Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.07.2026
(1)Absatz eins,Landesangestellte in handwerklicher Verwendung sind Landesangestellte, die vorwiegend körperliche Arbeit leisten, ausgenommen solche in besonders verantwortungsvoller Stellung.
(2)Absatz 2,Auf Landesangestellte in handwerklicher Verwendung sind die Bestimmungen des 1. Abschnittes insoweit anzuwenden, als sich aus diesem Abschnitt nicht anderes ergibt.
(3)Absatz 3,Im Dienstvertrag ist festzuhalten, dass es sich um ein Landesangestelltenverhältnis in handwerklicher Verwendung handelt.
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