Gesamte Rechtsvorschrift LBed. 1988

Landesbedienstetengesetz 1988

LBed. 1988
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Stand der Gesetzesgebung: 09.02.2023
Gesetz über das Dienstrecht jener Landesbediensteten, für die nicht das Landesbedienstetengesetz 2000 gilt (Landesbedienstetengesetz 1988 - LBedG 1988)

StF: LGBl.Nr. 1/1988

§ 1 LBed. 1988


(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf

a)

jene Landesbediensteten, die der Landeskonservatorium GmbH als Lehrer zugewiesen sind,

b)

jene Landesbediensteten, die am 30. Juni 2000 Landesbedienstete waren (ausgenommen Landesbedienstete nach lit. c und d) und keine Erklärung abgegeben haben, dass sich ihr Dienstverhältnis nach dem Landesbedienstetengesetz 2000 richtet,

c)

Sozialarbeiter und Erzieher, die bei Inkrafttreten des Gesetzes LGBl.Nr. 31/2012 Landesbedienstete waren und keine Erklärung abgegeben haben, dass sich ihr Dienstverhältnis nach dem Landesbedienstetengesetz 2000 richtet, sowie

d)

Landesbedienstete in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes LGBl.Nr. 36/2013 Landesbedienstete waren und keine Erklärung abgegeben haben, dass sich ihr Dienstverhältnis nach dem Landesbedienstetengesetz 2000 richtet.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes hinsichtlich jener Landesbediensteten, die in Betrieben tätig sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/1998, 49/2000, 14/2001, 31/2012, 36/2013, 66/2019

§ 3 LBed. 1988


In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des ersten Abschnittes des I. Hauptstückes des Landesbedienstetengesetzes 2000 sinngemäß anzuwenden:

§ 2 – Einteilung der Landesbediensteten –

§ 3 – Beschäftigungsrahmenplan –

§ 4 – Zuständige Organe, Dienstbehörde – mit Ausnahme des Abs. 3

§ 5 – Verwendung von Begriffen –

§ 7 – Anforderungen an Stellen, Beurteilung der Eignung –.

*) Fassung LGBl.Nr. 27/1994, 49/1995, 2/1997, 49/2000, 17/2005, 36/2013

§ 4 LBed. 1988


(1) In Dienstrechtsangelegenheiten der Landesbediensteten nach § 1 Abs. 1 lit. d kann die Landesregierung die Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsgesellschaft m.b.H. durch Verordnung mit der Vertretung des Landes und mit der Wahrnehmung der Diensthoheit beauftragen. Diese Ermächtigung umfasst auch die Aufnahme von Landesbediensteten und sämtliche sich aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses ergebenden Erledigungen und Entscheidungen.

(2) Soweit die Landesregierung von der Ermächtigung gemäß Abs. 1 Gebrauch macht, unterliegen die durch Verordnung beauftragten Organe der Krankenhaus-Betriebsgesellschaft m.b.H. bei der Wahrnehmung dienstrechtlicher Angelegenheiten dem Aufsichts- und Weisungsrecht der Landesregierung.

*) Fassung LGBl.Nr. 14/2001, 23/2009, 36/2013

§ 6 LBed. 1988


(1) Die Dienstposten der Landesbeamten gliedern sich in folgende Verwendungsgruppen:

Verw.Gr. A –

Höherer Dienst – für leitende oder sonst besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten geistiger Art, zu deren Verrichtung eine abgeschlossene Hochschulbildung Voraussetzung ist.

Verw.Gr. B –

Gehobener Dienst – für Tätigkeiten geistiger Art, zu deren Verrichtung eine abgeschlossene Schulbildung an einer höheren Schule oder Akademie oder die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ nach dem Ingenieurgesetz 1990 Voraussetzung ist.

Verw.Gr. C –

Fachdienst – für Tätigkeiten geistiger Art, die aufgrund allgemeiner Anweisungen überwiegend selbständig durchzuführen sind und zu deren Verrichtung eine unter dem Bildungsstand einer höheren Schule liegende fachliche Ausbildung oder gleichwertige Berufserfahrung erforderlich ist.

Verw.Gr. D –

Mittlerer Dienst – für Tätigkeiten, die nicht den Verwendungsgruppen A bis C zuzuordnen sind, zu deren Verrichtung jedoch einschlägige Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, die in einer längeren Ausbildung oder in einer gleichwertigen längeren Einarbeitungszeit erworben werden.

Verw.Gr. E –

Hilfsdienst – für Tätigkeiten, zu deren Verrichtung keine oder nur eine kurzfristige Ausbildung oder Einarbeitungszeit erforderlich ist.

(2) In jeder Verwendungsgruppe sind die Dienstposten mit gleichartigen Anstellungserfordernissen zu Dienstzweigen zusammenzufassen. Die Dienstzweige sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Die Landesregierung hat hiebei unter Berücksichtigung der mit den einzelnen Dienstzweigen verbundenen Aufgaben die Art der nachzuweisenden Schul- oder Fachausbildung zu bestimmen. Ferner hat die Landesregierung in dieser Verordnung eine einschlägige Verwendung vorzuschreiben, wenn dies für die Dienstleistung in einem bestimmten Dienstzweig zweckmäßig ist.

(3) Die Dienstposten sind außer zu Dienstzweigen zu folgenden Dienstklassen zusammenzufassen:

in der Verwendungsgruppe A
zu den Dienstklassen

III – IX

in der Verwendungsgruppe B
zu den Dienstklassen

II – VII

in der Verwendungsgruppe C
zu den Dienstklassen

I – VI

in der Verwendungsgruppe D
zu den Dienstklassen

I – IV

in der Verwendungsgruppe E
zu den Dienstklassen

I – III.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/1995

§ 7 LBed. 1988


§ 10

Personalakt –

§ 11

Dienstliche Aus- und Fortbildung –

§ 12

Mitarbeitergespräch –

§ 14

Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auf einen anderen Rechtsträger, mit der Abweichung, dass die Landesbeamten, die in Krankenanstalten tätig sind, der Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsgesellschaft m.b.H. im Sinne des § 14 Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes 2000 zur Dienstleistung zugewiesen sind. Diese Landesbeamten können ihr Optionsrecht im Sinne des § 14 Abs. 3 des Landesbedienstetengesetzes 2000 bis zum 1. Juli 2001 wahrnehmen. –

§ 15

Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst –

§ 16

Enthebung vom Dienst –

mit der Maßgabe, dass die im Abs. 2 dritter Satz festgelegte Ausnahme für Nebenbezüge gleichermaßen für Sonderzahlungen zu Nebenbezügen nach § 69a gilt.

§ 16a –

Verarbeitung personenbezogener Daten –.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2000, 14/2001, 50/2015, 35/2017, 24/2020

§ 8 LBed. 1988


(1) Bei der Besetzung freiwerdender Stellen sind bei gleicher Eignung und unter Bedachtnahme auf eine zweckmäßige Altersstufung Landesbedienstete vorzuziehen.

(2) Stellen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit mit dem Land voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Landesbediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Stellen sind insbesondere jene, die

a)

die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und

b)

die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates

beinhalten.

(3) Wenn für eine Stelle nach Abs. 2 geeignete Bewerber nicht zur Verfügung stehen, kann vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft abgesehen werden.

(4) Der Dienstgeber hat in geeigneter Weise über frei werdende Stellen zu informieren und den Bediensteten die Möglichkeit zu geben, sich für frei werdende Stellen zu bewerben.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2000, 31/2012

§ 10 LBed. 1988


(1) Für die Ernennung auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe A ist abgeschlossene Hochschulbildung, für die Ernennung auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe B abgeschlossene Schulbildung an einer höheren Schule oder Akademie oder die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ nach dem Ingenieurgesetz 1990 Voraussetzung. Welches Studium an einer Hochschule, an einer höheren Schule oder an einer Akademie nachzuweisen ist, richtet sich nach dem Dienstzweig, dem der zu verleihende Dienstposten angehört. Eine Nachsicht der für die Verwendungsgruppen A und B vorgeschriebenen Schulbildung ist nicht zulässig.

(2) Voraussetzung für die Ernennung auf Dienstposten der Verwendungsgruppen A bis D ist ferner die erfolgreiche Ablegung einer Dienstprüfung. Durch die Dienstprüfung sind die erforderlichen Kenntnisse für die Verwendung in dem vorgesehenen Dienstzweig nachzuweisen. Die Dienstprüfung hat aus einem schriftlichen und aus einem mündlichen Teil zu bestehen und hat sich auf jene Prüfungsgegenstände zu erstrecken, die sich nach den Erfordernissen der einzelnen Dienstzweige ergeben. Personen, die aufgrund ihrer Behinderung bei der Ablegung der Dienstprüfung beeinträchtigt sind, ist auf Antrag Unterstützung durch technische Einrichtungen oder durch einen Gehörlosendolmetscher zu gewähren. Dies ist bei der Dauer der Dienstprüfung zu berücksichtigen. Wenn die Besetzung eines Dienstpostens dringend erforderlich ist oder wenn der Landesbedienstete aus Gründen, die nicht von ihm zu vertreten sind, die Dienstprüfung vor Vollendung seines 40. Lebensjahres nicht ablegen kann, ist die Ernennung auf diesen Dienstposten unter der Auflage zulässig, eine vorgeschriebene Dienstprüfung binnen einer angemessenen Frist, die zwei Jahre nicht übersteigen darf, nachzuholen. Eine einmalige Verlängerung dieser Frist bis zu zwei Jahren ist möglich. Wird die vorgeschriebene Dienstprüfung nicht innerhalb der gesetzten Frist mit Erfolg nachgeholt, so ist die Ernennung mit Ablauf der Frist rechtsunwirksam. Die näheren Bestimmungen über die Zulassung zur Dienstprüfung, über Prüfungsgegenstände, Bildung und Zusammensetzung der Prüfungskommission, Durchführung der Dienstprüfung, Bewertung des Prüfungsergebnisses, Wiederholung von Dienstprüfungen und über die allfällige Anerkennung anderer Prüfungen hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.

(3) Vom Mangel eines besonderen Anstellungserfordernisses im Sinne des Abs. 2 kann aus dienstlichen Gründen Nachsicht erteilt werden, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist und die Erteilung der Nachsicht nicht durch besondere Bestimmungen ausgeschlossen ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/1995, 21/2002

§ 11 LBed. 1988


(1) Der Landesbeamte ist bei der Aufnahme in das Beamtenverhältnis in jene Verwendungsgruppe einzustufen, die aufgrund seiner Tätigkeit gemäß § 6 Abs. 1 für ihn in Betracht kommt. Bei verschiedenartigen Aufgabenbereichen ist für die Einstufung die überwiegend auszuübende Tätigkeit maßgebend.

(2) Der Landesbeamte ist in jene Dienstklasse und Gehaltsstufe der für ihn in Betracht kommenden Verwendungsgruppe einzustufen, die sich aufgrund des Vorrückungsstichtages und der ab diesem Zeitpunkt durchzuführenden Vorrückungen in höhere Gehaltsstufen und Zeitvorrückungen in höhere Dienstklassen ergeben. Mit den Vorrückungen ist in der niedrigsten Dienstklasse und Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe des Landesbeamten zu beginnen.

(3) Der Vorrückungsstichtag ist in der Weise zu ermitteln, dass dem Tag der Aufnahme in das Beamtenverhältnis die zwischen dem der Vollendung des 18. Lebensjahres vorangehenden Tag und dem Aufnahmetag liegenden Zeiträume nach Maßgabe der Abs. 4 bis 7 vorangesetzt werden.

(4) Nachstehende Zeiten sind dem Aufnahmetag zur Gänze voranzusetzen:

a)

die Zeit in einem Dienstverhältnis bei einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem inländischen Gemeindeverband;

b)

die Zeit einer Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstleistung nach bundesrechtlichen Vorschriften;

c)

die Zeit der Gerichtspraxis, eines Verwaltungspraktikums, und der nach den gesetzlichen Vorschriften über die ärztliche Berufsausübung im Inland vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte;

d)

die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, die über die gemeinsamen Erfordernisse für die Erlangung von Dienstposten einer bestimmten Verwendungsgruppe hinaus für den Dienstzweig vorgeschrieben ist, in den der Landesbeamte aufgenommen wird;

e)

bei Landesbeamten, die in die Verwendungsgruppe B oder A aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule oder an einer Akademie bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Landesbeamte den Abschluss dieser Ausbildung aufgrund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können;

f)

bei Landesbeamten, die in die Verwendungsgruppe A aufgenommen werden, die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Landesbeamten Anstellungserfordernis ist, bis zu nachstehendem Höchstausmaß:

1.

sieben Jahre: Chemie, Nachrichtentechnik und Elektrotechnik,

2.

sechs Jahre: Bauingenieurwesen, Medizin, Schiffstechnik und technische Chemie,

3.

fünfeinhalb Jahre: Physik, Architektur, Maschinenbau, technische Physik, Wirtschaftsingenieurwesen, Kulturtechnik, Bergwesen, Erdölwesen,

4.

fünf Jahre: Psychologie, Tierheilkunde, Feuerungs- und Gastechnik, Vermessungstechnik, Forstwirtschaft,

5.

viereinhalb Jahre: alle übrigen Studienrichtungen;

g)

andere als in lit. a bis f genannte Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums, sofern und in dem Ausmaß, als diese Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Landesbeamten von besonderer Bedeutung ist.

Beim Land zurückgelegten Dienstzeiten sowie Zeiten nach den lit. a bis g sind solche bei einer vergleichbaren Einrichtung eines ausländischen Staates gleichzuhalten, soweit dies aufgrund des Rechts der Europäischen Union oder aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen geboten ist.

(5) Die nicht nach Abs. 4 zu berücksichtigenden Zeiten sind dem Aufnahmetag zur Hälfte voranzusetzen.

(6) Abweichend von den Abs. 4 und 5 sind jene Dienstzeiten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, die nach den Vorschriften, welche für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind, dem Aufnahmetag nicht voranzusetzen.

(7) Sofern die im Abs. 4 lit. a, f und g und Abs. 5 angeführten Zeiten vor dem Abschluss der Schulbildung liegen, die für die Verwendungsgruppe, in die der Landesbeamte aufgenommen wird, vorgeschrieben ist, sind sie in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 62 vor der Voransetzung um das bei einer Überstellung vorgesehene Ausmaß zu kürzen.

(8) Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(9) Wenn ein Dienstposten dringend zu besetzen ist und die Anstellung eines geeigneten Bewerbers für diesen Dienstposten nur durch die Gewährung höherer Bezüge erreicht werden kann, ist es zulässig, den Landesbeamten bei der Aufnahme in das Beamtenverhältnis in eine höhere Dienstklasse der für ihn in Betracht kommenden Verwendungsgruppe zu ernennen; hiebei ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung Bedacht zu nehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/1991, 25/1998, 49/2000, 21/2002, 23/2009

§ 17 LBed. 1988


(1) Die Dienstleistung und das Verhalten des Landesbeamten im Dienst sind zu beurteilen:

a)

auf Verlangen der Dienstbehörde, wenn eine Dienstbeurteilung im Zusammenhang mit einer dienstrechtlichen Maßnahme erforderlich ist;

b)

auf Verlangen des Landesbeamten, wenn er geltend macht, dass seine Dienstbeurteilung nicht mehr entspricht;

c)

wenn die letzte Dienstbeurteilung nicht mindestens auf „gut“ lautet, alljährlich, und zwar so lange, bis sich diese auf mindestens „gut“ gehoben hat, sonst, wenn die letzte Dienstbeurteilung mindestens fünf Jahre zurückliegt.

(2) Die Dienstleistung und das Verhalten im Dienst können beurteilt werden, wenn diese offenkundig nicht mehr der letzten Beurteilung entsprechen.

(3) Grundlage für die Dienstbeurteilung bildet die Dienstbeschreibung. Diese ist vom vorgesetzten Dienststellenleiter, beim Amt der Landesregierung vom vorgesetzten Abteilungsvorstand und hinsichtlich der Dienststellenleiter und Abteilungsvorstände beim Amt der Landesregierung vom Landesamtsdirektor zu verfassen. Sie hat sich auf den Zeitraum seit der letzten Dienstbeurteilung, wenn aber eine Dienstbeurteilung noch nicht erfolgt ist oder schon länger als drei Jahre zurückliegt, auf einen Zeitraum von längstens drei Jahren zu erstrecken.

(4) Für die Dienstbeschreibung sind der Erfolg der Verwendung unter Berücksichtigung des Umfanges und der Wertigkeit der Leistungen des Landesbeamten sowie sein Verhalten im Dienst maßgebend. Die Landesregierung kann durch Verordnung für alle oder für Gruppen von Landesbeamten die näheren Merkmale, die bei der Dienstbeschreibung zu berücksichtigen sind, festlegen. Dabei ist auf die Verwendung und den Aufgabenkreis der einzelnen Gruppen von Landesbeamten Bedacht zu nehmen.

(5) Die in Aussicht genommene Dienstbeschreibung ist mit dem Landesbeamten zu besprechen. Vor Weiterleitung der Dienstbeschreibung ist dem Landesbeamten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Woche zu geben. Eine allfällige Stellungnahme des Landesbeamten ist der Dienstbeschreibung anzuschließen.

(6) Aufgrund der Dienstbeschreibung hat die Dienstbeurteilungskommission für Landesbedienstete die Dienstbeurteilung festzusetzen. Hält die Dienstbeurteilungskommission ergänzende Aufklärungen für geboten, so hat sie die nötigen Befundaufnahmen zu veranlassen. Die Dienstbeurteilung ist ein Gutachten.

(7) Die Dienstbeurteilung hat wie folgt zu lauten:

a)

„ausgezeichnet“ bei hervorragender Dienstleistung;

b)

„sehr gut“ bei überdurchschnittlicher Dienstleistung;

c)

„gut“ bei durchschnittlicher Dienstleistung;

d)

„genügend“, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerlässliche Mindestmaß an Leistung erreicht wird;

e)

„nicht genügend“, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerlässliche Mindestmaß an Leistung nicht erreicht wird.

(8) Ist gegen den Landesbeamten wegen eines in den Beurteilungszeitraum fallenden Verhaltens ein Dienststrafverfahren eingeleitet worden, so ist mit der Dienstbeurteilung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Dienststrafverfahrens zuzuwarten.

(9) Der Landesbeamte ist von der Dienstbeurteilung schriftlich in Kenntnis zu setzen. Er hat binnen zwei Wochen nach Zustellung der Dienstbeurteilung das Recht, eine neuerliche Behandlung durch die Dienstbeurteilungskommission zu verlangen.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/1998

§ 18 LBed. 1988


(1) Die Dienstbeurteilungskommission besteht aus drei Landesbediensteten. Der Vorsitzende muss mit Personalangelegenheiten befasst sein, ein weiteres Mitglied muss rechtskundig sein. Das dritte Mitglied der Kommission wird von der Personalvertretung der Landesbediensteten vorgeschlagen.

(2) Die Mitglieder der Dienstbeurteilungskommission sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied ist von der Landesregierung ein Ersatzmitglied zu bestellen. Für die Namhaftmachung des von der Personalvertretung der Landesbediensteten vorzuschlagenden Mitgliedes (Ersatzmitglied) ist dieser eine Frist von drei Wochen einzuräumen, nach deren fruchtlosem Ablauf die Landesregierung das Mitglied (Ersatzmitglied) ohne weiteres zu bestellen hat. Die Landesregierung hat bei der Bestellung auf ein möglichst ausgewogenes zahlenmäßiges Verhältnis von weiblichen und männlichen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern Bedacht zu nehmen.

(3) Die Dienstbeurteilungskommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen.

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Dienstbeurteilungskommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Kommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn es seine Funktion nicht mehr ausüben kann oder die Voraussetzungen für seine Bestellung nachträglich weggefallen sind. Das abberufene Mitglied oder Ersatzmitglied ist für den Rest der Funktionsdauer durch ein neues zu ersetzen.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/1998, 38/2007, 36/2009

§ 19 LBed. 1988


(1) Der Landesbeamte kann befördert werden:

a)

bei mindestens guter Dienstbeurteilung durch Ernennung auf einen Dienstposten der nächsthöheren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe;

b)

bei mindestens sehr guter Dienstbeurteilung oder bei erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung mit überdurchschnittlichem Prüfungsergebnis ferner durch vorzeitige Einreihung in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Dienstklasse.

(2) Die Landesregierung hat die Voraussetzungen für die Beförderung von Landesbeamten durch Verordnung festzusetzen. Sie hat hiebei auf die Dauer der Dienstzeit, auf die Beurteilung der Dienstleistung und bei Landesbeamten höherer Dienstklassen auch auf die Art der Verwendung Bedacht zu nehmen. Ein Rechtsanspruch auf Beförderung kann aus dieser Verordnung nicht abgeleitet werden.

(3) Beförderungen auf Dienstposten einer höheren Dienstklasse sind nur zum 1. Jänner und 1. Juli zulässig. Eine rückwirkende Beförderung auf einen Dienstposten einer höheren Dienstklasse ist rechtsunwirksam. Ferner ist eine Beförderung gemäß Abs. 1 lit. a auf einen im Dienstpostenplan nicht vorgesehenen Dienstposten unzulässig, außer wenn dafür ein im Dienstpostenplan vorgesehener Dienstposten einer höheren Dienstklasse desselben Dienstzweiges unbesetzt bleibt. Eine Beförderung gemäß Abs. 1 lit. b darf in ein und derselben Dienstklasse höchstens zweimal erfolgen.

