§ 72 GAG 2005

GAG 2005 - Gemeindeangestelltengesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Die Dienststellen des Landes und der Gemeinden (Gemeindeverbände) sind verpflichtet, Handlungen oder Unterlassungen eines Gemeindeangestellten, die den Tatbestand einer Verletzung seiner Dienstpflichten bilden könnten, dem Dienstgeber unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit die Verletzung der Dienstpflichten schon gemäß § 73 geahndet wurde.

In Kraft seit 10.06.2005 bis 31.12.9999
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