschäftigung des Gemeindeangestellten auf seinem bisherigen Arbeitsplatz aus den im Abs. 3 angeführten Gründen nicht möglich und kann ihm kein den Erfordernissen des Abs. 4 entsprechender Arbeitsplatz zugewiesen werden, so ist er für die Dauer der Ausübung eines Mandates im Landtag oder einer Tätigkeit nach Abs. 2 lit. b außer Dienst zu stellen. Dies gilt auch, wenn ein weiterer Verbleib auf dem Arbeitsplatz wiederholte und schwer wiegende Interessenkonflikte zwischen den Dienstpflichten des Gemeindeangestellten und der Tätigkeit nach Abs. 2 lit. b erwarten lässt.

(6) Wird hinsichtlich der Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes, der Außerdienststellung oder teilweisen Dienstfreistellung ein Einvernehmen mit dem Gemeindeangestellten nicht erzielt, so hat hierüber der Dienstgeber zu entscheiden. Zuvor ist, wenn es sich

a)

um einen Abgeordneten zum Nationalrat handelt, der Präsident des Nationalrates;

b)

um ein Mitglied des Bundesrates handelt, der Präsident des Bundesrates;

c)

um ein Mitglied des Landtages handelt, der Präsident des Landtages;

d)

um ein Mitglied des Europäischen Parlamentes handelt, der Präsident des Europäischen Parlamentes;

zu hören.

(7) Die Dienstbezüge der gemäß Abs. 1, 2 oder 5 außer Dienst gestellten Gemeindeangestellten sind zur Gänze stillzulegen.

(8) Die Dienstbezüge eines Gemeindeangestellten, der eine der im Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausübt, sind im Ausmaß der Dienstfreistellung zu kürzen, mindestens jedoch um 25 v.H., wenn der Gemeindeangestellte ein Mandat im Nationalrat, Bundesrat oder im Landtag ausübt.

(9) Während einer Außerdienststellung nach Abs. 1, 2 oder 5 ist der Lauf der Dienstzeit, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, gehemmt. Die Hälfte dieser Zeit wird für die Vorrückung in höhere Bezüge berücksichtigt.

(10) Dem Gemeindeangestellten ist auf sein Ansuchen die zur Bewerbung um die Wahl zum Bundespräsidenten oder zur Bewerbung um ein Mandat im Europäischen Parlament, im Nationalrat oder im Landtag erforderliche Zeit ohne Kürzung der Bezüge zu gewähren. Eine Dienstfreistellung nach dieser Bestimmung hat jedoch keinen Einfluss auf die Kürzung oder Stilllegung von Bezügen nach den Abs. 7 und 8.

(11) Bei Anwendung aller sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ist von jener Bezugshöhe auszugehen, die sich ohne die Anwendung der Abs. 7 und 8 ergeben hätte.

*) Fassung LGBl.Nr. 51/2015

In Kraft seit 01.10.2015 bis 31.12.9999
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