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(1) Landesangestellte in handwerklicher Verwendung sind Landesangestellte, die vorwiegend körperliche Arbeit leisten, ausgenommen solche in besonders verantwortungsvoller Stellung.
(2) Auf Landesangestellte in handwerklicher Verwendung sind die Bestimmungen des 1. Abschnittes insoweit anzuwenden, als sich aus diesem Abschnitt nicht anderes ergibt.
(3) Im Dienstvertrag sind anzuführen:
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*) Fassung LGBl.Nr. 27/1994, 36/2023*) Fassung LGBl.Nr. 27 aus 1994,, 36/2023
(1) Landesangestellte in handwerklicher Verwendung sind Landesangestellte, die vorwiegend körperliche Arbeit leisten, ausgenommen solche in besonders verantwortungsvoller Stellung.
(2) Auf Landesangestellte in handwerklicher Verwendung sind die Bestimmungen des 1. Abschnittes insoweit anzuwenden, als sich aus diesem Abschnitt nicht anderes ergibt.
(3) Im Dienstvertrag sind anzuführen:
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*) Fassung LGBl.Nr. 27/1994, 36/2023*) Fassung LGBl.Nr. 27 aus 1994,, 36/2023