§ 81 GAG 2005

GAG 2005 - Gemeindeangestelltengesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) ist mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

a)

monatliches Entgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 BMSVG sind die Monatsbezüge gemäß § 56 Abs. 2;

b)

abweichend von § 6 Abs. 4 BMSVG ist für die Dauer einer Familienhospizkarenz nach § 38 Abs. 1 lit. b, einer Pflegeteilzeit nach § 38, einer Bildungsteilzeit nach § 49 und einer Wiedereingliederungsteilzeit nach § 49a als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Dienstgebers das monatliche Entgelt auf Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes heranzuziehen;

c)

anstelle des § 7 Abs. 5 BMSVG hat es zu lauten: „Der Gemeindeangestellte hat für bezügefreie Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges Anspruch auf Beitragsleistung in der Höhe von 1,53 v.H. des Kinderbetreuungsgeldes gemäß KBGG.“;

d)

anstelle des § 7 Abs. 6 und 6a BMSVG hat es zu lauten: „Der Gemeindeangestellte hat für die Dauer einer Familienhospizkarenz nach § 38 Abs. 1 lit. c, einer Pflegekarenz nach § 38a und einer Frühkarenz nach § 38c, Anspruch auf Beitragsleistung in der Höhe von 1,53 v.H. der fiktiven Bemessungsgrundlage in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 5b Abs. 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes sowie für die Dauer einer Bildungskarenz nach § 49 Anspruch auf Beitragsleistung in der Höhe von 1,53 v.H. der Bemessungsgrundlage in Höhe des vom Gemeindeangestellten bezogenen Weiterbildungsgeldes gemäß § 26 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.“;

e)

im § 7 Abs. 7 BMSVG ist im ersten Satz der Verweis auf „Beiträge nach den Abs. 5, 6 und 6a“ als Verweis auf Beiträge nach lit. c und d nach dieser Bestimmung zu verstehen; anstelle des zweiten Satzes hat es zu lauten: „Bei einer Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld nach dem KBGG sind für denselben Zeitraum auch die nach lit. c geleisteten Beiträge vom Gemeindeangestellten zurückzufordern und an den Träger der Beitragskosten zu überweisen.“;

f)

abweichend von § 9 Abs. 1 BMSVG hat die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) für Gemeindeangestellte durch die Gemeindevertretung nach Anhörung der Personalvertretung zu erfolgen;

g)

abweichend von § 14 Abs. 2 Z. 1 BMSVG ist die Kündigung während einer Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 38b, 45 und 50 ausgenommen;

h)

abweichend von § 14 Abs. 2 Z. 2 und 3 BMSVG besteht kein Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung bei verschuldeter Entlassung nach § 76 und bei einem Austritt, der nicht nach § 75 berechtigt ist;

i)

die §§ 1, 6 Abs. 5, 10 und 11 Abs. 4 BMSVG sind nicht anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 21/2009, 32/2012, 51/2015, 7/2019

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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