§ 75 GAG 2005

GAG 2005 - Gemeindeangestelltengesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Gemeindeangestellte ist sowohl bei befristet als auch bei unbefristet begründeten Dienstverhältnissen zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt, wenn hiefür wichtige Gründe gegeben sind (Austritt). Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn er zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.
  2. (2)Absatz 2,Der Gemeindeangestellte kann bei Inanspruchnahme einer Karenz nach den §§ 40 bis 43 oder vergleichbaren Vorschriften oder einer Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes nach § 45 spätestens drei Monate bzw. wenn die Karenz oder die Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes weniger als drei Monate dauert, spätestens zwei Monate vor deren Ende den Austritt aus dem Dienstverhältnis im Sinne des Abs. 1 erklären und dabei als Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Erklärung spätestens das Ende der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes bestimmen.Der Gemeindeangestellte kann bei Inanspruchnahme einer Karenz nach den Paragraphen 40 bis 43 oder vergleichbaren Vorschriften oder einer Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 45, spätestens drei Monate bzw. wenn die Karenz oder die Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes weniger als drei Monate dauert, spätestens zwei Monate vor deren Ende den Austritt aus dem Dienstverhältnis im Sinne des Absatz eins, erklären und dabei als Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Erklärung spätestens das Ende der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes bestimmen.
  3. (3)Absatz 3,Der Gemeindeangestellte ist mit Erreichen des Anfallsalters für die Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zum Austritt berechtigt. Der Austritt ist mindestens drei Monate vor dem beabsichtigten Wirksamwerden zu erklären. Auf Antrag des Gemeindeangestellten kann die Frist ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn dadurch keine dienstlichen Nachteile entstehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 51/2015, 37/2023*) Fassung LGBl.Nr. 51 aus 2015,, 37/2023

In Kraft seit 13.07.2023 bis 31.12.9999
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