(4) Die Beförderung des Landesbeamten ist unzulässig, solange er vom Dienst enthoben ist oder gegen ihn ein Dienststrafverfahren oder strafgerichtliches Verfahren läuft oder seine Bezüge aufgrund eines Dienststraferkenntnisses vermindert sind.

§ 20 LBed. 1988


(1) Der Landesbeamte kann durch Ernennung auf einen Dienstposten einer anderen Verwendungsgruppe oder eines anderen Dienstzweiges in diese Verwendungsgruppe oder diesen Dienstzweig überstellt werden, wenn die hiefür in § 10 festgelegten Voraussetzungen gegeben sind.

(2) Die Zulassung zu einer Dienstprüfung, von deren erfolgreicher Ablegung die Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe oder in einen anderen Dienstzweig abhängt, darf einem Landesbeamten, der die allgemeinen Bedingungen für die Zulassung zu dieser Prüfung erfüllt, nicht verweigert werden. Aus der Ablegung einer solchen Prüfung kann ein Recht auf die Überstellung in die höhere Verwendungsgruppe oder in einen anderen Dienstzweig aber nicht abgeleitet werden.

(3) Die Überstellung des Landesbeamten in eine niedrigere Verwendungsgruppe ist nur mit seiner schriftlichen Zustimmung zulässig. Dies gilt nicht, wenn die Überstellung des Landesbeamten in eine niedrigere Verwendungsgruppe aufgrund eines Dienststraferkenntnisses durchzuführen ist.

(4) Die Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe ist unzulässig, solange der Landesbeamte vom Dienst enthoben ist oder gegen ihn ein Dienststrafverfahren oder strafgerichtliches Verfahren läuft oder seine Bezüge aufgrund eines Dienststraferkenntnisses vermindert sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2000

§ 23 LBed. 1988


(1) Der Landesbeamte tritt mit Ablauf des Monats, in welchem er das 65. Lebensjahr vollendet, von Gesetzes wegen in den Ruhestand.

(2) Der Landesbeamte tritt, wenn er dies erklärt, nach Vollendung von 62 Lebensjahren in den Ruhestand. Eine Erklärung kann – ausgenommen bei Inanspruchnahme einer Alterskarenz (§ 47) – frühestens ein Jahr vor dem gewünschten Übertritt in den Ruhestand abgegeben werden. Der Übertritt in den Ruhestand wird mit Ablauf des dritten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, oder, wenn die Erklärung auf einen späteren Zeitpunkt lautet, mit Ablauf des in der Erklärung genannten Monats wirksam.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/1995, 49/2000, 14/2001, 23/2009

§ 24 LBed. 1988


(1) Der Landesbeamte ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn

a)

er dauernd dienstunfähig ist,

b)

er infolge einer Krankheit, eines Unfalls oder einer Behinderung ein Jahr vom Dienst abwesend und dienstunfähig ist, oder wenn

c)

die letzten beiden Dienstbeurteilungen, die mindestens ein Jahr auseinander liegen, auf „nicht genügend“ lauten.

(2) Eine innerhalb der einjährigen Abwesenheit vom Dienst gemäß Abs. 1 lit. b liegende Dienstleistung ist nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn sie mindestens die halbe Dauer der unmittelbar vorangegangenen Zeit der Abwesenheit vom Dienst erreicht. In diesem Fall ist das Jahr erst vom Ende dieser Dienstleistung an zu rechnen. Bei einer dazwischen liegenden Dienstleistung von kürzerer Dauer sind bei Berechnung der einjährigen Dauer der Abwesenheit vom Dienst die einzelnen Zeiten der Abwesenheit zusammenzurechnen.

(3) Aus wichtigen dienstlichen Interessen kann der Landesbeamte in den Ruhestand versetzt werden, wenn er älter als 62 Lebensjahre ist und schon Anspruch auf einen Ruhebezug in der Höhe von 76,2 v.H. der Ruhebezugberechnungsgrundlage hat.

(4) Wenn die Versetzung des Landesbeamten in den Ruhestand in Aussicht genommen wird, so ist er hievon unter Bekanntgabe der Gründe schriftlich mit dem Bemerken zu verständigen, dass es ihm freisteht, binnen zwei Wochen etwaige Einwendungen vorzubringen.

(5) Die Versetzung eines Landesbeamten in den Ruhestand ist ohne weiteres Verfahren durchzuführen, wenn in einem Dienststraferkenntnis auf seine Versetzung in den dauernden Ruhestand erkannt worden ist. Eine Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des in der Entscheidung festgesetzten späteren Monats wirksam.

(6) Der Landesbeamte des Ruhestandes kann wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. In diesem Fall ist die im Ruhestand zugebrachte Zeit für die Vorrückung in höhere Bezüge zur Hälfte bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/1991, 49/1995, 49/2000, 21/2002, 23/2009, 44/2013

§ 25 LBed. 1988


(1) Das Dienstverhältnis des Landesbeamten wird aufgelöst durch

a)

den Tod,

b)

den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Dienstposten, auf welche die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gemäß Artikel 28 Absatz 4 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum keine Anwendung findet, bei anderen Dienstposten nur dann, wenn der Landesbeamte nicht gleichzeitig Angehöriger eines Mitgliedstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist oder wird,

c)

den Verlust der Angehörigkeit zu einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern der Landesbeamte nicht gleichzeitig die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder erwirbt oder Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist oder wird,

d)

den Austritt,

e)

die Ausscheidung,

f)

ein auf Entlassung lautendes Dienststraferkenntnis oder durch die Verurteilung im Ruhestand zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen; das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn das Gericht die Strafe bedingt nachsieht, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird,

g)

den Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

(2) Wenn das Dienstverhältnis aufgelöst wird, ist dem Landesbeamten auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer seiner Dienstleistung auszustellen.

(3) Mit der Auflösung des Dienstverhältnisses verliert der Landesbeamte für sich und seine Angehörigen alle mit dem Dienstverhältnis verbundenen Rechte, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/1993, 25/1998, 49/2000

§ 26 LBed. 1988


(1) Der Landesbeamte kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.

(2) Die Austrittserklärung wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, den der Landesbeamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats, der der Erklärung folgt. Dies gilt auch, wenn der Landesbeamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/1991, 49/2000

§ 27 LBed. 1988


(1) Der Landesbeamte ist aus dem Dienstverhältnis auszuscheiden, wenn die Voraussetzungen für seine Versetzung in den Ruhestand eintreten, noch ehe er den Anspruch auf Ruhebezug erworben hat.

(2) Die Ausscheidung wird mit der Zustellung der Ausscheidungsverfügung rechtswirksam.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/1995, 25/1998, 49/2000

§ 27a LBed. 1988


(1) Einem Landesbeamten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Auflösung des Dienstverhältnisses untersagt, für einen Rechtsträger,

a)

der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und

b)

auf dessen Rechtsposition die dienstlichen Entscheidungen des Landesbeamten im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Auflösung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten,

eine berufliche Tätigkeit auszuüben, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat der Beamte dem Land eine Konventionalstrafe in Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges zu leisten.

(2) Der Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn

a)

dadurch das Fortkommen des Betroffenen unbillig erschwert wird oder

b)

der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Gehalt eines Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, nicht übersteigt.

(3) Jede Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit innerhalb von sechs Monaten nach Auflösung des Dienstverhältnisses ist der Landesregierung unverzüglich schriftlich zu melden; dies gilt nicht im Falle einer Ausnahme nach Abs. 2 lit. b.

(4) Der Abs. 1 erster Satz gilt im Falle des Übertritts oder der Versetzung in den Ruhestand sinngemäß, wenn der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Gehalt eines Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, übersteigt.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/2013

§ 28 LBed. 1988


In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des zweiten Abschnittes des I. Hauptstückes des Landesbedienstetengesetzes 2000 sinngemäß anzuwenden:

§ 17 – Allgemeine Dienstpflichten –

§ 18 – Geschenkannahme –

§ 19 – Besondere Pflichten für Vorgesetzte –

§ 21 – Weisungsgebundenheit –

§ 22 – Amtsverschwiegenheit –

§ 23 – Befangenheit –

§ 24 – Arbeitszeit –

§ 25 – Höchstgrenzen der Arbeitszeit –

§ 26 – Ruhepausen –

§ 27 – Tägliche Ruhezeiten –

§ 28 – Wochenruhezeit –

§ 29 – Nachtarbeit –

§ 31 – Abwesenheit vom Dienst –

§ 32 – Nebenbeschäftigung und Nebentätigkeit –

§ 33 – Wohnsitz, Dienstort –

§ 34 – Versetzung, Dienstzuteilung und Verwendungsänderung –

§ 35 – Dienstkleidung, Dienstabzeichen und Dienstausweise –

§ 36 – Anbringen dienstlicher und dienstrechtlicher Art –

§ 37 – Erhaltung der Dienstfähigkeit –

§ 39 – Diensterfindungen –.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/1998, 49/2000, 17/2005, 50/2015

§ 30 LBed. 1988


Im Verfahren über die Ahndung von Pflichtverletzungen ist weder der Beschuldigte noch der Ankläger zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/1995, 49/2000

§ 32f LBed. 1988


Die §§ 25 bis 29 des Landesbedienstetengesetzes 2000 sind auf Landesbeamte in Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, wie etwa bei Maßnahmen des Katastrophenschutzes, Diensten im Rahmen der Straßenerhaltung oder ähnlichen Arbeiten, insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeit einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen. In diesen Fällen ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/1998, 49/2000, 14/2001, 36/2013

§ 39 LBed. 1988


(1) Die Landesbeamten und ihre Hinterbliebenen haben alle für das Dienst-, Ruhestands- oder Versorgungsverhältnis bedeutsamen Umstände unverzüglich dem Dienstgeber schriftlich und wahrheitsgemäß anzuzeigen. Bedeutsame Umstände sind insbesondere die Verlegung des Wohnsitzes, die Eheschließung, die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, der Zuwachs und das Ausscheiden versorgungsberechtigter Angehöriger, sowie bei weiblichen Landesbediensteten die Schwangerschaft, sobald ihnen diese bekannt ist.

(2) Wird dem Landesbeamten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle, im Amt der Landesregierung einer Abteilung oder Amtsstelle betrifft, der er angehört, so hat er dies unverzüglich dem Dienstgeber zu melden; § 36 Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes 2000 gilt sinngemäß. Diese Meldepflicht gilt nicht im Falle einer direkten Meldung an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung unter den Voraussetzungen des § 40 letzter Satz. Meldepflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Ist eine Dienstverhinderung des Landesbeamten ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, so hat der Landesbeamte dies unverzüglich dem Dienstgeber zu melden. Auf Verlangen des Dienstgebers hat er sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekannt zu geben.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/1995, 49/2000, 25/2011, 36/2013

§ 40 LBed. 1988


Landesbeamte, die gemäß § 39 Abs. 2 erster Satz im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung melden, dürfen durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Gleiches gilt, wenn eine solche Meldung direkt an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung erfolgt.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/2013

§ 41 LBed. 1988


In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des dritten Abschnittes des I. Hauptstückes und des VI. Hauptstückes des Landesbedienstetengesetzes 2000 sinngemäß anzuwenden:

§ 40 – Erholungsurlaub –

§  40a – Pflegeurlaub –

§ 41 – Sonderurlaub –

§ 42 – Dienstfreistellung für Kuraufenthalt –

§ 42a - Familienhospizkarenz –

§ 42b – Pflegekarenz –

§  42c – Pflegeteilzeit –

§ 42d – Frühkarenz für Väter –

§ 43 – Karenz für Mütter –

§ 44 – Karenz für Väter –

§ 45 – Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater –

§ 46 – Karenz bei Verhinderung eines Elternteiles –

§ 47 – Aufgeschobene Karenz –

§ 48 – Anrechnung der Frühkarenz sowie der Karenz –

§ 49 – Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz –

§ 51 – Dienstfreistellung von weiblichen Landesbediensteten –

§ 52 – Beschäftigungsbeschränkungen –

§  53 – Herabsetzung der Wochenarbeitszeit –

§ 113 Abs. 1 und 2.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2000, 21/2002, 52/2002, 17/2005, 67/2010, 31/2012, 50/2015

§ 42 LBed. 1988


(1) Der Landesbeamte kann einen Amtstitel führen. Die Amtstitel sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.

(2) Der Landesbeamte des Ruhestandes führt den Amtstitel mit dem Zusatz „i.R.“ (im Ruhestand).

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2000

§ 46 LBed. 1988


(1) Der Landesbeamte, welcher Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied der Landesregierung, Landesvolksanwalt, Direktor des Landes-Rechnungshofes, Mitglied der Kommission der Europäischen Union oder Mitglied des Europäischen Parlamentes ist, ist für die Dauer dieser Funktion außer Dienst zu stellen.

(2) Der Landesbeamte, welcher

a)

ein Mandat im Nationalrat, im Bundesrat oder im Landtag ausübt,

b)

Aufgaben als Bürgermeister erfüllt, oder

c)

ein Mandat in der Gemeindevertretung oder im Gemeindevorstand ausübt,

ist auf seinen Antrag in dem zur Ausübung seines Mandates erforderlichen Ausmaß dienstfrei oder außer Dienst zu stellen.

(3) Der Landesbeamte, der eine Tätigkeit nach Abs. 2 lit. b oder c ausübt, kann von Amts wegen im erforderlichen Ausmaß dienstfrei gestellt werden, wenn

a)

aufgrund der besonderen Gegebenheiten die Dienstleistung auf dem bisherigen Arbeitsplatz neben dieser Tätigkeit nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre, oder

b)

diese Tätigkeit und der Umfang seiner politischen Funktionen mit der Tätigkeit auf seinem Arbeitsplatz unvereinbar sind.

(4) Ist eine Weiterbeschäftigung eines Landesbeamten, der eine Tätigkeit nach Abs. 2 lit. a oder b ausübt, auf seinem bisherigen Arbeitsplatz aus den im Abs. 3 angeführten Gründen nicht möglich, so hat er Anspruch darauf, dass ihm eine zumutbar gleichwertige Tätigkeit zugewiesen wird, auf die keiner der in Abs. 3 lit. a und b angeführten Umstände zutrifft. Dies gilt auch, wenn ein weiterer Verbleib auf dem Arbeitsplatz wiederholte und schwer wiegende Interessenkonflikte zwischen den Dienstpflichten des Beamten und der Tätigkeit nach Abs. 2 lit. b erwarten lässt. Der § 34 Abs. 2 zweiter bis vierter Satz des Landesbedienstetengesetzes 2000 gilt in diesen Fällen nicht.

(5) Ist eine Weiterbeschäftigung des Landesbeamten auf seinem bisherigen Arbeitsplatz aus den im Abs. 3 angeführten Gründen nicht möglich und kann ihm ein den Erfordernissen des Abs. 4 entsprechender Arbeitsplatz nicht zugewiesen werden, so ist er für die Dauer der Ausübung eines Mandates im Landtag oder einer Tätigkeit nach Abs. 2 lit. b außer Dienst zu stellen. Dies gilt auch, wenn ein weiterer Verbleib auf dem Arbeitsplatz wiederholte und schwer wiegende Interessenkonflikte zwischen den Dienstpflichten des Landesbeamten und der Tätigkeit nach Abs. 2 lit. b erwarten lässt.

(6) Wird hinsichtlich der Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes, der Außerdienststellung oder teilweisen Dienstfreistellung ein Einvernehmen mit dem Landesbeamten nicht erzielt, so hat hierüber der Dienstgeber zu entscheiden. Zuvor ist, wenn es sich

a)

um einen Abgeordneten zum Nationalrat handelt, der Präsident des Nationalrates,

b)

um ein Mitglied des Bundesrates handelt, der Präsident des Bundesrates,

c)

um ein Mitglied des Landtages handelt, der Präsident des Landtages,

d)

um ein Mitglied des Europäischen Parlamentes handelt, der Präsident des Europäischen Parlamentes

zu hören.

(7) Die Dienstbezüge der gemäß Abs. 1, 2 oder 5 außer Dienst gestellten Landesbeamten sind zur Gänze stillzulegen.

(8) Die Dienstbezüge eines Landesbeamten, der eine der im Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausübt, sind im Ausmaß der Dienstfreistellung zu kürzen, mindestens jedoch um 25 v.H., wenn der Landesbeamte ein Mandat im Nationalrat, Bundesrat oder im Landtag ausübt.

(9) Während einer Außerdienststellung nach Abs. 1, 2 oder 5 ist der Lauf der Dienstzeit, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, gehemmt. Die Hälfte dieser Zeit wird für die Vorrückung in höhere Bezüge sowie für die Beförderung in höhere Dienstklassen berücksichtigt. Für die Beförderung in höhere Dienstklassen sind die vor der Außerdienststellung ausgeübte Dienstleistung und die Dienstbeurteilung für diese Tätigkeit maßgebend.

(10) Dem Landesbeamten ist auf sein Ansuchen die zur Bewerbung um die Wahl zum Bundespräsidenten oder zur Bewerbung um ein Mandat im Europäischen Parlament, im Nationalrat, im Landtag oder in der Gemeindevertretung erforderliche freie Zeit ohne Kürzung der Bezüge zu gewähren. Eine Dienstfreistellung nach dieser Bestimmung hat jedoch keinen Einfluss auf die Kürzung oder Stilllegung von Bezügen nach den Abs. 7 und 8.

(11) Bei Anwendung aller sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ist von jener Bezugshöhe auszugehen, die sich ohne die Anwendung der Abs. 7 und 8 ergeben hätte.

*) Fassung LGBl.Nr. 5/1998, 19/1999, 49/2000, 50/2015

§ 47 LBed. 1988


(1) Der Landesbeamte kann für die Dauer von höchstens zwei Jahren unmittelbar vor Übertritt in den Ruhestand vom Dienst freigestellt werden (Alterskarenz), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegen stehen.

(2) Die Zeit der Alterskarenz und der vorangehenden Ansparzeit bilden zusammen die Rahmenzeit. Die Alterskarenz wird gegen eine gleichmäßige prozentuelle Kürzung der Monatsbezüge und Sonderzahlungen innerhalb der Rahmenzeit gewährt, und zwar derart, dass die Monatsbezüge und Sonderzahlungen nur entsprechend dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß innerhalb der Rahmenzeit gebühren. Nebenbezüge und Sonderzahlungen zu Nebenbezügen nach § 69a gebühren während der Ansparzeit in vollem Ausmaß, während der Zeit der Alterskarenz gar nicht. Die Rahmenzeit beträgt maximal sechs Jahre und endet mit dem Übertritt in den Ruhestand.

(3) Die Dauer der Rahmenzeit einschließlich der Dauer der Dienstfreistellung sind so zu wählen, dass sich eine Kürzung der Monatsbezüge und Sonderzahlungen im Ausmaß von nicht mehr als 50 v.H. ergibt. Die Ansparzeit und die Zeit der Alterskarenz haben sich jeweils auf ganze Monate zu erstrecken.

(4) Die Gewährung von Alterskarenz bedarf eines Antrags. Der Antrag hat die nötigen Angaben über die beabsichtigte Rahmenzeit einschließlich der Zeit der Alterskarenz zu enthalten. Er ist frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Rahmenzeit einzubringen. Gleichzeitig hat der Landesbeamte eine Erklärung (§ 23 Abs. 2) abzugeben, wonach er mit dem Ende der Rahmenzeit in den Ruhestand tritt; diese wird nur wirksam, sofern die Alterskarenz gewährt wird.

(5) Soweit der Landesbeamte die Dienstfreistellung nach Abs. 1 aufgrund der Versetzung in den Ruhestand nach § 24 oder der Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 25 nicht in Anspruch nehmen konnte, sind jene Teile der Monatsbezüge und Sonderzahlungen nachzuzahlen, um die er im Hinblick auf sein tatsächliches Beschäftigungsausmaß nach Abs. 2 gekürzt worden ist. Die Nachzahlung hat unter Berücksichtigung der mittlerweile gewährten Teuerungszulagen, der besonderen Zulagen und einmaligen Zuwendungen nach § 56 Abs. 4 bis 6 zu erfolgen.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2009, 35/2017

§ 48 LBed. 1988


(1) Landesbeamtinnen dürfen während ihrer Schwangerschaft und bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach ihrer Niederkunft nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit solchen Arbeiten beschäftigt werden, die nach der Art des Arbeitsvorganges oder der verwendeten Arbeitsstoffe oder -geräte für ihren Organismus oder für das werdende Kind schädlich sind oder bei denen sie mit Rücksicht auf ihre Schwangerschaft besonderen Unfallgefahren ausgesetzt sind. Ferner dürfen Landesbeamtinnen während der Schwangerschaft und solange sie ihr Kind stillen in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr nicht beschäftigt werden.

(2) Landesbeamtinnen, die selbst nicht rauchen, dürfen während ihrer Schwangerschaft nicht an Arbeitsplätzen beschäftigt werden, an denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind. Ist eine räumliche Trennung nicht möglich, hat die Dienstbehörde in dem Raum, in dem die Schwangere beschäftigt ist, ein Rauchverbot zu verfügen.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/1995

§ 49 LBed. 1988


§ 57 – Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge –

mit der Maßgabe, dass die Regelung des Abs. 2 betreffend Sonderzahlungen gleichermaßen für Sonderzahlungen zu Nebenbezügen nach § 69a gilt.

