§ 75 GAG 2005

Gemeindeangestelltengesetz 2005

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Gemeindeangestellte ist sowohl bei befristet als auch bei unbefristet begründeten Dienstverhältnissen zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt, wenn hiefür wichtige Gründe gegeben sind (Austritt). Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn er zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.

(2) Der Gemeindeangestellte kann bei Inanspruchnahme einer Karenz nach den §§ 39 bis 43 oder vergleichbaren Vorschriften oder einer Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz nach § 45 spätestens drei Monate bzw. wenn die Karenz oder die Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz weniger als drei Monate dauert, spätestens zwei Monate vor deren Ende den Austritt aus dem Dienstverhältnis im Sinne des Abs. 1 erklären und dabei als Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Erklärung spätestens das Ende der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz bestimmen.

(3) Der Gemeindeangestellte, der das Anfallsalter für die Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung erreicht hat, ist mit Ablauf des dritten Monates, der der Erklärung folgt, zum Austritt berechtigt.

*) Fassung LGBl.Nr. 51/2015

Stand vor dem 30.09.2015

In Kraft vom 10.06.2005 bis 30.09.2015

(1) Der Gemeindeangestellte ist sowohl bei befristet als auch bei unbefristet begründeten Dienstverhältnissen zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt, wenn hiefür wichtige Gründe gegeben sind (Austritt). Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn er zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.

(2) Der Gemeindeangestellte kann bei Inanspruchnahme einer Karenz nach den §§ 39 bis 43 oder vergleichbaren Vorschriften oder einer Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz nach § 45 spätestens drei Monate bzw. wenn die Karenz oder die Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz weniger als drei Monate dauert, spätestens zwei Monate vor deren Ende den Austritt aus dem Dienstverhältnis im Sinne des Abs. 1 erklären und dabei als Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Erklärung spätestens das Ende der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz bestimmen.

(3) Der Gemeindeangestellte, der das Anfallsalter für die Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung erreicht hat, ist mit Ablauf des dritten Monates, der der Erklärung folgt, zum Austritt berechtigt.

*) Fassung LGBl.Nr. 51/2015

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten