§ 7 GAG 2005

GAG 2005 - Gemeindeangestelltengesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Dem Gemeindeangestellten ist spätestens eine Woche nach dem Beginn des Dienstverhältnisses eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages auszufolgen. Im Dienstvertrag sind anzuführen:
    1. a)Litera adie Vertragsparteien des Dienstverhältnisses;
    2. b)Litera bder Zeitpunkt, zu dem das Dienstverhältnis beginnt;
    3. c)Litera cdie Modellstelle, die für seine Verwendung maßgeblich ist;
    4. d)Litera ddie Gehaltsklasse und die Gehaltsstufe, in die der Gemeindeangestellte eingestuft ist;
    5. e)Litera eder Zeitpunkt der ersten Vorrückung;
    6. f)Litera fdie Zeit, für die das Dienstverhältnis begründet wird, und das Ausmaß der Dienstleistung, wenn nur eine Teilzeitbeschäftigung vorgesehen ist;
    7. g)Litera gder Dienstort; kann ein solcher nicht angegeben werden, weil kein fester Dienstort besteht oder kein bestimmter Dienstort vorherrschend ist, der Sitz des Dienstgebers und ein Hinweis, dass der Gemeindeangestellte grundsätzlich an verschiedenen Orten tätig wird oder seinen Dienstort frei wählen kann;
    8. h)Litera hder Hinweis, dass auf das Dienstverhältnis die Bestimmungen dieses Gesetzes und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind.
  2. (2)Absatz 2,In den Dienstvertrag können Vereinbarungen über die Zulässigkeit und Unzulässigkeit bestimmter Nebenbeschäftigungen aufgenommen werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2023

In Kraft seit 13.07.2023 bis 31.12.9999
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