§ 58 – Übergang von Schadenersatzansprüchen –

§ 59 – Ersatz von Übergenüssen –

§ 60 – Verjährung –

§ 61 – Verzicht auf Ersatzforderungen –

§ 70 – Sonderzahlung –

§ 74 – Kinderzulage –

§ 77 – Reisegebühren –

§ 78 – Sachleistungen –

§ 79 – Bezugsvorschuss –

§ 80 – Aushilfen, Unterhaltsbeiträge –

§ 81 Abs. 2 – Verordnung über eine Sonderzulage –

§ 119 Abs. 1 – Übergangsbestimmung für die Familienzulage –.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2000, 14/2001, 67/2010, 35/2017, 5/2023

§ 57 LBed. 1988


(1) Der Gehalt des Landesbeamten wird durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in den Dienstklassen I bis III überdies durch die Verwendungsgruppe bestimmt, in die der Landesbeamte eingereiht ist.

(2) Der Gehalt beträgt:

In der Dienstklasse

In der Gehaltsstufe

In der Verwendungsgruppe

E

D

C
Euro

B

A

I

1

2

3

4

5

206,25

211,99

217,66

223,40

229,06

221,36

231,17

240,98

250,72

260,60

243,02

254,43

265,91

277,32

288,73

--

--

--

--

--

--

--

--

--

--

II

1

2

3

4

5

6

234,81

239,31

243,82

248,32

252,83

257,33

270,34

277,32

284,22

291,20

298,18

305,08

300,14

307,48

314,89

322,23

329,57

336,91

298,18

311,26

324,27

337,35

--

--

--

--

--

--

--

--

III

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

261,84

266,27

270,78

275,28

279,79

284,22

289,17

294,11

299,05

306,46

311,98

319,03

325,94

332,84

339,82

346,72

354,06

365,11

--

--

344,32

351,66

359,00

366,34

373,68

--

--

--

--

--

350,43

363,51

376,59

389,67

404,35

--

--

--

--

--

388,80

405,15

421,50

--

--

--

--

--

--

--

 

In der Gehaltsstufe

In der Dienstklasse

IV

V

VI

VII

VIII

IX

Euro

1

361,26

500,72

618,59

762,34

1.043,07

1.502,73

2

381,10

520,34

638,58

788,35

1.100,27

1.589,06

3

399,85

539,96

658,49

814,37

1.157,39

1.675,40

4

419,83

559,58

684,43

871,49

1.243,72

1.761,81

5

439,82

579,20

710,38

928,69

1.330,06

1.848,14

6

459,95

598,82

736,32

985,88

1.416,39

1.934,48

7

480,37

618,59

762,34

1.043,07

1.502,73

2.063,98

8

500,72

638,58

788,35

1.100,27

1.589,06

--

9

520,34

658,49

814,37

1.157,39

1.718,57

--

10

539,96

678,40

853,40

1.243,07

--

--

11

569,39

708,27

--

--

--

--

(3) Der Gehalt beginnt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1. In der Dienstklasse IV beginnt der Gehalt in der Verwendungsgruppe C mit der Gehaltsstufe 2, in der Verwendungsgruppe B mit der Gehaltsstufe 4 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 5. In der Dienstklasse V beginnt der Gehalt in der Verwendungsgruppe B mit der Gehaltsstufe 2 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 3. In der Dienstklasse VI beginnt der Gehalt in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 2.

(4) Wenn besondere Dienstleistungen es rechtfertigen oder der Personalmangel es erfordert, kann dem Landesbeamten ein höherer Monatsbezug gewährt werden, als ihm aufgrund seiner Einstufung zukäme. Die Gewährung höherer Monatsbezüge hat durch eine Zulage zu erfolgen, die nach Maßgabe des Erreichens höherer Monatsbezüge zufolge Vorrückung in höhere Gehaltsstufen oder Beförderung mit mindestens 50 v.H. des Erhöhungsbetrages einzuziehen ist.

(5) Zu den Teilen der Bezüge und Nebenbezüge, von denen ein Ruhebezugsbeitrag zu entrichten ist (§ 70 Abs. 2 lit. a bis c), wird den Landesbeamten des Dienststandes eine Zulage in Höhe von 5 v.H. gewährt. Diese Zulage teilt das rechtliche Schicksal des Gehaltes. Die Zulage ist bei der Bemessung des Ruhebezugsbeitrages (§ 70 Abs. 2) nicht zu berücksichtigen. Sie ist in dem Ausmaß, in dem sie zu Nebenbezügen sowie Sonderzahlungen zu Nebenbezügen nach § 69a gewährt wird, nicht in die Sonderzahlung zu den Monatsbezügen einzurechnen. In anderen Rechtsvorschriften begründete Ansprüche auf Bezüge nach den in Abs. 2 angeführten Gehaltsansätzen bleiben unberührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/1995, 25/1998, 58/2001, 23/2009, 35/2017

§ 58 LBed. 1988


Der Landesbeamte erreicht einen höheren Gehalt durch

a)

Vorrückung in höhere Gehaltsstufen,

b)

Zeitvorrückung in höhere Dienstklassen,

c)

Beförderung und

d)

Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe.

§ 59 LBed. 1988


(1) Der Landesbeamte rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Dienstklasse vor. Für die Vorrückung ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, der Vorrückungsstichtag maßgebend.

(2) Die Vorrückung ist von Amts wegen durchzuführen, und zwar mit Wirkung vom 1. Jänner, wenn der zweijährige Zeitraum in den Monaten Oktober bis März vollendet wird, in den übrigen Fällen mit Wirkung vom 1. Juli.

(3) Die Vorrückung wird gehemmt:

a)

durch eine auf „genügend“ oder „nicht genügend“ lautende Dienstbeurteilung vom Zeitpunkt der Rechtskraft der Dienstbeurteilung an auf die Dauer so vieler Kalenderjahre, wie die Dienstbeurteilung auf „genügend“ oder „nicht genügend“ lautet;

b)

durch den Antritt eines Sonderurlaubes, wenn dieser unter der Bedingung erteilt wurde, dass für die Dauer des Urlaubes die Vorrückung in höhere Bezüge gehemmt ist;

c)

durch ein auf Ausschließung von der Vorrückung in höhere Bezüge oder auf Minderung des Monatsbezuges mit Ausschließung von der Vorrückung in höhere Bezüge lautendes Dienststraferkenntnis von dem auf die Rechtskraft desselben folgenden Kalendermonates an für die im Erkenntnis bestimmte Zeit.

(4) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der zweijährigen Vorrückungsfrist nicht zu berücksichtigen.

(5) Hat der Landesbeamte nach Ablauf des Hemmungszeitraumes sich drei aufeinander folgende Jahre tadellos verhalten und in diesem Zeitraum eine mindestens gute Dienstleistung erbracht, so ist ihm in den Fällen des Abs. 3 lit. a und c auf Antrag der Hemmungszeitraum für die Vorrückung anzurechnen.

(6) Abweichend von Abs. 1 findet bei Landesbeamten, die in die Dienstklasse VIII befördert werden, eine Vorrückung nur bis zur Gehaltsstufe 7 statt. Dies gilt nicht für Abteilungsvorstände oder Leiter größerer Dienststellen. Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Dienststellen zu bestimmen, die nicht als größere Dienststellen gelten.

*) Fassung LGBl.Nr. 27/1994

§ 60 LBed. 1988


(1) Durch die Zeitvorrückung erreicht der Landesbeamte den Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zum Beamten dieser Dienstklasse ernannt zu werden.

(2) Im Wege der Zeitvorrückung erreicht der Landesbeamte

der Verwendungsgruppe E die Dienstklassen II und III,

der Verwendungsgruppe D die Dienstklassen II, III und IV bis einschließlich Gehaltsstufe 2,

der Verwendungsgruppe C die Dienstklassen II bis IV,

der Verwendungsgruppe B die Dienstklassen III bis V und

der Verwendungsgruppe A die Dienstklassen IV bis VI.

(3) Die Zeitvorrückung findet nur statt, wenn die Dienstbeurteilung des Landesbeamten mindestens auf „gut“ lautet.

(4) Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die der Landesbeamte in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse zugebracht hat, ein. Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 des § 59 sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Ist der Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des Landesbeamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als der bisherige Gehalt oder ist er diesem gleich, so gebührt dem Landesbeamten der in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Gehalt.

§ 61 LBed. 1988


(1) Der Landesbeamte ist bei einer Beförderung gemäß § 19 Abs. 1 lit. a in die niedrigste für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse einzureihen. Ist dieser Gehalt niedriger als der bisherige Gehalt oder ist er diesem gleich, so ist der Landesbeamte in jene Gehaltsstufe einzureihen, deren Gehalt nächsthöher ist als der bisher bezogene.

(2) Bei einer Beförderung gemäß § 19 Abs. 1 lit. b ist der Landesbeamte in die entsprechende Gehaltsstufe seiner Dienstklasse einzureihen.

(3) Durch eine Beförderung ändert sich der Zeitpunkt für die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen nicht. Die Bestimmungen der Abs. 4 und 5 werden hiedurch nicht berührt. Wenn die Beförderung in eine höhere Dienstklasse zeitlich mit einer Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe zusammenfällt, findet die Vorrückung in der höheren Dienstklasse statt.

(4) Bei Beförderung eines Landesbeamten der Verwendungsgruppe D in die Dienstklasse IV ist die sich nach Abs. 1 ergebende Einstufung um die in der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse III verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von zwei Jahren und die im Wege der Zeitvorrückung in der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse IV verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren zu verbessern. Hemmungszeiträume bleiben hiebei außer Betracht.

(5) Bei Beförderung eines Landesbeamten der Verwendungsgruppe C in die Dienstklassen III, IV und V ist die sich nach Abs. 1 ergebende Einstufung jeweils um zwei Jahre zu verbessern.

§ 62 LBed. 1988


(1) Wird ein Landesbeamter der Dienstklassen I bis III in eine höhere Verwendungsgruppe überstellt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe, die sich ergeben würde, wenn er die Zeit, die für die Erreichung seiner bisherigen Gehaltsstufe im Wege der Zeitvorrückung notwendig ist, als Beamter der höheren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte. Diese sich ergebende Zeit ist bei Überstellung eines Landesbeamten aus den Verwendungsgruppen E, D, C oder B in die Verwendungsgruppe A um vier Jahre zu kürzen.

(2) Wenn es für den Landesbeamten günstiger ist, ist er abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 so zu behandeln, als ob er die Hälfte der Zeit, die er nach Erfüllung der gemeinsamen Anstellungserfordernisse für die höhere Verwendungsgruppe in einer niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt hat, in der höheren Verwendungsgruppe verbracht hätte.

(3) Bei einer Überstellung gemäß Abs. 1 ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbrachte Zeit, soweit es sich nicht um Hemmungszeiträume handelt, bis zum Ausmaß von vier Jahren für die Vorrückung anzurechnen.

(4) Wird ein Landesbeamter der Dienstklassen IV bis VII in eine höhere Verwendungsgruppe überstellt und hat er in der bisherigen Verwendungsgruppe bereits die in seiner Dienstklasse für die neue Verwendungsgruppe vorgesehene niedrigste oder eine höhere Gehaltsstufe erreicht, so ändert sich mit der Überstellung die Gehaltsstufe nicht. Dem Landesbeamten gebühren jedoch mindestens die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß als Beamter der höheren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, das sich bei sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 ergeben würde.

(5) Durch eine Überstellung nach den Abs. 1, 3 und 4 erster Satz wird der Zeitpunkt für die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen nicht berührt.

(6) Ist der Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als der bisherige Gehalt, so gebührt dem Landesbeamten eine für die Bemessung des Ruhebezuges anrechenbare Ergänzungszulage auf den Gehalt, der ihm jeweils in der bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde.

§ 63 LBed. 1988


(1) Wird ein Landesbeamter in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe, die sich aufgrund der Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die Zeit, die für die Erreichung seiner bisherigen Gehaltsstufe im Wege der Zeitvorrückung notwendig ist, als Beamter der niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte. Durch eine solche Überstellung wird der Zeitpunkt für die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen nicht berührt.

(2) Ist die bisherige Dienstklasse des Landesbeamten durch Zeitvorrückung nicht erreichbar, so gebührt dem Beamten die höchste Gehaltsstufe der Dienstklasse, die in der niedrigeren Verwendungsgruppe noch erreichbar ist.

§ 64 LBed. 1988


Wenn einem Landesbeamten aus Anlass der Übernahme aus dem Landesangestelltenverhältnis oder der Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe ein niedrigerer Gehalt zukommen würde, als ihm bisher gebührt hat, so erhält er eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende Ergänzungszulage auf den seiner bisherigen Einstufung jeweils entsprechenden Gehalt. Besondere Zulagen und Teuerungszulagen zum Gehalt sind bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen. Die Ergänzungszulage ist für den Ruhebezug anrechenbar. Eine Ergänzungszulage gebührt jedoch nicht, wenn die Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe aufgrund eines Dienststraferkenntnisses erfolgt.

§ 65 LBed. 1988


Dem Landesbeamten, der dauernd zu Dienstleistungen herangezogen wird, die über den von ihm aufgrund seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert seiner Dienstleistung hinausgehen, ist eine ruhebezugfähige Dienstzulage zuzuerkennen. Die Dienstzulage ist je nach dem Ausmaß einer solchen Dienstleistung zu bemessen und darf drei Vorrückungsbeträge der Dienstklasse und Verwendungsgruppe des Landesbeamten nicht übersteigen.

§ 69 LBed. 1988


(1) Der Landesbeamte hat Anspruch auf folgende Nebenbezüge:

a)

Überstundenvergütung, soweit angeordnet wurde, dass die Abgeltung für Überstunden durch Überstundenvergütung erfolgt;

b)

Mehrstundenvergütung, soweit angeordnet wurde, dass die Abgeltung für Mehrstunden durch Mehrstundenvergütung erfolgt;

c)

Mehrleistungsvergütung für Leistungen in der normalen Arbeitszeit, die erheblich über das vom Landesbeamten aufgrund seiner dienstrechtlichen Stellung zu erwartende Ausmaß hinaus gehen;

d)

Verwendungszulage für Landesbeamte, deren Verwendung mit einem besonderen Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der allgemeinen Verwaltung verbunden ist;

e)

Nachtdienstzulage für Dienstleistungen, die im Rahmen eines Dienstplanes in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr zu leisten sind;

f)

Bereitschaftszulage für die Leistung von Bereitschaftsdienst;

g)

Sonn- und Feiertagszulage für Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen, die im Rahmen eines Dienstplanes zu leisten sind;

h)

Aufwandsentschädigung für einen anderen als durch Reisegebühren abzugeltenden, im Dienst erwachsenen Mehraufwand;

i)

Fahrtkostenvergütung als Ersatz für die Fahrtauslagen zwischen Wohnung und Dienststelle, wenn die Wegstrecke in einer Richtung mehr als zwei Kilometer beträgt. Bei Berechnung der Fahrtkostenvergütung sind die Tarife für öffentliche Verkehrsmittel zugrunde zu legen; die Fahrtkostenvergütung darf die Kosten einer Jahreskarte des Verkehrsverbundes Vorarlberg jedoch nicht übersteigen;

j)

Entschädigung für Nebentätigkeiten;

k)

Belohnungen in Höhe von zwei Monatsbezügen aus Anlass seines 25-jährigen, 30-jährigen und 40-jährigen Dienstjubiläums. Scheidet der Landesbeamte nach Vollendung des 35., aber vor Vollendung des 40. Dienstjahres aus dem Dienststand aus, so ist die einmalige Belohnung, die anlässlich der Vollendung des 40. Dienstjahres gewährt wird, ihm – im Falle seines Todes seinen Hinterbliebenen, die einen Anspruch auf Versorgungsgenuss haben, – schon beim Ausscheiden aus dem Dienststand auszuzahlen;

l)

Entschädigung für Referententätigkeit, wenn die Tätigkeit nicht Bestandteil der dienstlichen Aufgaben ist;

m)

einmalige Belohnungen für außergewöhnliche Arbeitsleistungen;

n)

Schmutzzulagen für Arbeiten, die mit einer besonderen Verschmutzung verbunden sind;

o)

Erschwerniszulagen für Arbeiten, die mit besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonderen Erschwernissen verbunden sind;

p)

Gefahrenzulagen für Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind;

q)

Entschädigungen für besondere Aufwendungen, die für die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Landesbeamten unbedingt erforderlich sind oder sonst im dienstlichen Interesse gelegen sind.

(2) Das Nähere über die Nebenbezüge, insbesondere über Voraussetzungen und Ausmaß derselben, ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Abs. 1 durch Verordnung zu regeln.

(3) Die Nebenbezüge aufgrund des Abs. 1 lit. c, d und h gebühren bei Teilzeitbeschäftigungen nur entsprechend dem anteiligen Beschäftigungsausmaß.

(4) Macht die Anwendung des § 52 des Landesbedienstetengesetzes 2000 eine Änderung der Verwendung erforderlich, so hat der Landesbeamte Anspruch auf Nebenbezüge sowie Sonderzahlungen zu Nebenbezügen nach § 69a in jenem Ausmaß, das dem Durchschnitt der Nebenbezüge sowie der Sonderzahlungen zu Nebenbezügen nach § 69a während der letzten 13 Wochen vor der Änderung der Verwendung entspricht. Überstundenvergütungen haben dabei außer Ansatz zu bleiben.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/1995, 49/2000, 12/2011, 35/2017

§ 69a LBed. 1988


(1) Dem Landesbeamten, der Anspruch auf eine Mehrleistungsvergütung nach § 69 Abs. 1 lit. c, auf eine Verwendungszulage nach § 69 Abs. 1 lit. d oder auf eine Aufwandsentschädigung nach § 69 Abs. 1 lit. h hat, gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des jeweiligen Nebenbezuges in diesem Zeitraum. Steht ein Landesbeamter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Nebenbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienststand der Monat des Ausscheidens.

(2) Wenn an anderer Stelle dieses Gesetzes auf Sonderzahlungen ohne ausdrücklichen Bezug auf Sonderzahlungen zu Nebenbezügen im Sinne des Abs. 1 abgestellt wird, so sind Sonderzahlungen zu Nebenbezügen nicht erfasst.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2017

§ 70 LBed. 1988


(2) Der Ruhebezugsbeitrag beträgt für Landesbeamte 11,75 v.H. der Beitragsbemessungsgrundlage. Die Beitragsbemessungsgrundlage wird gebildet

a)

aus dem Monatsbezug, ausgenommen Kinderzulagen,

b)

aus den Nebenbezügen, welche den Anspruch auf eine Nebenbezügezulage begründen, sowie

c)

in den Monaten ihrer Auszahlung aus den Teilen der Sonderzahlung, welche den in lit. a und b genannten Bezugsteilen entsprechen.

(3) Für Landesbeamte der folgenden Geburtsjahrgänge gelten für den Ruhebezugsbeitrag – abweichend von Abs. 2 – folgende Prozentsätze:

Geburtsjahrgänge

Für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach §45 ASVG

Für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach §45 ASVG

1960

11,61 v.H.

10,98 v.H.

1961

11,56 v.H.

10,63 v.H.

1962

11,52 v.H.

10,27 v.H.

1963

11,47 v.H.

9,92 v.H.

1964

11,42 v.H.

9,57 v.H.

1965

11,38 v.H.

9,21 v.H.

1966

11,33 v.H.

8,86 v.H.

1967

11,28 v.H.

8,50 v.H.

1968

11,23 v.H.

8,15 v.H.

1969

11,19 v.H.

7,79 v.H.

1970

11,14 v.H.

7,44 v.H.

1971

11,09 v.H.

7,09 v.H.

1972

11,05 v.H.

6,73 v.H.

1973

11,00 v.H.

6,38 v.H.

1974

10,95 v.H.

6,02 v.H.

1975

10,91 v.H.

5,67 v.H.

1976

10,86 v.H.

5,31 v.H.

(4) Der Landesbeamte hat auch für die Monate, in denen seine Bezüge ganz oder teilweise ruhen, oder nach den Bestimmungen des § 46 Abs. 7 oder 8 stillgelegt oder gekürzt sind, den vollen Ruhebezugsbeitrag zu entrichten. Dies gilt nicht für Monate, in denen er wegen einer Frühkarenz, einer Karenz, einer Familienhospizkarenz, einer Pflegekarenz, wegen des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder wegen eines Sonderurlaubes mit Hemmung des Laufes der Dienstzeit keinen Anspruch auf Bezüge hat. Für Zeiträume, in denen die Wochenarbeitszeit des Landesbeamten nach den §§ 42c, 49 oder 53 des Landesbedienstetengesetzes 2000 herabgesetzt ist, umfasst die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 lit. a bis c angeführten Geldleistungen in der Höhe, die sich aus § 56 Abs. 1 ergibt. Für Zeiträume, in denen die Monatsbezüge wegen Inanspruchnahme einer Alterskarenz nach § 47 Abs. 2 gekürzt worden sind, umfasst die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 lit. a bis c angeführten Geldleistungen unter Berücksichtigung der Kürzung der Monatsbezüge.

(5) Der Ruhebezugsbeitrag ist von den Bezügen des Landesbeamten einzubehalten. Für die im Abs. 4 genannten Monate hat der Landesbeamte die Ruhebezugsbeiträge einzubezahlen.

(6) Rechtmäßig entrichtete Ruhebezugsbeiträge kann der Landesbeamte nicht zurückfordern.

(7) Abweichend vom Abs. 6 sind dem Landesbeamten, der noch nicht in den Ruhestand versetzt wurde, entrichtete Ruhebezugsbeiträge auf Antrag zurückzuerstatten, wenn er aus dem Landesdienst austritt und

a)

in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis innerhalb der Europäischen Union eintritt und

b)

in diesem Dienstverhältnis die im Landesdienst zurückgelegten Dienstzeiten bei der Ruhebezugbemessung nicht angerechnet werden.

