§ 81a GAG 2005

GAG 2005 - Gemeindeangestelltengesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Einem Gemeindeangestellten ist es nach Beendigung des Dienstverhältnisses für die Dauer von sechs Monaten untersagt, für einen Rechtsträger,

a)

der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und

b)

auf dessen Rechtsposition die dienstlichen Entscheidungen des Gemeindeangestellten im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Beendigung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten,

eine berufliche Tätigkeit auszuüben, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat der Gemeindeangestellte der Gemeinde eine Konventionalstrafe in Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges zu leisten.

(2) Der Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn

a)

dadurch das Fortkommen des Betroffenen unbillig erschwert wird oder

b)

der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Gehalt eines Gemeindeangestellten der Gehaltsklasse 11, Gehaltsstufe 4, des Allgemeinen Gehaltsschemas nicht übersteigt.

(3) Jede Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses ist der Gemeinde unverzüglich schriftlich zu melden; dies gilt nicht im Falle einer Ausnahme nach Abs. 2 lit. b.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2013

In Kraft seit 21.08.2013 bis 31.12.9999
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