§ 2 GAG 2005

GAG 2005 - Gemeindeangestelltengesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Gemeindeangestellte nach diesem Gesetz sind Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis durch Vertrag begründet wird und kündbar ist.
  2. (2)Absatz 2,Verwaltungspraktikanten, Lehrlinge sowie freie Dienstnehmer sind keine Gemeindeangestellten.
  3. (3)Absatz 3,Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen alle Geschlechter gleichermaßen. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in einer für sie angemessenen Form zu verwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 21/2009, 37/2023*) Fassung LGBl.Nr. 21 aus 2009,, 37/2023

In Kraft seit 13.07.2023 bis 31.12.9999
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