Die Ruhebezugsbeiträge sind mit den monatlich von der Österreichischen Nationalbank veröffentlichten Umlaufgewichteten Durchschnittsrenditen für Bundesanleihen (UDRB) bis zum Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses entsprechend aufzuzinsen. Nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leistende Überweisungsbeiträge sind jedoch in Abzug zu bringen.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/1991, 27/1994, 49/1995, 25/1998, 49/2000, 21/2002, 52/2002, 23/2009, 67/2010, 31/2012, 24/2015, 50/2015, 35/2017, 24/2020

§ 74 LBed. 1988 (weggefallen)


§ 74 LBed. 1988 seit 31.12.2000 weggefallen.

§ 75 LBed. 1988


(1) Der Landesbeamte, der nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Dauer seines Dienstverhältnisses gemäß § 27 Abs. 1 ausgeschieden wird, hat Anspruch auf Abfertigung. Die Abfertigung beträgt das Neunfache, wenn die für die Bemessung des Ruhebezuges anrechenbare Dienstzeit aber mehr als fünf Jahre beträgt, das Achtzehnfache jenes Monatsbezuges zuzüglich der Sonderzahlungen, der dem Landesbeamten für den letzten Monat seines Dienstverhältnisses gebührt hat oder gebührt hätte. Ergibt sich der letzte Monatsbezug des Landesbeamten aus einer Vollbeschäftigung, obwohl in den letzten fünf Jahren auch eine Teilzeitbeschäftigung, jedoch ausgenommen eine solche nach §§ 42a, 42c und 49 des Landesbedienstetengesetzes 2000 ausgeübt wurde, ist der Berechnung des Monatsbezuges das durchschnittliche Beschäftigungsausmaß in diesen fünf Jahren zugrunde zu legen. Gleiches gilt, wenn sich der letzte Monatsbezug aus einer Teilzeitbeschäftigung ergibt.

(2) Die Abfertigung gebührt ferner einem Landesbeamten, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach der

a)

Geburt eines eigenen Kindes oder

b)

Annahme eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindesstatt angenommenen Kindes, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder

c)

Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege (im Sinne des § 43 Abs. 3 lit. b des Landesbedienstetengesetzes 2000), das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat

und das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, aus dem Dienstverhältnis austritt. Bei Inanspruchnahme einer Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz nach § 49 des Landesbedienstetengesetzes 2000 gebührt die Abfertigung auch dann, wenn der Landesbeamte spätestens drei Monate bzw., wenn die Karenz oder die Teilzeitbeschäftigung an Stelle der Karenz weniger als drei Monate dauert, spätestens zwei Monate vor Ende der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz den Austritt erklärt und dabei als Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Erklärung spätestens das Ende der Karenz bzw. der Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz bestimmt. Die Abfertigung kann für dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor.

(3) Abweichend von Abs. 2 erster Satz kann einem Landesbeamten eine Abfertigung auch dann gewährt werden, wenn er innerhalb von zwei Jahren nach den in Abs. 2 lit. a bis c genannten Zeitpunkten aus dem Dienstverhältnis austritt und die Nichtgewährung der Abfertigung für ihn eine besondere Härte darstellen würde. Der Anspruch auf Abfertigung besteht nur, wenn der Landesbeamte zum Zweck der Pflege und Betreuung des Kindes aus dem Dienstverhältnis austritt.

(4) Die Abfertigung nach den Abs. 2 und 3 beträgt nach einer Dauer der ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit

von drei Jahren

das Zweifache,

von fünf Jahren

das Dreifache,

von zehn Jahren

das Vierfache,

von fünfzehn Jahren

das Sechsfache,

von zwanzig Jahren

das Neunfache,

von fünfundzwanzig Jahren

das Zwölffache

des Monatsbezuges zuzüglich Sonderzahlungen. Von dieser ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit sind Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft ausgenommen, wenn der Landesbeamte bei Beendigung des früheren Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen.

(5) Wird ein Landesbeamter, der gemäß den Abs. 2 und 3 aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er dem Land die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß den Abs. 2 bis 4 erhaltene Abfertigung rückzuerstatten, sofern dies nicht eine besondere Härte darstellt.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/1991, 25/1998, 49/2000, 21/2002, 23/2009, 31/2012, 50/2015

§ 75a LBed. 1988


§ 75a*)
Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse

(1) Der Landesbeamte erwirbt mit der Aufnahme in das Beamtenverhältnis Anwartschaft auf Ruhebezug für sich und Versorgungsgenüsse für seine Hinterbliebenen nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Der Anspruch der Hinterbliebenen auf die fortlaufenden Versorgungsgenüsse entsteht mit dem Ersten des auf den Tod des Landesbeamten folgenden Monats.

(3) Die Auszahlung von Ruhebezügen und Versorgungsgenüssen durch Überweisung ist nur dann zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte über das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, verfügungsberechtigt ist. Außerdem muss sich die Kreditunternehmung verpflichten, die Geldleistungen dem Land zu ersetzen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2000, 23/2009

§ 76 LBed. 1988


(1) Dem Landesbeamten des Ruhestandes gebühren ein monatlicher Ruhebezug und nach Maßgabe der §§ 70 und 74 des Landesbedienstetengesetzes 2000 Sonderzahlungen und die Kinderzulagen.

(2) Der Ruhebezug gebührt frühestens nach einer ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit (Abs. 7) von 15 Jahren. Für diese Berechnung ist das Beschäftigungsausmaß nicht zu berücksichtigen.

(3) Der Ruhebezug wird aufgrund der Ruhebezugberechnungsgrundlage (Abs. 4), der Ruhebezugbemessungsgrundlage (Abs. 6) sowie der ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit (Abs. 7) ermittelt.

(4) Die Ruhebezugberechnungsgrundlage bildet der auf den Monat bezogene Mittelwert der Berechnungsgrundlage für den Ruhebezugsbeitrag nach § 70 Abs. 2 lit. a für jene 180 Monate mit der höchsten Beitragsgrundlage des Landesbeamten (Durchrechnungszeitraum). Beitragsgrundlagen aus den Jahren, die dem Jahr, in dem der Ruhestand beginnt, vorangehen, sind durch Hinzurechnung der für die Folgejahre bis zum Jahr vor Beginn des Ruhestands gewährten besonderen Zulagen und Teuerungszulagen nach § 56 Abs. 4 und 5 anzupassen.

(5) Werden bei der Ermittlung der Ruhebezugberechnungsgrundlage nach Abs. 4 Zeiträume berücksichtigt, in denen eine Teilzeitbeschäftigung bestand, so sind jene Beitragsgrundlagen nach § 70 Abs. 2 lit. a heranzuziehen, die für diese Zeiträume bei einem vollen Beschäftigungsausmaß bestanden hätten; Zeiträume, in denen die Monatsbezüge wegen Inanspruchnahme einer Alterskarenz nach § 47 Abs. 2 gekürzt worden sind, sind so zu berücksichtigen, als ob eine Kürzung der Monatsbezüge nicht stattgefunden hätte.

(6) Die Ruhebezugbemessungsgrundlage beträgt 76,2 v.H. der Ruhebezugberechnungsgrundlage.

(7) Die ruhebezugfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus

a)

der seit der Aufnahme in das Beamtenverhältnis zum Land zurückgelegten Dienstzeit einschließlich der Zeiten einer Frühkarenz, einer Karenz, einer Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz, einer Familienhospizkarenz, einer Pflegekarenz oder einer Außerdienststellung nach § 46 Abs. 1, 2 oder 5; Zeiten eines Sonderurlaubes sind nur anzurechnen, sofern der Lauf der Dienstzeit nicht nach dem § 41 Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes 2000 gehemmt ist; Zeiten einer Alterskarenz sind nicht anzurechnen;

b)

den angerechneten Ruhebezugvordienstzeiten (§ 78);

c)

den zugerechneten Zeiträumen (§ 77) und

d)

den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder aufgrund solcher Bestimmungen als ruhebezugfähig erklärten Zeiten.

(8) Bei der Berechnung nach Abs. 7 sind folgende Zeiten entsprechend dem Beschäftigungsausmaß anzurechnen, das unmittelbar davor bestanden hat:

a)

Zeiten einer Frühkarenz, einer Karenz, einer Familienhospizkarenz, einer Pflegekarenz oder einer Außerdienststellung nach § 46 Abs. 1, 2 oder 5;

b)

Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz;

c)

Zeiten einer Pflegeteilzeit.

Im Übrigen sind Zeiten, in denen Teilzeitbeschäftigung bestand, nur anteilsmäßig entsprechend dem Beschäftigungsausmaß während der Teilzeitbeschäftigung anzurechnen.

(9) Der Ruhebezug beträgt nach einer ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50 v.H. und erhöht sich für jedes weitere ruhebezugfähige Dienstjahr um 1,667 v.H. und für jeden restlichen Dienstmonat um 0,139 v.H. der Ruhebezugbemessungsgrundlage. Der Ruhebezug darf 76,2 v.H. der Ruhebezugberechnungsgrundlage nicht übersteigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/1991, 49/1995, 25/1998, 49/2000, 21/2002, 52/2002, 23/2009, 67/2010, 31/2012, 50/2015

§ 76a LBed. 1988


(1) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Übertritts in den Ruhestand aufgrund einer Erklärung nach § 23 Abs. 2 und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Landesbeamte sein

65. Lebensjahr vollenden wird, ist der Ruhebezug um 0,175 v.H. zu

kürzen.

(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand (§ 24 Abs. 1 und 3) und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Landesbeamte sein 65. Lebensjahr vollenden wird, ist der Ruhebezug um 0,35 v.H. zu kürzen. Bei einer Versetzung in den Ruhestand nach § 24 Abs. 1 lit. a und b beträgt die Kürzung maximal 22,5 v.H. Die Kürzung hat in jedem Fall nur so weit zu erfolgen, dass der Ruhebezug 50 v.H. der Ruhebezugbemessungsgrundlage nicht unterschreitet.

(3) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt

a)

im Falle des im Dienststand eingetretenen Todes des Landesbeamten,

b)

wenn die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder auf eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Landesbeamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebührt,

c)

in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie bei außerordentlich schweren Erkrankungen oder Behinderungen.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2009

§ 76b LBed. 1988


(1) Der Landesbeamte des Ruhestandes hat einen Ruhebezugssicherungsbeitrag in Höhe von 3,3 v.H. des Ruhebezuges einschließlich der Sonderzahlungen zu entrichten.

(2) Durch die Entrichtung eines Ruhebezugssicherungsbeitrages darf der Mindestsatz (§ 79 Abs. 2) nicht unterschritten werden.

(3) Für jenen Teil des Ruhebezuges, der

a)

über 150 v.H. der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes liegt, aber nicht mehr als 200 v.H. der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt, ist anstelle des Beitrages nach Abs. 1 ein Ruhebezugssicherungsbeitrag in Höhe von 10 v.H. zu entrichten;

b)

über 200 v.H. der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes liegt, aber nicht mehr als 300 v.H. der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt, ist anstelle des Beitrages nach Abs. 1 ein Ruhebezugssicherungsbeitrag in Höhe von 20 v.H. zu entrichten;

c)

über 300 v.H. der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes liegt, ist anstelle des Beitrages nach Abs. 1 ein Ruhebezugssicherungsbeitrag in Höhe von 25 v.H. zu entrichten.

Diese Regelung gilt für die Sonderzahlungen sinngemäß mit der Maßgabe, dass die in lit. a bis c festgelegten Prozentsätze der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu halbieren sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/1995, 23/2009, 24/2015

§ 77 LBed. 1988


(1) Ist der Landesbeamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit noch nicht fünfzehn Jahre, ist der Landesbeamte so zu behandeln, als würde seine ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit fünfzehn Jahre betragen. Für diese Berechnung ist das Beschäftigungsausmaß nicht zu berücksichtigen.

(2) Wenn der Landesbeamte ohne sein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden infolge

a)

Blindheit oder praktischer Blindheit,

b)

Geisteskrankheit,

c)

einer anderen schweren Krankheit oder

d)

einer schweren körperlichen Beschädigung

zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden ist, dann sind ihm aus Anlass der Versetzung in den Ruhestand zehn Jahre für die Ruhebezugsbemessung zuzurechnen. Eine Zurechnung findet jedoch nicht statt, wenn die Erwerbsunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Landesbeamten aus diesem Grunde die Versehrtenrente aus der Unfallversicherung gebührt.

(3) Ist der Landesbeamte wieder zu einem zumutbaren Erwerb fähig geworden und übt er ihn aus, so ruht auf die Dauer der Erwerbstätigkeit die nach Abs. 2 erfolgte begünstigte Bemessung des Ruhebezugs.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/1995, 49/2000

§ 78 LBed. 1988


(1) Dem Landesbeamten sind folgende, vor dem Tag der Aufnahme in das Beamtenverhältnis liegende Zeiträume als Ruhebezugvordienstzeiten anzurechnen:

a)

die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft des österreichischen Rechts oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu inländischen öffentlichen Anstalten, Stiftungen und Fonds zurückgelegten Zeiten einschließlich der Zeiten einer Frühkarenz, einer Karenz, der Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz, einer Familienhospizkarenz, einer Pflegekarenz oder einer Außerdienststellung nach § 46 Abs. 1, 2 oder 5; dabei sind Zeiten eines Sonderurlaubes nur anzurechnen, sofern der Lauf der Dienstzeit nicht nach dem § 41 Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes 2000 oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift gehemmt ist;

b)

die Zeit einer Präsenz- oder Zivildienstleistung nach bundesrechtlichen Vorschriften;

c)

die Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule, höheren Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt, soweit die gesetzliche Mindestdauer des Studiums nicht überschritten worden ist;

d)

die Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Landesbeamten Anstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für jedes Studium; zum Studium zählt auch die für die Ablegung der Abschlussprüfungen oder für die Erwerbung des akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit bis zum Höchstausmaß von einem halben Jahr;

e)

Zeiten, für die im Falle der Anrechnung nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Sozialversicherung ein Überweisungsbetrag geleistet wird.

Beim Land zurückgelegten Dienstzeiten sowie Zeiten nach den lit. a bis e sind solche bei einer vergleichbaren Einrichtung eines ausländischen Staates gleichzuhalten, soweit dies aufgrund des Rechts der Europäischen Union oder aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen geboten ist.

(2) Andere als im Abs. 1 angeführte Zeiten sind als Ruhebezugvordienstzeiten anzurechnen, wenn sie für die dienstliche Verwendung des Landesbeamten von wesentlicher Bedeutung sind.

(3) Wird ein im Ruhestand befindlicher Landesbeamter wieder in den Dienststand aufgenommen, so ist die im Ruhestand verbrachte Zeit auf Antrag als ruhebezugfähige Dienstzeit anzurechnen. Dies gilt nicht, wenn der Landesbeamte durch Dienststraferkenntnis oder wegen einer auf „nicht genügend“ lautenden Dienstbeurteilung in den Ruhestand versetzt worden ist.

(4) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes als Ruhebezugvordienstzeit ist unzulässig.

(5) Von der Anrechnung als Ruhebezugvordienstzeit sind ausgeschlossen:

a)

Zeiten, die vor der Vollendung des 18. Lebensjahres des Landesbeamten liegen;

b)

Zeiten, für die ein Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)bezug besteht, es sei denn, dass der Landesbeamte zugunsten des Landes auf diesen Ruhebezug (Versorgungsgenuss) verzichtet;

c)

Zeiten, die der Landesbeamte durch schriftliche Erklärung von der Anrechnung als Ruhebezugvordienstzeit ausgeschlossen hat oder die, im Falle seines Todes vor der Anrechnung, von seinen Hinterbliebenen schriftlich ausgeschlossen wurden.

(6) Die Anrechnung der Ruhebezugvordienstzeiten ist sobald als möglich nach der Aufnahme des Landesbeamten durchzuführen.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/1991, 49/1995, 49/2000, 21/2002, 52/2002, 23/2009, 31/2012, 50/2015

§ 79 LBed. 1988


(1) Dem Landesbeamten des Ruhestandes, dessen monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes gemäß Abs. 2 nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine monatliche Ruhebezugzulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz. In das Gesamteinkommen ist das Einkommen des Ehegatten bzw. eingetragenen Partners einzurechnen.

(2) Der Mindestsatz ist unter Bedachtnahme auf den für den Lebensunterhalt notwendigen Aufwand von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen. Für den Ehegatten bzw. eingetragenen Partner und für jedes Kind, für das eine Kinderzulage gewährt wird, sind entsprechende Steigerungsbeträge vorzusehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2000, 25/2011

§ 80 LBed. 1988


*) Die Bestimmung ist gemäß § 49 Abs. 17 Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2011, mit 1.1.2012 außer Kraft getreten, wobei sie auf anhängige Verfahren weiterhin anzuwenden ist.

§ 81 LBed. 1988


(1) Dem Landesbeamten, der sich im dauernden Ruhestand befindet, kann auf Antrag die Ablösung des Ruhebezuges bewilligt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind und die Personen, für die der Landesbeamte Anwartschaft auf Versorgungsgenüsse erworben hat, über die Rechtsfolgen der Ablösung schriftlich belehrt worden sind und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, dass sie mit der Ablösung einverstanden sind.

(2) Die Ablöse ist nach der Lebenserwartung des Landesbeamten zu bemessen. Sie darf jedoch das Siebzigfache der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.

(3) Die Bemessungsgrundlage der Ablöse bildet der Ruhebezug, der dem Landesbeamten für den Monat gebührt hat, in dem die Bewilligung der Ablösung rechtskräftig geworden ist.

(4) Bevor die Ablösung des Ruhebezuges bewilligt wird, ist dem Landesbeamten Gelegenheit zu geben, zur beabsichtigten Höhe der Ablösung Stellung zu nehmen. Die Ablöse ist innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft der Bewilligung auszuzahlen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

§ 82 LBed. 1988


In berücksichtigungswürdigen Fällen kann einem Landesbeamten des Ruhestandes ein Ruhebezugsvorschuss gewährt werden. Die Bestimmungen des § 79 des Landesbedienstetengesetzes 2000 finden sinngemäß Anwendung.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2000, 23/2009

§ 82a LBed. 1988


Der Ruhebezug samt Ruhebezugzulage (§ 79) und Nebenbezügezulage (§ 96) erhöht sich um die Teuerungszulage nach § 56 Abs. 4.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2009, 67/2010

§ 82b LBed. 1988


(2) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach Abs. 1 hat nach Möglichkeit automationsunterstützt zu erfolgen.

(3) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist gemäß § 4 Abs. 3 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes (SV-EG) Verbindungsstelle für das Land Vorarlberg in ruhebezugs- und versorgungsgenussrechtlichen Angelegenheiten der Landesbeamten sowie ihrer Hinterbliebenen.

(4) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger betreibt gemäß § 5 Abs. 3 SV-EG die Zugangsstelle für das Land Vorarlberg in den in Abs. 3 angeführten Angelegenheiten.

(5) Der Dachverband besorgt die Aufgaben nach Abs. 3 und 4 im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Die Tätigkeit des Dachverbandes als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle umfasst alle Aufgaben und alle Rechte und Pflichten, die in den §§ 4, 5 und 6 SV-EG genannt sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2009, 50/2015, 37/2018, 24/2020

§ 82c LBed. 1988


§ 82c*)
Parallelrechnung

(1) Bei Landesbeamten, die nach dem 31. Dezember 1959 geboren sind, wird der Ruhebezug nach den Abs. 2 bis 7 berechnet.

(2) Dem Landesbeamten nach Abs. 1 gebührt der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach den §§ 76 Abs. 9 und 147 Abs. 6 und 7 entspricht, das sich aus der vom Landesbeamten bis zum 31. Dezember 2009 erworbenen ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.

(3) Neben dem Ruhebezug nach Abs. 2 ist für den Landesbeamten ein Ruhebezug unter Anwendung des Allgemeinen Pensionsgesetzes zu berechnen. Der nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz nach Maßgabe des § 82d berechnete Ruhebezug gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100 v.H. entspricht.

(4) Nach § 77 zugerechnete Zeiträume sind bei der Anwendung der Abs. 2 und 3 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils deren tatsächliche zeitliche Lagerung maßgebend.

(5) Der Gesamtruhebezug des Landesbeamten setzt sich aus den Ruhebezügen nach den Abs. 2 und 3 zusammen.

(6) Der Ruhebezugssicherungsbeitrag nach § 76b ist nur vom anteiligen Ruhebezug nach Abs. 2 zu entrichten.

(7) Die §§ 75a, 79 bis 82b sind sinngemäß anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2009

§ 82d LBed. 1988


(1) Zur Berechnung des anteiligen Ruhebezuges nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (§ 82c Abs. 3) führt die Dienstbehörde automationsunterstützt ein Ruhebezugskonto.

(2) Der § 10 Abs. 2 und die §§ 11 und 12 des Allgemeinen Pensionsgesetzes sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

a)

An die Stelle der Beitragsgrundlagensumme tritt die Beitragsgrundlage für den Ruhebezugsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG; bei der Berechnung der Beitragsgrundlage sind Zeiträume, in denen die Monatsbezüge wegen Inanspruchnahme einer Alterskarenz nach § 47 Abs. 2 gekürzt worden sind, so zu berücksichtigen, als ob eine Kürzung der Monatsbezüge nicht stattgefunden hätte;

b)

die den Beitragsleistungen des Landesbeamten entsprechenden Teilbeträge sind erhöht um einen Dienstgeberbeitrag im Ausmaß des für den jeweiligen Zeitraum in der gesetzlichen Ruhebezugsversicherung geltenden Prozentsatzes der Beitragsgrundlage auszuweisen.

