(1) Die Gemeindeangestellten haben alle für das Dienstverhältnis bedeutsamen Umstände unverzüglich dem Dienstgeber schriftlich und wahrheitsgemäß anzuzeigen. Bedeutsame Umstände sind insbesondere die Verlegung des Wohnsitzes, die Eheschließung, die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, das Hinzukommen und das Ausscheiden versorgungsberechtigter Angehöriger sowie bei weiblichen Gemeindeangestellten die Schwangerschaft, sobald ihnen diese bekannt ist.
(2) Wird dem Gemeindeangestellten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, so hat er dies unverzüglich dem Dienstgeber zu melden; § 31 Abs. 1 gilt sinngemäß. Diese Meldepflicht gilt nicht im Falle einer direkten Meldung an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung unter den Voraussetzungen des § 33a letzter Satz. Meldepflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Ist eine Dienstverhinderung des Gemeindeangestellten ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, so hat der Gemeindeangestellte dies unverzüglich dem Dienstgeber zu melden. Auf Verlangen des Dienstgebers hat er sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekannt zu geben.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/2011, 37/2013
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