(1) Das Dienstverhältnis des Gemeindeangestellten endet durch
a) | Austritt; | |||||||||
b) | Entlassung und Auflösung aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung; | |||||||||
c) | Zeitablauf; | |||||||||
d) | Kündigung; | |||||||||
e) | einvernehmliche Auflösung; | |||||||||
f) | Tod. |
(2) Dem Gemeindeangestellten ist auf sein Verlangen ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer seiner Dienstleistung auszustellen.
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