(3) Die für die Führung des Ruhebezugskontos maßgebenden personenbezogenen Daten betreffend die Zeit bis zum 31. Dezember 2009 sind dem Landesbeamten so bald als möglich schriftlich mitzuteilen. Die Richtigkeit der Daten gilt als anerkannt, wenn sie vom Landesbeamten nicht binnen einem Monat nach Zustellung der Mitteilung schriftlich bestritten wird. Wird deren Richtigkeit nicht anerkannt, hat die Dienstbehörde die Daten mit Bescheid festzustellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2009, 37/2018, 66/2019

§ 83 LBed. 1988


(1) Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer zum Zeitpunkt des Todes des Landesbeamten mit diesem verheiratet gewesen ist.

(2) Dem überlebenden Ehegatten eines Landesbeamten gebührt ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Landesbeamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Ferner hat der überlebende Ehegatte nach den Bestimmungen der §§ 70 und 74 des Landesbedienstetengesetzes 2000 Anspruch auf Sonderzahlungen sowie Kinderzulagen. Eine Kinderzulage gebührt jedoch nicht,

a)

wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat, oder

b)

wenn für das Kind am Sterbetag des Landesbeamten noch keine Kinderzulage gebührte und es kein eheliches oder uneheliches Kind des Landesbeamten ist.

(3) Der überlebende Ehegatte hat einen Sicherungsbeitrag zu entrichten, für den § 76b sinngemäß gilt.

(4) Für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten gilt § 82b.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/1995, 49/2000, 23/2009, 67/2010, 37/2018

§ 84 LBed. 1988


(1) Ist ein Landesbeamter, dessen ruhebezugsfähige Dienstzeit noch nicht fünf Jahre beträgt, im Dienststand an den Folgen eines Dienstunfalles oder an einer Berufskrankheit gestorben, dann ist der überlebende Ehegatte, wenn er aus diesem Grunde Anspruch auf die Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung hat, so zu behandeln, als ob der Landesbeamte eine ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen hätte. Für diese Berechnung ist das Beschäftigungsausmaß nicht zu berücksichtigen.

(2) Ist ein Landesbeamter im Dienststand gestorben und beträgt seine ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann ist der überlebende Ehegatte so zu behandeln, als ob dem Landesbeamten zu seiner ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit zehn Jahre zugerechnet worden wären. Das Gleiche gilt, wenn ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Landesbeamter im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand die Voraussetzungen nach den Bestimmungen des § 77 Abs. 2 und 3 erfüllt hat und über die Zurechnung vor seinem Tode nicht entschieden worden ist.

(3) Wenn der angemessene Lebensunterhalt des überlebenden Ehegatten durch die Begünstigung des Abs. 2 nicht gesichert ist, kann der Versorgungsgenuss bis auf die volle Ruhebezugsbemessungsgrundlage erhöht werden. Maßgebend für die Beurteilung, ob der angemessene Lebensunterhalt des Hinterbliebenen gesichert ist, sind die Verhältnisse zur Zeit des Todes des Landesbeamten.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Tod des Landesbeamten auf einen Dienstunfall oder auf eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und aus diesem Grunde Hinterbliebenenrenten aus der Unfallversicherung gebühren.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2000

§ 85 LBed. 1988


(1) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn er am Sterbetag des Landesbeamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn

a)

der Landesbeamte an den Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit gestorben ist,

b)

die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,

c)

aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,

d)

durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder

e)

am Sterbetag des Landesbeamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in lit. c oder d genanntes Kind des verstorbenen Landesbeamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat.

(2) Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Landesbeamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn

a)

die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat,

b)

der Landesbeamte nach der Eheschließung wieder in den Dienststand aufgenommen worden ist,

c)

aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,

d)

durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder

e)

am Sterbetag des Landesbeamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in lit. c oder d genanntes Kind des verstorbenen Landesbeamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat.

(3) Hat sich der Landesbeamte mit seinem früheren Ehegatten wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2000

§ 85a LBed. 1988


(1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhebezuges, der dem Landesbeamten gebührte oder im Falle seines Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhebezuges ist dabei außer Acht zu lassen.

(2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Landesbeamten errechnet. Bei einem Anteil von 100 v.H. beträgt der Hundertsatz 40. Dieser Hundertsatz erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Der Hundertsatz ist nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.

(3) Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Landesbeamten, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten oder der verstorbenen Ehegattin das Einkommen nach Abs. 4 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Todestag, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.

(4) Als Einkommen im Sinne des Abs. 3 gelten sämtliche Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit sowie Bezüge aus wiederkehrenden Geldleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung, Ruhe- und Versorgungsbezüge nach den für die Beamten und politischen Funktionsträgern geltenden Rechtsvorschriften, Ruhe- und Versorgungsbezüge und Ruhebezugsleistungen aus Pensionskassen und aus betrieblichen Altersversorgungssystemen.

(5) Solange das Einkommen eines Kalenderjahres nicht fest steht, ist vorläufig das letzte feststehende Einkommen heranzuziehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/1995, 49/2000, 23/2009

§ 85b LBed. 1988


(1) Erreicht die Summe aus dem Versorgungsgenuss und dem sonstigen Einkommen (§ 85a Abs. 4) des überlebenden Ehegatten nicht den Betrag von 1.696,27 Euro, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Versorgungsgenuss soweit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Der Hundertsatz des so ermittelten Versorgungsgenusses (§ 85a Abs. 2) darf jedoch 60 nicht überschreiten.

(2) Die Erhöhung des Versorgungsgenusses nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsgenusses vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.

(3) Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.

(4) Der im Abs. 1 angeführte Betrag ändert sich durch Hinzurechnung der Teuerungszulage nach § 56 Abs. 4, erstmals ab dem 01. Jänner 2010.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/1995, 49/2000, 58/2001, 23/2009, 67/2010

§ 85c LBed. 1988


(1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus Versorgungsgenuss und sonstigem Einkommen (§ 85a Abs. 4) des überlebenden Ehegatten das Zweifache der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der Versorgungsgenuss so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsgenusses ist nach unten hin mit Null begrenzt.

(2) Die Verminderung des Versorgungsgenusses nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe des Einkommens nach § 85a Abs. 4, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.

(3) Wären nach den Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Versorgungsgenüsse oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Versorgungsgenuss bzw. der entsprechenden Leistung zu beginnen.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2009

§ 85d LBed. 1988


(1) Die Dienstbehörde hat jeden Bezieher eines nach § 85b erhöhten oder nach § 85c verminderten Versorgungsgenusses einmal jährlich zu einer Meldung seines Einkommens zu verhalten, sofern dieses der Dienstbehörde für das laufende Jahr noch nicht bekannt gegeben worden ist.

(2) Kommt der Anspruchsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, so hat die Dienstbehörde den Teil des Versorgungsgenusses, der den Hundertsatz nach § 85a Abs. 2 überschreitet, ab dem nächstfolgenden Monatsersten zurückzubehalten.

(3) Der nach Abs. 2 zurückbehaltene Teil ist nachzuzahlen, wenn der Anspruchsberechtigte die Meldung erstattet oder die Dienstbehörde auf andere Weise von der maßgebenden Sachlage Kenntnis erhalten hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2009

§ 86 LBed. 1988


Wenn sich die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Landesbeamten im Zustand der Schwangerschaft befindet und keinen Anspruch auf Witwenversorgungsgenuss hat, gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Witwenversorgungsgenusses, der ihr im Falle eines Anspruches zustehen würde. Ferner gebühren der Witwe nach Maßgabe des § 70 des Landesbedienstetengesetzes 2000 Sonderzahlungen. Der Übergangsbeitrag ist nach der Beendigung der Schwangerschaft im Falle der Geburt eines ehelichen Kindes auf den gebührenden Versorgungsgenuss, sonst auf die gebührende Abfertigung anzurechnen.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2000

§ 87 LBed. 1988


(1) Früherer Ehegatte (frühere Ehefrau, früherer Ehemann) ist, wessen Ehe mit dem Landesbeamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist.

(2) Der frühere Ehegatte hat Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn der Landesbeamte zur Zeit seines Todes aufgrund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte. Ferner hat der frühere Ehegatte nach den Bestimmungen des § 70 des Landesbedienstetengesetzes 2000 Anspruch auf Sonderzahlungen.

(3) Der Versorgungsgenuss gebührt dem früheren Ehegatten nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Tod des Landesbeamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Versorgungsgenuss von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Versorgungsgenuss von diesem Tag an.

(4) Hat der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Landesbeamten nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistung gehabt, so besteht der Versorgungsanspruch längstens bis zum Ablauf der Frist.

(5) Der Versorgungsgenuss des früheren Ehegatten ist sinngemäß nach den Bestimmungen über den Versorgungsgenuss des überlebenden Ehegatten zu ermitteln. Er darf jedoch außer in den Fällen des Abs. 6 die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Landesbeamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat.

(6) Der Versorgungsgenuss des früheren Ehegatten darf die Unterhaltsleistung übersteigen, wenn

a)

das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes enthält,

b)

die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert und

c)

der frühere Ehegatte im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat. Diese Voraussetzung entfällt, wenn

1.

der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder

2.

aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen oder durch diese Ehe ein Kind legitimiert worden ist oder die Ehegatten gemeinsam ein Wahlkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag des Landesbeamten dem Haushalt des früheren Ehegatten angehört und Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern.

(7) Der Versorgungsgenuss des überlebenden Ehegatten und der Versorgungsgenuss des früheren Ehegatten dürfen zusammen 120 v.H. des Ruhebezuges nicht übersteigen, auf den der verstorbene Landesbeamte Anspruch gehabt hätte. Versorgungsgenüsse des überlebenden Ehegatten und des oder mehrerer früherer Ehegatten sind erforderlichenfalls verhältnismäßig zu kürzen, wobei die Versorgungsgenüsse mehrerer früherer Ehegatten zusammen nicht mehr als 60 v.H. des Ruhebezugs betragen dürfen. Versorgungsgenüsse des überlebenden Ehegatten und des oder mehrerer früherer Ehegatten sind erforderlichenfalls verhältnismäßig zu kürzen. Ist kein anspruchsberechtigter überlebender Ehegatte vorhanden, dann ist der Versorgungsgenuss des früheren Ehegatten so zu bemessen, als ob es nach dem Landesbeamten einen anspruchsberechtigten überlebenden Ehegatten gäbe.

(8) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Landesbeamten ist nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Landesbeamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten gehabt hat.

(9) Unterhaltsleistungen, die die Erben des verstorbenen Landesbeamten aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen dem früheren Ehegatten erbringen, sind auf den Versorgungsgenuss des früheren Ehegatten anzurechnen.

(10) Erlischt der Anspruch des überlebenden Ehegatten oder eines früheren Ehegatten auf Versorgungsgenuss, so ändert sich dadurch der Versorgungsgenuss eines allenfalls noch verbleibenden früheren Ehegatten nicht.

(11) Der anspruchsberechtigte frühere Ehegatte hat einen Sicherungsbeitrag zu entrichten, für den § 76b sinngemäß gilt.

(12) Die §§ 84 bis 86 sind sinngemäß anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2000, 24/2015

§ 88 LBed. 1988


(1) Dem Kind eines verstorbenen Landesbeamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn der Landesbeamte im Falle seiner Versetzung in den Ruhestand bereits Anspruch auf Ruhebezug gehabt hätte oder wenn er den Ruhebezug schon bezogen hat. Ein Wahl- oder Stiefkind hat nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss, wenn der Landesbeamte am Sterbetag für dieses Kind die Kinderzulage bezogen hat.

(2) Dem Kind eines verstorbenen Landesbeamten, das das 18. aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, solange es in einer Schul- oder Berufsausbildung steht, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlussprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes, durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert worden, so gebührt der Waisenversorgungsgenuss über das 27. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum.

(3) Dem Kind eines verstorbenen Landesbeamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn es seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss gemäß den Abs. 1 und 2 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.

(4) Der § 84 über die begünstigte Bemessung gilt sinngemäß.

(5) Der Waisenversorgungsgenuss beträgt:

a)

für jede Halbwaise 24 v.H. des Ruhebezuges, der dem verstorbenen Landesbeamten im Zeitpunkt seines Todes gebührt hat oder gebührt hätte;

b)

für jede Vollwaise 36 v.H. des Ruhebezuges, der dem verstorbenen Landesbeamten im Zeitpunkt seines Todes gebührt hat oder gebührt hätte.

(6) Die Waise hat einen Sicherungsbeitrag zu entrichten, für den § 76b sinngemäß gilt.

(7) Zum Waisenversorgungsgenuss gebührt eine Zulage in der Höhe der für das erste Kind vorgesehenen Kinderzulage, sofern die Waise nicht eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält, ferner nach Maßgabe des § 70 des Landesbedienstetengesetzes 2000 die Sonderzahlung.

(8) Der Waisenversorgungsgenuss nach den Abs. 2 und 3 ruht, wenn die Waise

a)

Einkünfte bezieht, die zur Bestreitung ihres angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen,

b)

einem Stift oder Kloster angehört und dieses für den Lebensunterhalt der Waise aufkommt, oder

c)

verheiratet ist und die Einkünfte des Ehegatten zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/1995, 49/2000, 14/2001, 23/2009, 35/2017

§ 89 LBed. 1988


(1) Einer Person, die Anspruch auf Versorgungsgenuss hat und deren monatliches Gesamteinkommen den Mindestsatz gemäß Abs. 2 nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine monatliche Versorgungsgenusszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz.

(2) Der Mindestsatz ist unter Bedachtnahme auf den für den Lebensunterhalt notwendigen Aufwand von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen. Für Kinder, für die eine Kinderzulage gewährt wird, sind entsprechende Steigerungsbeträge vorzusehen.

§ 90 LBed. 1988


In berücksichtigungswürdigen Fällen kann einem Hinterbliebenen, der Anspruch auf Versorgungsgenuss hat, ein Vorschuss gewährt werden. Die Bestimmungen des § 79 des Landesbedienstetengesetzes 2000 finden sinngemäß Anwendung.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2000

§ 91 LBed. 1988


*) Die Bestimmung ist gemäß § 49 Abs. 17 Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2011, mit 1.1.2012 außer Kraft getreten, wobei sie auf anhängige Verfahren weiterhin anzuwenden ist.

§ 92 LBed. 1988


(1) Dem überlebenden Ehegatten und der Waise eines im Dienststand verstorbenen Landesbeamten, die keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss haben, gebührt eine Abfertigung. Einer Waise gebührt jedoch die Abfertigung nur dann, wenn der Landesbeamte für sie im Zeitpunkt seines Todes einen Anspruch auf Kinderzulage gehabt hat oder wenn es sich um eine nachgeborene Waise handelt.

(2) Die Abfertigung des überlebenden Ehegatten beträgt für jedes Jahr der ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit das Zweifache des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Landesbeamten im Zeitpunkt seines Todes entspricht, höchstens jedoch das Zwanzigfache dieses Monatsbezuges. Der § 75 Abs. 1 dritter und vierter Satz gilt sinngemäß.

(3) Die Abfertigung der Halbwaise beträgt 20 v.H., die Abfertigung der Vollwaise 50 v.H. der für den überlebenden Ehegatten vorgesehenen Abfertigung.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2009

§ 93 LBed. 1988


(1) Der Anspruch des überlebenden Ehegatten und des früheren Ehegatten auf Versorgungsgenuss erlischt durch Verehelichung.

(2) Dem überlebenden Ehegatten des Landesbeamten, der sich vor Vollendung des 65. Lebensjahres wieder verehelicht hat, gebührt eine Abfindung in der Höhe des Siebzigfachen des Versorgungsbezuges, auf den er im Zeitpunkt der Schließung der neuen Ehe Anspruch gehabt hat. Die Abfindung beträgt das Fünfunddreißigfache, wenn sich der überlebende Ehegatte des Landesbeamten nach Vollendung des 65. und vor Vollendung des 70. Lebensjahres wieder verehelicht hat. Die Ergänzungszulage bleibt bei der Bemessung der Abfindung außer Betracht.

(3) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Versorgungsanspruch aus der früheren Ehe wieder auf, wenn eine ausreichende Versorgung des überlebenden Ehegatten des Landesbeamten nicht anderweitig gewährleistet ist.

(4) Das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch fünf Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Versorgungsanspruches ein.

(5) Den Hinterbliebenen, die Anspruch auf Versorgungsgenuss haben, kann auf Antrag die Ablösung des Versorgungsgenusses bewilligt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind. Die Bestimmungen des § 81 gelten sinngemäß.

§ 94 LBed. 1988


(1) Stirbt ein Landesbeamter, so haben nacheinander Anspruch auf den Todesfallbeitrag:

a)

der überlebende Ehegatte, sofern er mit dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat oder diese Gemeinschaft nur wegen der Erziehung der Kinder, aus Gesundheitsrücksichten, aus wirtschaftlichen oder ähnlichen, nicht im persönlichen Verhältnis der Ehegatten gelegenen Gründen aufgegeben war;

b)

das Kind, und wenn ein solches nicht vorhanden ist, das Enkelkind, das im Zeitpunkt des Todes des Landesbeamten dessen Haushalt angehört hat;

c)

das Kind, und wenn ein solches nicht vorhanden ist, das Enkelkind, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat.

(2) Sind mehrere Kinder (Enkelkinder) nebeneinander anspruchsberechtigt, so gebührt ihnen der Todesfallbeitrag zur ungeteilten Hand.

(3) Der Todesfallbeitrag beträgt 200 v.H. des Monatsbezuges eines Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, unter Einrechnung der Sonderzahlung.

(4) Ist kein Anspruchsberechtigter nach Abs. 1 vorhanden, so gebührt der Person, die die Kosten der Bestattung des Landesbeamten ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, auf Antrag der Ersatz ihrer Auslagen, soweit diese im Nachlass des Verstorbenen oder in einer Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gedeckt sind.

(5) Sind keine Personen vorhanden, die Anspruch auf Todesfallbeitrag nach Abs. 1 haben, und erreicht ein allfällig gebührender Beitrag zu den Bestattungskosten nicht die Höhe des Todesfallbeitrages, so kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen jenen Personen, die den Landesbeamten vor seinem Tode unentgeltlich gepflegt oder die Kosten der Pflege ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen haben, auf Antrag ein Beitrag zu den Pflegekosten gewährt werden.

(6) Die Beiträge zu den Bestattungs- und Pflegekosten dürfen zusammen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/1995

§ 94a LBed. 1988


Der Versorgungsgenuss erhöht sich um die Teuerungszulage nach § 56 Abs. 4.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2009, 67/2010

§ 94b LBed. 1988


Die Bestimmungen dieses Abschnittes, die für den Ehegatten, die Witwe, den Witwer sowie die Ehe maßgeblich sind, gelten mit Ausnahme des § 86 sinngemäß für den eingetragenen Partner, den hinterbliebenen eingetragenen Partner sowie die eingetragene Partnerschaft.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/2011

§ 95 LBed. 1988


(1) Einem Landesbeamten des Ruhestandes, der anspruchsbegründende Nebenbezüge (§ 96) bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebenbezügezulage zum Ruhebezug.

(2) Den Hinterbliebenen eines Landesbeamten, der anspruchsbegründende Nebenbezüge bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebenbezügezulage zum Versorgungsgenuss.

(3) Der Anspruch auf die Nebenbezügezulage entsteht im Zeitpunkt des Anfalles des Ruhe- bzw. Versorgungsgenusses.

(4) Die Nebenbezügezulage gilt als Bestandteil des Ruhe- bzw. Versorgungsgenusses.

§ 96 LBed. 1988


Von den in den §§ 69 Abs. 1 und 2 sowie 69a genannten Nebenbezügen und Sonderzahlungen zu Nebenbezügen eines Landesbeamten begründen den Anspruch auf eine Nebenbezügezulage (anspruchsbegründende Nebenbezüge):

a)

Überstundenvergütung,

b)

Mehrstundenvergütung,

c)

Mehrleistungsvergütung und Sonderzahlungen zur Mehrleistungsvergütung nach § 69a,

d)

Verwendungszulage und Sonderzahlungen zur Verwendungszulage nach § 69a,

e)

Bereitschaftszulage,

f)

Sonn- und Feiertagszulage,

g)

Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulagen.

*) Fassung LGBl.Nr. 12/2011, 35/2017

§ 97 LBed. 1988


(1) Die anspruchsbegründenden Nebenbezüge und Sonderzahlungen zu Nebenbezügen nach § 69a eines Landesbeamten sind in Nebenbezügewerte umzurechnen, die auf höchstens drei Dezimalstellen zu lauten haben. Ein Nebenbezügewert beträgt 1 v.H. des Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen in jenem Monat, für den die anspruchsbegründenden Nebenbezüge gebühren.

(2) Die anspruchsbegründenden Nebenbezüge und Sonderzahlungen zu Nebenbezügen nach § 69a sind jeweils bei der Auszahlung in den nach Abs. 1 ermittelten Nebenbezügewerten festzuhalten.

(3) Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebenbezügewerte ist dem Landesbeamten schriftlich mitzuteilen. Die Richtigkeit dieser Summe gilt als anerkannt, wenn diese vom Landesbeamten nicht binnen einem Monat nach Zustellung der Mitteilung bestritten wird. Wird deren Richtigkeit nicht anerkannt, hat die Dienstbehörde die Summe der Nebenbezügewerte mit Bescheid festzustellen.

(4) § 57 Abs. 5 ist bei der Berechnung der Nebenbezügewerte nach Abs. 1 nicht zu berücksichtigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/1995, 35/2017

§ 98 LBed. 1988


(1) Die Nebenbezügezulage ist auf der Grundlage der Summe der seit dem 1. Jänner 1974 bzw. der Aufnahme in das Beamtenverhältnis bis zum Zeitpunkt des Übertrittes oder der Versetzung in den Ruhestand oder des Ausscheidens aus dem Dienststand durch Tod festgehaltenen Nebenbezügewerte des Landesbeamten unter Hinzurechnung der nach den §§ 99 und 100 sowie aufgrund früherer gesetzlicher Bestimmungen berücksichtigten Nebenbezügewerte zu bemessen.

(2) Die Nebenbezügezulage zum Ruhebezug beträgt den 437,5ten Teil des Betrages, der sich aus der Vervielfachung der Summe der Nebenbezügewerte (Abs. 1) mit 1 v.H. des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebenbezügezulage geltenden Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen ergibt. Liegt dem Ruhebezug eine gemäß § 76a Abs. 2 gekürzte Ruhebezugbemessungsgrundlage zugrunde, so gebührt die Nebenbezügezulage in jenem Ausmaß, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhebezugbemessungsgrundlage entspricht.

(3) Die Nebenbezügezulage zum Ruhebezug darf jeweils 20 v.H. des ruhebezugfähigen Monatsbezuges nicht übersteigen.

(4) Die Nebenbezügezulage zum Versorgungsgenuss beträgt für den überlebenden Ehegatten bzw. hinterbliebenen eingetragenen Partner 60 v.H., für jede Halbwaise 12 v.H. und für jede Vollwaise 30 v.H. der Nebenbezügezulage, die dem verstorbenen Landesbeamten jeweils gebührt hätte.

(5) Der § 94a gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/1998, 23/2009, 25/2011

§ 99 LBed. 1988


(1) Bei der Aufnahme in das Beamtenverhältnis sind für die als Landesangestellter bezogenen, den anspruchsbegründenden Nebenbezügen entsprechenden Nebenbezüge, soweit sie auf einen Zeitraum nach dem 1. Jänner 1974 entfallen, die Nebenbezügewerte unter sinngemäßer Anwendung des § 97 Abs. 1 zu ermitteln.

(2) Bei der Ermittlung der Nebenbezügewerte nach Abs. 1 kann für die in einem anderen öffentlich-rechtlichen oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land zurückgelegten Dienstzeiten, soweit sie auf einen Zeitraum nach dem 1. Jänner 1974 entfallen, eine Gutschrift von Nebenbezügewerten festgesetzt werden. Für die Festsetzung der Gutschrift sind die Nebenbezügewerte maßgebend, die für Landesbeamte mit gleicher Dienstzeit in gleicher oder ähnlicher Verwendung festgehalten worden sind.

(3) Für Dienstzeiten, die nicht als Ruhebezugvordienstzeiten anzurechnen sind, dürfen keine Nebenbezügewerte festgesetzt werden.

(4) Die Dienstbehörde hat die nach Abs. 1 bis 3 ermittelten Nebenbezügewerte mit Bescheid festzustellen und in der Mitteilung der Summe der Nebenbezügewerte (§ 97 Abs. 3) zu berücksichtigen.

§ 100 LBed. 1988


(1) Bei der Aufnahme in das Beamtenverhältnis kann auch für die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband zurückgelegten Dienstzeiten, soweit sie auf einen Zeitraum nach dem 1. Jänner 1974 entfallen, eine Gutschrift von Nebenbezügewerten festgesetzt werden. Für die Festsetzung der Gutschrift sind die Nebenbezügewerte maßgebend, die für Landesbeamte mit gleicher Dienstzeit in gleicher oder ähnlicher Verwendung festgehalten worden sind.

(2) Dienstzeiten im Sinne des Abs. 1 sind solche bei einer vergleichbaren Einrichtung eines ausländischen Staates gleichzuhalten, soweit dies aufgrund des Rechts der Europäischen Union oder aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen geboten ist.

(3) Der § 99 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 21/2002, 23/2009

§ 101 LBed. 1988


In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des fünften Abschnittes des I. Hauptstückes des Landesbedienstetengesetzes 2000 sinngemäß anzuwenden:

§ 83 – Mitteilung von Pflichtverletzungen –

§ 84 – Ausstellungen, Rügen –.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2000, 36/2013

§ 103 LBed. 1988


(1) Ein Landesbeamter, der seine Dienstpflichten empfindlich verletzt, macht sich, sofern die Pflichtverletzung nicht den Tatbestand des Dienstvergehens darstellt, einer Ordnungswidrigkeit schuldig. Über einen solchen Landesbeamten hat die Dienstbehörde mit Bescheid eine Ordnungsstrafe zu verhängen. Sofern die Dienstbehörde nach § 109 Abs. 1 eine Anzeige an die Dienststrafkammer erstattet, geht die Zuständigkeit zur Verhängung einer allfälligen Ordnungsstrafe auf die Dienststrafkammer über.

(2) Ordnungsstrafen sind

a)

die Verwarnung,

b)

die Geldbuße,

c)

die Minderung des Monatsbezugs (Ruhebezugs).

(3) Die Geldbuße ist mit mindestens 10 v.H. und höchstens 20 v.H. des vom Beschuldigten zuletzt bezogenen Monatsbezuges mit Ausnahme der Kinderzulagen zu bemessen. Sie ist vom nächsten Monatsbezug des Bestraften zurückzubehalten.

(4) Die Minderung des Monatsbezugs (Ruhebezugs) hat mindestens 10 v.H. und höchstens 30 v.H. desselben mit Ausnahme der Kinderzulagen zu betragen und ist für die Dauer von zwei Monaten bis zu sechs Monaten anzuordnen.

(5) Vor der Verhängung einer Ordnungsstrafe ist dem Beschuldigten Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Rechtfertigung zu geben. Die Ordnungsstrafe ist unter Angabe der Gründe schriftlich zu verhängen.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2000, 38/2007, 67/2010, 44/2013

§ 104 LBed. 1988


(1) Wenn die von einem Landesbeamten begangene Pflichtverletzung mit Rücksicht auf die Art und Schwere der Verfehlung, auf die mit ihr verbundene Gefährdung oder Schädigung öffentlicher Interessen, auf ihre Wiederholung oder auf andere erschwerende Umstände mit einer Ordnungsstrafe nicht mehr ausreichend geahndet wäre, stellt sie ein Dienstvergehen dar. In diesem Falle ist gegen den Landesbeamten nach Maßgabe der Bestimmungen des § 109 Abs. 1 das Dienststrafverfahren einzuleiten.

(2) Gegen einen Landesbeamten des Ruhestandes ist das Dienststrafverfahren durchzuführen

a)

wegen eines im Dienststand begangenen, erst nach seiner Versetzung in den Ruhestand bekannt gewordenen Dienstvergehens,

b)

wenn er die Zuerkennung eines ihm nicht gebührenden Ruhebezuges erschlichen hat,

c)

wenn er die nach diesem Gesetz auch einem Landesbeamten des Ruhestandes obliegenden Pflichten gröblich verletzt.

(3) Dienststrafen sind:

a)

die Minderung des Monatsbezuges (Ruhebezuges),

b)

die Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe,

c)

die Versetzung in den Ruhestand mit zeitweise oder dauernd gemindertem Ruhebezug;

d)

die Entlassung.

(4) Die Minderung des Monatsbezuges (Ruhebezuges) hat mindestens 10 v.H. und höchstens 30 v.H. desselben mit Ausnahme der Kinderzulagen zu betragen und ist für die Dauer von sechs Monaten bis zu drei Jahren anzuordnen.

(5) Bei der Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe ist auszusprechen, in welche Verwendungsgruppe und welchen Dienstzweig der Beschuldigte einzuordnen ist und für welchen Zeitraum die Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe ausgeschlossen ist. Dieser Zeitraum muss mindestens fünf Jahre betragen.

(6) Die Dienststrafe der Versetzung in den Ruhestand mit zeitweise oder dauernd gemindertem Ruhebezug darf nur verhängt werden, wenn der Beschuldigte im Zeitpunkt der Verhängung der Dienststrafe das 50. Lebensjahr vollendet hat. Bei der Dienststrafe der Versetzung in den Ruhestand hat die Minderung des Ruhebezuges mindestens 10 v.H. und höchstens 60 v.H. desselben mit Ausnahme der Kinderzulagen zu betragen.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/1995, 49/2000, 38/2007, 67/2010

§ 106 LBed. 1988


(1) Dienststrafen können nur von der Dienststrafkammer für Landesbeamte verhängt werden.

(2) Die Dienststrafkammer für Landesbeamte besteht beim Amt der Landesregierung. Sie setzt sich aus einem rechtskundigen Landesbeamten als Vorsitzendem und zwei weiteren Landesbeamten als Beisitzern zusammen. Der Vorsitzende und die Beisitzer sind von der Landesregierung für je sechs Jahre zu bestellen, wobei der Personalvertretung der Landesbediensteten für einen Beisitzer das Vorschlagsrecht zukommt. Hierzu ist der Personalvertretung eine Frist von drei Wochen einzuräumen, nach deren fruchtlosem Ablauf die Landesregierung den Beisitzer ohne weiteres zu bestellen hat. Für den Vorsitzenden ist ein Ersatzmitglied, für die Beisitzer sind je zwei Ersatzmitglieder zu bestellen; für die Bestellung gelten dieselben Vorschriften wie für die Bestellung der von ihnen vertretenen Mitglieder. Die Landesregierung hat bei der Bestellung der Dienststrafkammer auf ein möglichst ausgewogenes zahlenmäßiges Verhältnis von weiblichen und männlichen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern Bedacht zu nehmen. Der Schriftführer der Dienststrafkammer ist vom Amt der Landesregierung von Fall zu Fall aus dem Stande der rechtskundigen Landesbediensteten beizustellen.

(3) Hinsichtlich der Befangenheit der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Dienststrafkammer gelten die Bestimmungen des § 7 AVG.

(4) Die Dienststrafkammer hat ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Wenn es der Vorsitzende anordnet oder ein Beisitzer verlangt, ist die Abstimmung geheim durchzuführen. Über Schuld und Strafe ist getrennt abzustimmen. Wenn ein Beschluss über die Strafe oder das Strafausmaß mit einfacher Stimmenmehrheit nicht zustande kommt, sind die Stimmen für die strengere Strafe oder das höhere Strafausmaß so lange jenen für die nächstmildere zuzuzählen, bis sich für eine Strafe oder ein Strafausmaß eine einfache Mehrheit ergibt.

(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Dienststrafkammer sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Dienststrafkammer muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn es seine Funktion nicht mehr ausüben kann, die Voraussetzungen für seine Bestellung nachträglich weggefallen sind oder gegen dieses ein Strafgerichts- oder Dienststrafverfahren anhängig wird. Das abberufene Mitglied oder Ersatzmitglied ist für den Rest der Funktionsdauer durch ein neues zu ersetzen.

(6) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Dienststrafkammer haben ihr Amt als Ehrenamt auszuüben und haben lediglich Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen. Die Kosten des Dienststrafverfahrens trägt, unbeschadet der Bestimmungen des § 113 Abs. 6, das Land.

*) Fassung LGBl.Nr. 2/1997, 49/2000, 38/2007, 36/2009

§ 107 LBed. 1988


(1) Zur Vertretung der durch eine Pflichtwidrigkeit verletzten dienstlichen Interessen hat die Landesregierung auf die Dauer der Funktionsperiode der Dienststrafkammer einen rechtskundigen Landesbediensteten zum Ankläger sowie einen zu dessen Vertreter zu bestellen. Die Bestimmungen des § 106 Abs. 3 und Abs. 5 zweiter, dritter und vierter Satz gelten sinngemäß.

(2) Dem Ankläger obliegt es, bei der Durchführung des Dienststrafverfahrens für die Wahrung des Ansehens der Landesverwaltung und für die strenge Erfüllung der Dienstpflichten einzutreten. Er hat hiebei auch die für den Beschuldigten sprechenden Umstände zu berücksichtigen.

(3) Der Ankläger ist vor jeder Beschlussfassung der Dienststrafkammer zur Wahrung der ihm anvertrauten Interessen zu hören.

*) Fassung LGBl.Nr. 38/2007, 36/2009

§ 108 LBed. 1988


(1) Der Beschuldigte hat das Recht, sich eines Verteidigers aus dem Stande der Landesbediensteten oder der in der Verteidigerliste eingetragenen Personen zu bedienen. Landesbedienstete dürfen hiefür keine Belohnung annehmen und haben gegenüber dem Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßig gemachten Aufwandes.

(2) Der Verteidiger ist befugt, alles, was er zur Verteidigung des Beschuldigten für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen und die gesetzlichen Verteidigungsmittel anzuwenden. Er ist verpflichtet, über alle ihm in seiner Eigenschaft als Verteidiger zukommenden vertraulichen Mitteilungen Verschwiegenheit zu bewahren.

(3) Landesbedienstete, die mit der Verteidigung betraut werden, dürfen wegen ihrer Äußerungen, die in der pflichtgemäßen Wahrung der ihnen anvertrauten Interessen begründet sind, weder während der Ausübung ihres Auftrages noch nach dessen Beendigung zur Verantwortung gezogen werden. Sie haben indes bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe als Verteidiger in Wort und Schrift den gebotenen Anstand zu wahren, widrigenfalls der Vorsitzende der Dienststrafkammer ihnen nach vorausgegangener Mahnung das Wort entziehen oder ihre Entfernung verfügen kann.

*) Fassung LGBl.Nr. 38/2007

§ 109 LBed. 1988


(1) Erachtet die Dienstbehörde den Tatbestand eines Dienstvergehens für gegeben, so hat sie nach vorläufiger Klarstellung des Sachverhaltes unter Anschluss des Personalaktes des Beschuldigten die Anzeige an die Dienststrafkammer zu erstatten. Dem Beschuldigten ist zuvor Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Rechtfertigung zu geben.

(2) Ist die Dienstbehörde der Anschauung, dass die zur Last gelegte Pflichtverletzung auch einen strafgerichtlich zu ahndenden Tatbestand darstellt, so hat sie unter gleichzeitiger Verständigung der Dienststrafkammer die Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten, sofern die gerichtlich strafbare Handlung nicht schon von anderer Seite angezeigt wurde.

(3) Mit Einlangen der Anzeige bei der Dienststrafkammer ist das Dienststrafverfahren eingeleitet. Der Vorsitzende der Dienststrafkammer kann erforderlichenfalls weitere Erhebungen vornehmen und hat nach Anhörung des Anklägers zu verfügen, ob eine Dienststrafuntersuchung durchzuführen ist oder ob die Sache gleich zur mündlichen Verhandlung verwiesen wird. Die sofortige Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung ist nur mit Zustimmung des Anklägers zulässig. Wenn gemäß Abs. 5 das Dienststrafverfahren zu ruhen hat, ist die Verfügung über die Durchführung der Dienststrafuntersuchung oder die sofortige Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung erst nach Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens zu fassen. Für die sofortige Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung gelten die Bestimmungen des § 111 Abs. 3 und 4.

(4) Die Verfügungen des Vorsitzenden der Dienststrafkammer gemäß Abs. 3 sind dem Beschuldigten, dem Ankläger und der Dienstbehörde schriftlich mitzuteilen.

(5) Erachtet der Vorsitzende der Dienststrafkammer, dass die dem Landesbeamten zur Last gelegte Pflichtverletzung strafgerichtlich zu ahnden sei, so hat er die Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten, sofern die gerichtlich strafbare Handlung nicht schon von anderer Seite angezeigt wurde. Bis zum Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens hat das Dienststrafverfahren zu ruhen.

(6) Wenn das Dienstverhältnis des Beschuldigten aufgelöst wird, gilt das Dienststrafverfahren als eingestellt.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2000, 38/2007

§ 110 LBed. 1988


(1) Mit der Verfügung über die Durchführung der Dienststrafuntersuchung hat der Vorsitzende der Dienststrafkammer einen von der Landesregierung vorgeschlagenen rechtskundigen Landesbediensteten als Untersuchungsführer zu bestellen. Mitglieder der Dienststrafkammer und der Ankläger können nicht zu Untersuchungsführern bestellt werden.

(2) Der Untersuchungsführer hat Zeugen und Sachverständige unbeeidet zu vernehmen, alle zur vollständigen Aufklärung der Sache erforderlichen Umstände und Beweismittel von Amts wegen zu erforschen und dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich über alle Anschuldigungspunkte zu äußern. Die Verweigerung der Mitwirkung des Beschuldigten hält das Verfahren nicht auf.

(3) Der Ankläger kann eine Ergänzung der Untersuchung namentlich durch Einbeziehung neuer Anschuldigungspunkte beantragen. Auch der Beschuldigte hat das Recht, die Vornahme bestimmter Erhebungen zu beantragen.

(4) Hegt der Untersuchungsführer Bedenken, einem Ergänzungsantrag stattzugeben, so hat er eine Verfügung des Vorsitzenden der Dienststrafkammer einzuholen.

(5) Während der Dauer der Untersuchung kann der Untersuchungsführer, soweit er es mit dem Zweck des Verfahrens vereinbar findet, dem Beschuldigten und seinem Verteidiger die unbeschränkte oder teilweise Einsichtnahme in die Verhandlungsakten gestatten. Nach Mitteilung der Verweisung haben der Beschuldigte und sein Verteidiger das Recht, die Verhandlungsakten, mit Ausnahme der Beratungsniederschriften, einzusehen und von ihnen Abschrift zu nehmen. Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der Verhandlungsakten sind untersagt.

(6) Die Akten über die abgeschlossene Dienststrafuntersuchung hat der Untersuchungsführer dem Ankläger zu übergeben, der sie mit seinen Anträgen der Dienststrafkammer vorzulegen hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 38/2007

§ 111 LBed. 1988


(1) Aufgrund des Ergebnisses der Dienststrafuntersuchung und der Anträge des Anklägers hat die Dienststrafkammer ohne Parteienverhandlung zu beschließen, das Dienststrafverfahren einzustellen, oder zu verfügen, die Untersuchung zu ergänzen oder die Sache zur mündlichen Verhandlung zu verweisen. Eine Einstellung ist nicht zulässig, wenn die nach dem Verfahrensstand anzunehmende Pflichtverletzung zwar nicht den Charakter eines Dienstvergehens, aber den einer Ordnungswidrigkeit aufweist. Dem Beschuldigten, dem Ankläger und der Dienstbehörde ist der Bescheid über die Einstellung zuzustellen bzw. die Verfügung schriftlich mitzuteilen.

(2) Gegen den Bescheid über die Einstellung des Dienststrafverfahrens kann der Ankläger Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Art. 132 B-VG) erheben.

(3) In der Verweisung müssen die Anschuldigungspunkte bestimmt angeführt sowie die zur Behandlung der Dienststrafsache bestellten Mitglieder der Dienststrafkammer und die Verfügungen bezeichnet werden, die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zu treffen sind.

(4) Binnen zwei Wochen nach Mitteilung der Verweisung können der Beschuldigte und der Ankläger weitere Anträge stellen, über welche der Vorsitzende der Dienststrafkammer zu verfügen hat. Der Beschuldigte kann binnen dieser Frist ferner einen Beisitzer der Dienststrafkammer ohne Angabe von Gründen ablehnen. An die Stelle des abgelehnten Mitgliedes tritt das Ersatzmitglied.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2000, 38/2007, 44/2013

§ 112 LBed. 1988


(2) Die mündliche Verhandlung ist vom Vorsitzenden der Dienststrafkammer zu leiten. Wenn der Beschuldigte aufgrund einer schweren Hörschädigung der Verhandlung nicht ausreichend folgen kann, ist auf Antrag ein Gehörlosendolmetscher beizuziehen. Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Auf Verlangen des Beschuldigten muss jedoch bis zu drei Landesbediensteten die Anwesenheit bei der Verhandlung gestattet werden. Öffentliche Mitteilungen über den Inhalt der Verhandlung sind verboten. Die Dienststrafkammer hat jedoch auszusprechen, dass die Verlautbarung des rechtskräftigen Dienststraferkenntnisses zulässig ist, wenn entweder der Beschuldigte dies beantragt und der Verlautbarung kein öffentliches Interesse entgegensteht, oder auf Antrag des Anklägers, wenn die Verlautbarung im öffentlichen Interesse gelegen ist.

(3) Die Verhandlung beginnt mit der Verlesung der Verweisung. Hierauf folgt die Vernehmung des Beschuldigten, der vorgeladenen Zeugen und Sachverständigen und, soweit erforderlich, die Verlesung der im Vorverfahren aufgenommenen Niederschriften und der für das Verfahren bedeutsamen Urkunden.

(4) Der Beschuldigte, sein Verteidiger, der Vertreter der Dienstbehörde des Beschuldigten, der Ankläger und die Mitglieder der Dienststrafkammer haben das Recht, sich zu den einzelnen vorgebrachten Beweismitteln zu äußern und Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu stellen. Dem Beschuldigten und dem Ankläger steht außerdem das Recht zu, weitere Beweisanträge zu stellen, über welche die Dienststrafkammer sofort zu verfügen hat.

(5) Nach Schluss des Beweisverfahrens sind der Ankläger, der Beschuldigte sowie dessen Verteidiger zu hören. Dem Beschuldigten steht das letzte Wort zu.

(6) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die Namen der Anwesenden und eine Darstellung des Ganges der Verhandlung in allen wesentlichen Punkten zu enthalten hat. Soweit hierüber bereits Schriftstücke bei den Verhandlungsakten liegen, genügt es, wenn in der Niederschrift auf diese Schriftstücke verwiesen wird. Über die Beratungen und Abstimmungen ist eine gesonderte Niederschrift zu führen. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. § 14 Abs. 5 letzter Satz AVG gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 21/2002, 38/2007, 4/2022

§ 113 LBed. 1988


(1) Die Dienststrafkammer hat bei Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden ist. Sie ist bei ihrer Entscheidung an ein freisprechendes Urteil des Strafgerichtes und an Beweisregeln nicht gebunden, sondern hat nach freier, gewissenhafter Prüfung aller vorgebrachten Beweismittel zu erkennen.

(2) Erweist sich die dem Beschuldigten zur Last gelegte Pflichtwidrigkeit nicht als Dienstvergehen im Sinne des § 104 Abs. 1, aber als Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 103 Abs. 1, dann hat die Dienststrafkammer das Dienststrafverfahren einzustellen und eine Ordnungsstrafe nach § 103 zu verhängen.

(3) Wird ein Dienststraferkenntnis gefällt, so hat es alle in der Verweisung angeführten Anschuldigungen zu umfassen und den Beschuldigten hinsichtlich jeder Einzelnen von ihnen entweder schuldig oder frei zu sprechen. Das Dienststraferkenntnis ist schriftlich auszufertigen und dem Beschuldigten sowie dem Ankläger längstens binnen zwei Wochen nach Durchführung der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Es kann überdies am Schluss der mündlichen Verhandlung mündlich verkündet werden. Die schriftliche Ausfertigung des Dienststraferkenntnisses hat die Bezeichnung der Dienststrafkammer, die Personaldaten des Beschuldigten, den Spruch, die Begründung, die Rechtsmittelbelehrung und die Angabe des Zeitpunktes, in dem sie erfolgt ist, zu enthalten.

(4) Im Schuldspruch ist darzulegen, inwieweit das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten als erwiesen anzusehen und im Sinne des § 104 Abs. 1 als Dienstvergehen zu beurteilen ist, welche Strafe verhängt wird und inwieweit der Beschuldigte die Kosten des Dienststrafverfahrens zu ersetzen hat.

(5) In der Begründung ist darzulegen:

a)

im Falle des Schuldspruches,

aus welchen Gründen das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten als erwiesen angenommen und als Dienstvergehen beurteilt worden ist und wieweit erschwerende und mildernde Umstände, insbesondere eine infolge Enthebung vom Dienst gegebenenfalls eingetretene Minderung der Bezüge des Beschuldigten, auf die Bemessung der Strafe und der vom Beschuldigten zu ersetzenden Verfahrenskosten von Einfluss waren;

b)

im Falle des Freispruches,

aus welchen Gründen das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten als nicht erwiesen angesehen wird oder die Strafbarkeit oder die Verfolgung ausgeschlossen wird.

(6) Im Falle des Schuldspruches hat der Beschuldigte dem Land einen nach dem Ausmaß seines Verschuldens mit 5 bis 10 v.H. seines letzten Monatsbezuges (Ruhebezuges) mit Ausnahme der Kinderzulagen zu bemessenden Verfahrenskostenbeitrag zu leisten und außerdem jene Verfahrenskosten zu ersetzen, die er mutwillig verursacht hat. Diese Kosten können durch Gehaltsabzug (Abzug vom Ruhebezug) eingebracht werden. Die Kosten seines Verteidigers hat der Beschuldigte in jedem Falle selbst zu tragen.

(7) Gegen das Erkenntnis der Dienststrafkammer und gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe nach Abs. 2 können der Beschuldigte und der Ankläger Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erheben, gegen die Einstellung des Dienststrafverfahrens kann der Ankläger Beschwerde erheben (Art. 132 B-VG).

(8) Hat nur der Beschuldigte Beschwerde erhoben, so darf die von der Dienststrafkammer verhängte Strafe nicht verschärft werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2000, 38/2007, 67/2010, 44/2013

§ 114 LBed. 1988


Über Beschwerden gegen Bescheide der Dienststrafkammer entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senat.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

§ 115 LBed. 1988


Der Vorsitzende der Dienststrafkammer hat nach Eintritt der Rechtskraft eine Ausfertigung des Erkenntnisses bzw. des Bescheides über die Verhängung der Ordnungsstrafe und der allfälligen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes der Dienstbehörde zu übersenden und den Vollzug der Strafe zu veranlassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 38/2007, 44/2013

§ 118 LBed. 1988


(1) Ordnungswidrigkeiten sind verjährt, wenn seit der Tat mindestens ein Jahr, Dienstvergehen sind verjährt, wenn seit der Tat mindestens vier Jahre verstrichen sind und ein Verfahren zur Ahndung nicht eingeleitet wurde.

(2) Ausgenommen von der Verjährung sind Dienstvergehen, die zugleich als Verbrechen nach den Strafgesetzen zu verfolgen sind.

(3) Die Verjährungsfrist beginnt im Zeitpunkt der Beendigung des pflichtwidrigen Verhaltens zu laufen. Der Lauf der Verjährungsfrist wird für die Dauer des strafgerichtlichen Verfahrens oder des Verwaltungsverfahrens gehemmt, wenn die Pflichtverletzung des Landesbeamten Gegenstand eines solchen Verfahrens ist.

(4) Die Dienststrafkammer hat auf Antrag des Landesbeamten die Dienststrafe zu tilgen, wenn seit Verbüßung der Dienststrafe mindestens drei Jahre verstrichen sind und der Landesbeamte sich seit der Rechtskraft des Erkenntnisses tadellos verhalten hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 38/2007, 36/2013

§ 119 LBed. 1988


(1) Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, können die Entscheidungen und Verfügungen der Dienststrafkammer oder ihres Vorsitzenden nur zugleich mit der gegen die abschließende Entscheidung zustehenden Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht bekämpft werden. Beschwerden sind beim Vorsitzenden der Dienststrafkammer einzubringen.

(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Verwaltungsstrafverfahrensvorschriften auf das Dienststrafverfahren sinngemäß anzuwenden.

(3) Für die Wiederaufnahme des Dienststrafverfahrens gelten die Vorschriften des AVG bzw. des VwGVG mit der Maßgabe, dass

a)

im Falle der Wiederaufnahme auf Antrag des Beschuldigten keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden darf,

b)

die mit drei Jahren festgesetzten Fristen des § 69 Abs. 2 und 3 AVG bzw. des § 32 Abs. 2 und 3 VwGVG im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen und

c)

nach dem Tod des Landesbeamten seine gesetzlichen Erben die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen können.

(4) In den Angelegenheiten des § 111 Abs. 2 und § 113 Abs. 7 hat der Ankläger das Recht, gegen Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) zu erheben.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2000, 38/2007, 44/2013

§ 119a LBed. 1988


(1) Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht haben nach Maßgabe des § 76 Abs. 4 StPO auf Verlangen der Dienstbehörde, des Vorsitzenden der Dienststrafkammer, des Untersuchungsführers oder des Landesverwaltungsgerichtes personenbezogene Daten betreffend ein gegen einen Landesbeamten geführtes Strafverfahren zu übermitteln, soweit diese Daten zur Beurteilung einer Dienstpflichtverletzung des Landesbeamten erforderlich sind. Ein solches Verlangen hat den zur Beurteilung der Übermittlungspflicht maßgeblichen Sachverhalt darzulegen und den Hinweis zu enthalten, dass nur die zur Beurteilung einer allfälligen Dienstpflichtverletzung erforderlichen Daten zu übermitteln sind. Die Dienstbehörde hat den betroffenen Landesbeamten über ein solches Verlangen in Kenntnis zu setzen.

(2) Personenbezogene Daten im Sinne des Abs. 1 dürfen von der Dienstbehörde, dem Vorsitzenden der Dienststrafkammer, dem Untersuchungsführer sowie dem Landesverwaltungsgericht verarbeitet werden, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 103 bis 119 erforderlich ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 50/2015, 37/2018

§ 120 LBed. 1988


§  8  –  

Aufnahme in das Dienstverhältnis, Besetzung von Stellen –

§  9  –  

Allgemeine Anstellungserfordernisse –

§  9a –  

Fachliche Anstellungserfordernisse für Erzieher an Schülerheimen –

§ 10  –  

Personalakt –

§ 11  –

Dienstliche Aus- und Fortbildung –

§ 12  –  

Mitarbeitergespräch –

§ 14

Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auf einen anderen Rechtsträger, mit der Abweichung, dass die Landesangestellten, die in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, tätig sind, der Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsgesellschaft m.b.H. im Sinne des § 14 Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes 2000 zur Dienstleistung zugewiesen sind. Diese Landesangestellten können ihr Optionsrecht im Sinne des § 14 Abs. 3 des Landesbedienstetengesetzes 2000 bis zum 1. Juli 2001 wahrnehmen. –

§ 15

Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst –

§ 16

Enthebung vom Dienst –

mit der Maßgabe, dass die im Abs. 2 dritter Satz festgelegte Ausnahme für Nebenbezüge gleichermaßen für Sonderzahlungen zu Nebenbezügen nach § 69a gilt.

§ 16a –

Verarbeitung personenbezogener Daten –

§ 17

Allgemeine Dienstpflichten –

§ 18

Geschenkannahme –

§ 19

Besondere Pflichten für Vorgesetzte –

§ 21

Weisungsgebundenheit –

§ 22

Amtsverschwiegenheit –

§ 23

Befangenheit –

§ 24  –  

Arbeitszeit –

§ 25  –  

Höchstgrenzen der Arbeitszeit –

§ 26  –

Ruhepausen –

§ 27  –  

Tägliche Ruhezeiten –

§ 28  –

Wochenruhezeit –

§ 29  –  

Nachtarbeit –

§ 31  –  

Abwesenheit vom Dienst –

§ 32  –  

Nebenbeschäftigung und Nebentätigkeit –

§ 33  –  

Wohnsitz, Dienstort –

§ 34  –

Versetzung, Dienstzuteilung und Verwendungsänderung –

§ 35  –  

Dienstkleidung, Dienstabzeichen und Dienstausweise –

§ 36  –  

Anbringen dienstlicher und dienstrechtlicher Art –

§ 37  –  

Erhaltung der Dienstfähigkeit –

§ 39  –  

Diensterfindungen –

§ 40  –

Erholungsurlaub –

mit der Maßgabe, dass die Lehrer am Landeskonservatorium den Erholungsurlaub während der Ferien verbrauchen müssen. Während der übrigen Dauer der Ferien sind die Lehrer am Landeskonservatorium vom Dienst beurlaubt; sie sind jedoch innerhalb dieser Zeit zur Dienstleistung verpflichtet, soweit dies aus dienstlichen Gründen notwendig ist.

§ 40a –

Pflegeurlaub –

§ 41  –

Sonderurlaub –

§ 42  –  

Dienstfreistellung für Kuraufenthalt –

§ 42a –

Familienhospizkarenz –

§ 42b –

Pflegekarenz –

§ 42c –

Pflegeteilzeit –

§ 42d –  

Frühkarenz für Väter –

§ 43  –

Karenz für Mütter –

§ 44  –

Karenz für Väter –

§ 45  –  

Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater –

§ 46  –  

Karenz bei Verhinderung eines Elternteiles –

§ 47  –  

Aufgeschobene Karenz –

§ 48  –  

Anrechnung der Frühkarenz sowie der Karenz –

§ 49  –  

Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz –

§ 51  –  

Dienstfreistellung von weiblichen Landesbediensteten –

§ 52  –  

Beschäftigungsbeschränkungen –

§ 53  –  

Herabsetzung der Wochenarbeitszeit –

§ 57  –  

Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge –

mit der Maßgabe, dass die Regelung des Abs. 2 betreffend Sonderzahlungen gleichermaßen für Sonderzahlungen zu Nebenbezügen nach § 69a gilt.

§ 58  –  

Übergang von Schadenersatzansprüchen –

§ 59  –  

Ersatz von Übergenüssen –

§ 60  –  

Verjährung –

§ 61  –  

Verzicht auf Ersatzforderungen –

§ 70  –  

Sonderzahlung –

§ 74  –

Kinderzulage –

§ 77  –

Reisegebühren –

§ 78  –  

Sachleistungen –

§ 79  –  

Bezugsvorschuss –

§ 80  –  

Aushilfen, Unterhaltsbeiträge –

§ 83  –  

Mitteilung von Pflichtverletzungen –

§ 84  –  

Ausstellungen, Rügen –

§ 85  –  

Begründung des Dienstverhältnisses –

§ 86  –  

Dienstvertrag –

§ 87  –  

Anspruch bei Dienstverhinderung –

mit der Maßgabe, dass bei der Berechnung nach Abs. 7 auch Sonderzahlungen zu Nebenbezügen nach § 69a zu berücksichtigen sind.

§ 87a –  

Bildungskarenz und Bildungsteilzeit –

§ 87b –

Wiedereingliederungsteilzeit –

§ 88  –  

Auflösung des Dienstverhältnisses –

§ 89  –  

Austritt aus dem Dienstverhältnis –

§ 90  –  

Entlassung aus dem Dienstverhältnis –

§ 91  –  

Rechtsfolgen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses –

§ 92  –

Auflösung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf –

§ 93  –  

Kündigung des Dienstverhältnisses –

§ 94  –  

Kündigungsschutz –

§ 95  –  

Abfertigung – mit der Abweichung, dass das monatliche Entgelt die Monatsbezüge gemäß § 121 in Verbindung mit § 56 Abs. 1 sind.

§ 96  –  

Folgebeschäftigung –

§ 114 –  

Übergangsbestimmung für die Abfertigung –

§ 115 –  

Übergangsbestimmung für den Todesfallbeitrag – mit der Ergänzung, dass, wenn die Hinterbliebenen einen ihnen zustehenden Anspruch auf Zusatzpension geltend machen, ihnen als Todesfallbeitrag das Doppelte der ihnen zukommenden monatlichen Zusatzpension gebührt.

§ 119 Abs. 1

Übergangsbestimmung für die Familienzulage –.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/1991, 29/1993, 49/1995, 2/1997, 25/1998, 49/2000, 14/2001, 21/2002, 52/2002, 26/2003, 17/2005, 23/2009 67/2010, 31/2012, 36/2013, 44/2013, 50/2015, 35/2017, 37/2018, 66/2019, 72/2022

§ 121 LBed. 1988


Von den für die Landesbeamten geltenden Bestimmungen des II. Hauptstückes sind sinngemäß auch auf die Landesangestellten anzuwenden:

§ 10

Besondere Anstellungserfordernisse – mit Ausnahme der Abs. 2 und 3.

§ 17

Dienstbeurteilung – mit Ausnahme des Abs. 8 und mit der Abweichung, dass die Dienstbeurteilung gemäß Abs. 6 für die Bediensteten in den Krankenanstalten durch die damit beauftragten Organe erfolgt. Die neuerliche Behandlung der Dienstbeurteilung gemäß Abs. 9 ist aber auch in diesen Fällen durch die Dienstbeurteilungskommission vorzunehmen.

§ 18

Dienstbeurteilungskommission – mit der Abweichung, dass für die Bediensteten, die in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, tätig sind, eine gesonderte Dienstbeurteilungskommission zu bilden ist, die aus zwei Vertretern des Dienstgebers, aus denen die Landesregierung den Vorsitzenden zu bestellen hat, je einem Mitglied des Zentralbetriebsrates und einem Betriebsrat der Krankenanstalt, der der jeweilige Bedienstete angehört, besteht, und bei Stimmengleichheit der Vorsitzende entscheidet.

§ 19

Beförderung – mit der Abweichung, dass Beförderungen gemäß § 19 Abs. 1 lit. b in jeder Dienstpostengruppe höchstens sechsmal, insgesamt aber höchstens achtmal zulässig sind –

§ 20

Überstellung in andere Verwendungsgruppen oder Dienstzweige –

§ 32f

Ausnahmebestimmungen –

§ 39

Meldepflichten –

§ 40

Schutz vor Benachteiligung –

§ 46

Dienstfreistellung bestimmter Organe –

§ 56

Dienstbezüge – mit der Einschränkung, dass kein Ruhebezugsbeitrag zu leisten ist. Ärztehonorare gemäß § 86 Spitalgesetz zählen nicht zu den Dienstbezügen. Auch wenn die Wochenarbeitszeit nach § 120 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 87a oder § 87b des Landesbedienstetengesetzes 2000 herabgesetzt worden ist, gilt die Aliquotierung nach Abs. 1 letzter Satz sinngemäß.

§ 58

Erreichen eines höheren Gehaltes – mit Ausnahme der lit. b.

§ 65

Dienstzulage – mit der Ausnahme der Bestimmung über die Ruhebezugsfähigkeit.

§ 69

Nebenbezüge –

§ 69a

Sonderzahlungen zu Nebenbezügen –

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2000, 14/2001, 23/2009, 36/2013, 50/2015, 35/2017, 66/2019

§ 121a LBed. 1988


(1) Dienstposten der Landesangestellten gliedern sich in folgende Verwendungsgruppen:

Verw.Gr. a –

Höherer Dienst – für leitende oder sonst besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten geistiger Art, zu deren Verrichtung eine abgeschlossene Hochschulbildung Voraussetzung ist.

Verw.Gr. b –

Gehobener Dienst – für Tätigkeiten geistiger Art, zu deren Verrichtung eine abgeschlossene Schulbildung an einer höheren Schule oder Akademie oder die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ nach dem Ingenieurgesetz 1990 Voraussetzung ist.

Verw.Gr. c –

Fachdienst – für Tätigkeiten geistiger Art, die aufgrund allgemeiner Anweisungen überwiegend selbständig durchzuführen sind und zu deren Verrichtung eine unter dem Bildungsstand einer höheren Schule liegende fachliche Ausbildung oder gleichwertige Berufserfahrung erforderlich ist.

Verw.Gr. d –

Mittlerer Dienst – für Tätigkeiten, die nicht den Verwendungsgruppen a bis c zuzuordnen sind, zu deren Verrichtung jedoch einschlägige Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, die in einer längeren Ausbildung oder in einer gleichwertigen längeren Einarbeitungszeit erworben werden.

Verw.Gr. e –

Hilfsdienst – für Tätigkeiten, zu deren Verrichtung keine oder nur eine kurzfristige Ausbildung oder Einarbeitungszeit erforderlich ist.

(2) In jeder Verwendungsgruppe sind die Dienstposten mit gleichartigen Anstellungserfordernissen zu Dienstzweigen zusammenzufassen. Die Dienstzweige sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Die Landesregierung hat hiebei unter Berücksichtigung der mit den einzelnen Dienstzweigen verbundenen Aufgaben die Art der nachzuweisenden Schul- oder Fachausbildung zu bestimmen. Ferner hat die Landesregierung in dieser Verordnung eine einschlägige Verwendung vorzuschreiben, wenn dies für die Dienstleistung in einem bestimmten Dienstzweig zweckmäßig ist.

(3) Die Dienstposten der Landesangestellten sind in jeder Verwendungsgruppe auf die Dienstpostengruppen 1 und 2 aufzuteilen.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2000

§ 123 LBed. 1988


(1) Der Gehalt des Landesangestellten wird durch die Verwendungsgruppe und Dienstpostengruppe, in die er eingereiht ist, sowie durch das Lebensalter und die Dienstzeit bestimmt.

(2) Der Gehalt beträgt:

In der Geh.-Stufe

In der Verwendungs- und Dienstpostengruppe

e/1

e/2

d/1

d/2

c/1

c/2

b/1

b/2

a/1

a/2

Euro

1

212,42

223,03

227,10

240,18

246,65

263,00

-

-

-

-

2

218,89

230,37

238,51

252,83

259,73

277,76

304,28

324,70

-

-

3

225,43

237,64

249,92

265,47

272,81

292,44

319,40

341,85

-

-

4

231,97

245,05

261,40

278,19

285,89

307,19

334,51

359,00

401,88

427,17

5

238,51

252,39

272,81

290,84

298,98

321,87

349,56

376,15

421,50

449,26

6

245,05

259,73

284,22

303,41

311,98

336,48

364,74

393,31

441,12

471,36

7

249,92

265,47

291,56

311,98

319,76

345,92

379,86

410,53

460,67

493,38

8

254,86

271,14

298,98

320,56

327,54

355,37

394,90

427,61

481,53

516,70

9

259,73

276,88

306,32

329,21

335,31

364,82

410,09

444,76

502,31

539,96

10

264,67

281,83

313,66

336,48

343,09

374,48

425,14

461,91

523,17

563,21

11

269,62

286,77

321,00

343,89

350,86

384,15

440,25

477,02

544,03

586,47

12

274,41

291,56

328,34

351,23

358,57

393,81

461,11

497,81

564,81

609,73

13

279,35

296,51

335,75

358,57

366,34

403,48

481,89

518,67

585,67

630,58

14

284,22

301,45

343,09

365,91

374,12

413,15

502,75

539,52

606,53

651,44

15

289,17

306,32

350,43

373,32

382,70

423,68

523,61

560,31

627,31

672,22

16

294,11

311,26

357,77

380,66

391,27

434,22

544,39

581,16

648,17

693,08

17

298,98

316,13

365,11

388,00

399,85

444,76

565,25

602,02

669,03

713,94

18

303,85

321,00

372,52

395,34

419,83

469,47

586,11

622,81

689,81

734,72

19

308,79

325,94

379,86

402,68

439,82

494,18

607,33

644,10

717,21

762,12

20

313,66

330,81

388,00

410,82

459,95

518,88

627,75

664,52

744,61

789,52

21

-

-

397,01

419,83

472,16

543,59

648,61

685,30

771,93

816,84

22

-

-

-

-

-

-

-

-

799,26

844,17

23

-

-

-

-

-

-

-

-

826,65

871,57

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(3) Der Landesangestellte ist bei seiner Anstellung in die Eingangsstufe der Dienstpostengruppe 1 seiner Verwendungsgruppe einzureihen, wenn er nicht gemäß nachfolgender Tabelle in eine höhere Gehaltsstufe einzureihen ist.

Einreihung der Landesangestellten bei der
Begründung des Dienstverhältnisses:

 

in der Dienstpostengruppe 1 der

nach Vollendung des Lebensjahre

Verw.Gr. e – c
in Geh.-Stufe

Verw.Gr. b
in Geh.-Stufe

Verw. Gr. A
in Geh.-Stufe

20.

2

2

4

21.

2

2

4

22.

3

2

4

23.

3

3

4

24.

3

3

4

25.

4

4

4

26.

4

4

4

27.

5

4

5

28.

5

5

5

29.

5

5

6

30.

6

6

6

31.

6

6

6

32.

7

6

7

33.

7

7

7

34.

7

7

8

35.

8

8

8

36.

8

8

8

37.

9

8

9

38.

9

9

9

39.

9

9

10

40.

10

10

10

41.

10

10

10

42.

11

10

11

43.

11

11

11

44.

11

11

12

45.

12

12

12

46.

12

12

12

47.

13

12

13

48.

13

13

13

49.

13

13

14

50.

14

14

14

51.

14

14

14

52.

15

14

15

53.

15

15

15

54.

15

15

16

55.

16

16

16

(4) Der Landesangestellte rückt nach jeweils zwei Jahren, frühestens nach Vollendung des 18. Lebensjahres, in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Dienstpostengruppe vor. Würde er entsprechend seinem Lebensalter gemäß Abs. 3 schon vor Vollendung von zwei Jahren in diese höhere Gehaltsstufe einzureihen sein, so findet die Vorrückung an diesem früheren Zeitpunkt statt. Die Vorrückung ist von Amts wegen durchzuführen, und zwar mit Wirkung vom 1. Jänner, wenn der zweijährige Zeitraum oder das für die Einreihung in die höhere Gehaltsstufe maßgebliche Lebensalter in den Monaten Oktober bis März vollendet werden, in den übrigen Fällen mit Wirkung vom 1. Juli. In diesen zweijährigen Zeitraum ist die Zeit eines Sonderurlaubes, der unter der Bedingung der Vorrückungshemmung gewährt wurde, nicht einzurechnen.

(5) Der Landesangestellte ist bei einer Beförderung in die Dienstpostengruppe 2 in jene Gehaltsstufe einzureihen, die er in der Dienstpostengruppe 1 erreicht hat. Bei einer Beförderung in die nächsthöhere Gehaltsstufe ist der Landesangestellte in die entsprechende Gehaltsstufe seiner Dienstpostengruppe einzustufen. Durch eine Beförderung ändert sich der Zeitpunkt für die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen nicht.

(6) Die Überstellung eines Landesangestellten in eine höhere Verwendungsgruppe hat in die Dienstpostengruppe 1 der neuen Verwendungsgruppe zu erfolgen. Der Landesangestellte ist in jene Gehaltsstufe einzureihen, die er in der früheren Verwendungsgruppe erreicht hat. Ist diese Gehaltsstufe in der neuen Verwendungsgruppe nicht vorgesehen, so ist der Landesangestellte in die Eingangsstufe der neuen Verwendungsgruppe einzureihen.

(7) Wird ein Landesangestellter in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so ist er in jene Dienstpostengruppe und Gehaltsstufe einzureihen, die er in der früheren Verwendungsgruppe erreicht hat. Ist die betreffende Gehaltsstufe in der neuen Verwendungsgruppe nicht vorgesehen, dann ist der Landesangestellte in die höchste Gehaltsstufe einzureihen. Wenn der Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger ist als in der früheren Verwendungsgruppe, so ist dem Landesangestellten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende Ergänzungszulage auf den seiner bisherigen Einstufung jeweils entsprechenden Gehalt zu gewähren. Besondere Zulagen und Teuerungszulagen zum Gehalt sind bei Ermittlung der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen.

(8) Durch eine Überstellung ändert sich der Zeitpunkt für die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen nicht.

(9) Wenn ein Landesangestellter für Dienstverrichtungen aufgenommen ist, die nicht die volle Arbeitszeit in Anspruch nehmen, so ist sein Gehalt entsprechend der für den Dienst verwendeten Zeit mit einem Teilbetrag des vollen Gehaltes zu bemessen.

(10) Wenn besondere Dienstleistungen es rechtfertigen oder der Personalmangel es erfordert, kann die Dienstbehörde einem Landesangestellten höhere Monatsbezüge gewähren, als ihm nach den Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 zukämen. Die Gewährung höherer Monatsbezüge hat durch eine Zulage zu erfolgen, die nach Maßgabe des Erreichens höherer Monatsbezüge zufolge Vorrückung in höhere Gehaltsstufen oder Beförderung mit mindestens 50 v.H. des Erhöhungsbetrages einzuziehen ist. Bei Vorliegen der im ersten Satz genannten Voraussetzungen kann einem ehemaligen Landes- oder Gemeindeangestellten bei seiner Wieder- bzw. Neuaufnahme in den Landesdienst jene Einstufung zuerkannt werden, die er bei seinem Ausscheiden aus dem Landes- bzw. Gemeindedienst hatte. In diesem Falle sind Beförderungen während seines früheren Dienstverhältnisses auf das neue Dienstverhältnis anzurechnen.

(11) Personen, die zur vorübergehenden Aushilfe oder zu Ausbildungszwecken für einen drei Jahre nicht übersteigenden Zeitraum in den Landesdienst aufgenommen werden, kann ein bis zu 50 v.H. niedrigerer Monatsbezug gewährt werden, als ihnen nach den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 zukäme. Bei der Gewährung niedrigerer Monatsbezüge ist auf die Ausbildung und die Verwendung des Landesangestellten Bedacht zu nehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/1991, 58/2001

§ 124 LBed. 1988


(1) Dem Landesangestellten, der drei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe seiner Dienstpostengruppe verbracht hat, gebührt eine Dienstalterszulage in der Höhe des durchschnittlichen Vorrückungsbetrages seiner Dienstpostengruppe. Die Dienstalterszulage beträgt das Zweifache des durchschnittlichen Vorrückungsbetrages, wenn der Landesangestellte sechs Jahre, das Dreifache, wenn er neun Jahre, und das Vierfache des durchschnittlichen Vorrückungsbetrages, wenn er zwölf Jahre in der höchsten Gehaltsstufe seiner Dienstpostengruppe verbracht hat.

(2) Die Dienstalterszulage teilt das rechtliche Schicksal des Gehaltes.

§ 136 LBed. 1988


§ 136*)
Landesangestellte in handwerklicher Verwendung

(1) Landesangestellte in handwerklicher Verwendung sind Landesangestellte, die vorwiegend körperliche Arbeit leisten, ausgenommen solche in besonders verantwortungsvoller Stellung.

(2) Auf Landesangestellte in handwerklicher Verwendung sind die Bestimmungen des 1. Abschnittes insoweit anzuwenden, als sich aus diesem Abschnitt nicht anderes ergibt.

(3) Im Dienstvertrag sind anzuführen:

a)

der Tag, an dem das Dienstverhältnis wirksam wird;

b)

die Feststellung, dass es sich um die Aufnahme in das Landesangestelltenverhältnis in handwerklicher Verwendung handelt;

c)

die Zeit, für die das Dienstverhältnis begründet wird und das Ausmaß der Dienstleistung, wenn nur eine Teilbeschäftigung vorgesehen ist;

d)

die Gehaltsgruppe, in die der Landesangestellte in handwerklicher Verwendung eingestuft wird;

e)

die Gehaltsstufe und der Zeitpunkt der nächsten Vorrückung;

f)

die Höhe der Bezüge;

g)

der Hinweis, dass auf das Dienstverhältnis im Übrigen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 27/1994

§ 137 LBed. 1988


(1) Von den für die Landesangestellten geltenden Bestimmungen des II. Hauptstückes sind folgende Bestimmungen nicht anzuwenden:

§ 10 – Besondere Anstellungserfordernisse –

§ 17 – Dienstbeurteilung –

§ 18 – Dienstbeurteilungskommission –

§ 19 – Beförderung –

§ 20 – Überstellung in andere Verwendungsgruppen oder Dienstzweige –.

(2) Der § 121a ist nicht anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/1991, 27/1994, 49/2000

§ 138 LBed. 1988


(1) Der Gehalt des Landesangestellten in handwerklicher Verwendung wird durch die Gehaltsgruppe, in die er eingereiht ist, bestimmt.

(2) Der Landesangestellte in handwerklicher Verwendung ist bei seiner Aufnahme in jene der nachstehend angeführten Gehaltsgruppen einzureihen, die für ihn aufgrund seiner Tätigkeit in Betracht kommt:

Gehaltsgruppe I –

einfache Hilfskräfte –

das sind ungelernte Angestellte in handwerklicher Verwendung, die einfache Tätigkeiten verrichten, für die eine handwerkliche oder sonstige Anlernung nicht erforderlich ist;

Gehaltsgruppe II –

Hilfskräfte –

das sind ungelernte Angestellte in handwerklicher Verwendung, die nach einer den Betriebsverhältnissen angepassten Anlernzeit einfache Arbeiten nach Anweisung selbständig ausführen;

Gehaltsgruppe III –

qualifizierte Hilfskräfte –

das sind ungelernte Angestellte in handwerklicher Verwendung, die nach einer den Betriebsverhältnissen angepassten Anlernzeit qualifizierte Arbeiten nach Anweisung selbständig ausführen;

Gehaltsgruppe IV –

Fachkräfte –

das sind Angestellte in handwerklicher Verwendung mit abgeschlossener Lehre oder gleichwertiger Berufsausbildung, wenn sie im erlernten Handwerk oder Fach verwendet werden;

Gehaltsgruppe V –

qualifizierte Fachkräfte –

das sind qualifizierte Angestellte in handwerklicher Verwendung mit Meisterprüfung oder besonderer Berufserfahrung und Spezialkenntnissen, wenn sie im erlernten Handwerk oder Fach verwendet werden und eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit selbständig ausüben.

(3) Der Gehalt beträgt:

 

In der Gehaltsgruppe

 

I

II

III

IV

V

 

Euro

in der
Gehalts-
stufe

 

 

 

 

 

1

1.051,29

1.072,80

1.112,77

1.152,59

1.190,67

2

1.078,10

1.107,10

1.150,19

1.194,60

1.240,60

3

1.101,65

1.143,14

1.190,53

1.238,05

1.291,18

4

1.128,46

1.177,23

1.229,48

1.281,59

1.331,37

5

1.153,46

1.211,67

1.269,96

1.316,32

1.377,30

6

1.174,10

1.238,49

1.301,72

1.352,37

1.424,24

7

1.196,12

1.261,96

1.321,63

1.387,83

1.465,96

8

1.216,69

1.288,78

1.344,16

1.425,99

1.506,29

9

1.237,04

1.313,92

1.376,28

1.460,65

1.539,43

10

1.248,81

1.330,93

1.396,41

1.488,56

1.571,19

11

1.258,91

1.335,44

1.418,65

1.514,72

1.602,51

12

1.270,61

1.342,12

1.439,79

1.532,45

1.632,60

13

1.280,71

1.360,22

1.472,93

1.558,61

1.663,55

14

1.291,18

1.375,41

1.483,40

1.586,74

1.695,17

15

1.304,70

1.394,59

1.497,71

1.611,23

1.725,33

 

in der Dienst-altersstufe

 

 

 

 

 

1

1.307,53

1.417,27

1.531,22

1.649,96

1.769,07

2

1.312,54

1.441,39

1.562,39

1.686,59

1.810,79

3

1.327,51

1.464,43

1.595,53

1.725,18

1.852,65

4

1.340,89

1.480,20

1.628,96

1.760,21

1.894,73

(4) Der Landesangestellte in handwerklicher Verwendung ist bei seiner Aufnahme in die Eingangsstufe seiner Gehaltsgruppe einzureihen. Er kann ausnahmsweise in eine höhere Gehaltsstufe eingereiht werden, wenn er eine Ausbildung oder berufliche Tätigkeit nachweist, die für die erfolgreiche Verwendung im Landesdienst von besonderer Bedeutung ist. Die Berücksichtigung solcher Zeiten ist höchstens bis zum halben Ausmaß zulässig.

(5) Der Landesangestellte in handwerklicher Verwendung rückt nach jeweils zwei Jahren, frühestens nach Vollendung des 18. Lebensjahres, in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Gehaltsgruppe vor. Bei einer überdurchschnittlichen Arbeitsleistung kann auch eine Beförderung durch vorzeitige Einreihung in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Gehaltsgruppe erfolgen, wenn er mindestens zwei Jahre ununterbrochen im Landesdienst stand oder die letzte vorzeitige Einreihung mindestens zwei Jahre zurückliegt. Diese Fristen können in den Gehaltsstufen 1 bis 5 auf ein Jahr verkürzt werden. Nach drei in der Gehaltsstufe 15 verbrachten Jahren rückt er in die Dienstaltersstufe 1 und nach jeweils weiteren drei Jahren in die nächsthöhere Dienstaltersstufe vor. Die Vorrückung ist von Amts wegen durchzuführen, und zwar mit Wirkung vom 1. Jänner, wenn der erforderliche Zeitraum in den Monaten Oktober bis März vollendet wird, in den übrigen Fällen mit Wirkung vom 1. Juli. In diesen Zeitraum ist die Zeit eines Sonderurlaubes, der unter der Bedingung der Vorrückungshemmung gewährt wurde, nicht einzurechnen.

(6) Hat ein Landesangestellter in handwerklicher Verwendung dauernd Tätigkeiten zu verrichten, die einer anderen Gehaltsgruppe zuzuordnen sind, so ist er in diese Gehaltsgruppe zu überstellen. Durch die Überstellung ändern sich die Gehaltsstufe und der Zeitpunkt für die Vorrückung nicht. Die Überstellung in eine niedrigere Gehaltsgruppe bedarf seiner Zustimmung.

(7) Wenn besondere Dienstleistungen es rechtfertigen oder der Personalmangel es erfordert, kann dem Landesangestellten in handwerklicher Verwendung ein höherer Gehalt gewährt werden, als ihm nach den Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 zukäme. Die Gewährung höherer Gehälter hat durch eine Zulage zu erfolgen, die nach Maßgabe des Erreichens höherer Gehälter zufolge Vorrückung in höhere Gehaltsstufen oder Beförderung mit mindestens 50 v.H. des Erhöhungsbetrages einzuziehen ist.

(8) Personen, die zur vorübergehenden Aushilfe oder zu Ausbildungszwecken für einen drei Jahre nicht übersteigenden Zeitraum in den Landesdienst aufgenommen werden, kann ein bis zu 50 v. H. niedrigerer Gehalt gewährt werden, als ihnen nach den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 zukäme. Bei der Gewährung niedrigerer Monatsbezüge ist auf die Ausbildung und die Verwendung dieser Personen Bedacht zu nehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/1991, 29/1993, 27/1994, 58/2001

§ 141 LBed. 1988


Die in den §§ 57 Abs. 2 und 123 Abs. 2 angeführten Gehaltsansätze erhöhen sich mit Wirkung vom

1. Jänner 1972

um 3 v.H.

1. Jänner 1973

um 6 v.H.

1. Jänner 1974

um 9 v.H.

1. Jänner 1975

um 12 v.H.

 

§ 142 LBed. 1988


(1) Auf jene Landesbeamten, die vor dem 1. Jänner 1996 in den Ruhestand getreten sind, und die Hinterbliebenen jener Landesbeamten, die vor dem 1. Jänner 1996 verstorben sind, sind § 57 und § 76 Abs. 4 in der am 31. Dezember 1995 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Auf jene Landesbeamten, die vor dem 1. Jänner 1996 in den Ruhestand getreten sind, sind die Bestimmungen des § 78 Abs. 1 in der am 31. Dezember 1995 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Auf jene Landesbeamten, bei denen am 1. Jänner 1996 bereits die Hälfte des

a)

für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe,

b)

für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse

erforderlichen Zeitraumes verstrichen ist und die längstens bis zum Ende des nach den lit. a und b jeweils in Frage kommenden Zeitraumes aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, ist § 76 Abs. 6 und 7 in der am 31. Dezember 1995 geltenden Fassung so anzuwenden, als ob die Vorrückung oder Zeitvorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis bereits eingetreten wäre.

(4) Bereitschaftszulagen sowie Sonn- und Feiertagszulagen, die zwischen dem 1. Oktober 1979 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl.Nr. 40/1984 gewährt wurden, begründen einen Anspruch auf eine Nebenbezügezulage.

(5) Das Land als Träger von Privatrechten hat Landesbediensteten und ehemaligen Landesbediensteten, die nur wegen ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses keine oder geschmälerte Leistungen aus der durch Bundesgesetz geregelten Arbeitslosenversicherung beziehen, in der Höhe des Ausfalles gleichartige Leistungen zu gewähren, wie sie nach den bundesrechtlichen Bestimmungen über die Arbeitslosenversicherung vorgesehen sind.

(6) Landesbeamte, die vor dem 4. Oktober 1994 gemäß § 46 erstmals außer Dienst gestellt wurden, haben keinen Ruhebezugsbeitrag zu entrichten. Dies gilt nicht, wenn sich der Landesbeamte zur Zahlung des Ruhebezugsbeitrages auch von den stillgelegten Bezügen verpflichtet. Die Zeiten, in denen keine Ruhebezugsbeiträge zu entrichten sind, sind für die Ruhebezugbemessung nicht anrechenbar.

(7) § 139 in der Fassung des am 31. Jänner 1998 geltenden Landesbedienstetengesetzes ist auf jene Landesangestellten in handwerklicher Verwendung, die am 31. Dezember 1997 Landesbedienstete waren, weiterhin anzuwenden.

(8) Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 31. Jänner 1998 eingeleitet worden ist, sind die Bestimmungen der §§ 76 und 98 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.

(9) Auf jene Landesbediensteten, die keine Erklärung (§ 108 des Landesbedienstetengesetzes 2000) abgegeben haben, sind die Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 1988 und der darauf beruhenden Durchführungsverordnungen ohne Berücksichtigung des Stellenplanes (§ 82f Abs. 4 des Landesbedienstetengesetzes 2000) anzuwenden.

(10) § 44 Abs. 2 lit. a in der Fassung des am 31. Dezember 2000 geltenden Landesbedienstetengesetzes ist auf jene Landesbediensteten, die bis spätestens 30. Juni 2000 in den Landesdienst eingetreten sind, weiterhin anzuwenden. Das erhöhte Urlaubsausmaß ist in Stunden umzurechnen.

(11) Die auf der Grundlage der bisher geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes ergangenen Durchführungsverordnungen bleiben bis zur Erlassung neuer Bestimmungen in Kraft.

(12) Die in den §§ 57 Abs. 2 und 123 Abs. 2, in der Fassung des Artikels XVI des Euro-Anpassungsgesetzes, LGBl.Nr. 58/2001, festgelegten Eurobeträge treten anstelle der in den §§ 56 Abs. 2 und 112 Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes, in der Fassung LGBl.Nr. 16/1972, festgelegten Schillingbeträge. Der § 141 und die Verordnungen der Landesregierung über die Teuerungszulagen und besonderen Zulagen bleiben unberührt.

(13) Die im § 138 Abs. 3, in der Fassung des Artikels XVI des Euro-Anpassungsgesetzes, LGBl.Nr. 58/2001, festgelegten Eurobeträge treten anstelle der im § 138 Abs. 3 des Landesbedienstetengesetzes 1988, in der Fassung LGBl.Nr. 27/1994, festgelegten Schillingbeträge. Die Verordnungen der Landesregierung über die Teuerungszulagen und besonderen Zulagen bleiben unberührt.

(14) Dienststrafverfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl.Nr. 38/2007 eingeleitet wurden, sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften zu beenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/1995, 58/1997, 5/1998, 25/1998, 49/2000, 58/2001, 38/2007, 23/2009, 50/2015, 66/2019

§ 142b LBed. 1988 (weggefallen)


§ 142b LBed. 1988 seit 28.05.2009 weggefallen.

§ 142c LBed. 1988 (weggefallen)


§ 142c LBed. 1988 seit 31.12.2009 weggefallen.

§ 142d LBed. 1988 (weggefallen)


§ 142d LBed. 1988 seit 31.12.2009 weggefallen.

§ 142e LBed. 1988 (weggefallen)


§ 142e LBed. 1988 seit 31.12.2009 weggefallen.

§ 144 LBed. 1988


(1) Weist ein Landesbeamter des Dienststandes oder des Ruhestandes Vordienstzeiten gemäß § 11 Abs. 4 lit. a oder Abs. 4 letzter Satz, gemäß § 78 Abs. 1 lit. a oder Abs. 1 letzter Satz oder gemäß § 100 Abs. 1 oder Abs. 2, jeweils in der Fassung LGBl.Nr. 21/2002, auf, die im dort vorgesehenen Umfang nicht schon nach einer anderen Bestimmung für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages oder als Ruhebezugsvordienstzeiten oder als Dienstzeiten für die Festsetzung einer Gutschrift von Nebenbezügewerten berücksichtigt wurden, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag oder die Anrechnung der Ruhebezugsvordienstzeiten oder die Gutschrift von Nebenbezügewerten entsprechend zu verbessern. Antragsberechtigt sind weiters bei Zutreffen der Voraussetzungen auch ehemalige Landesbeamte; zuständig ist in diesem Fall jene Dienstbehörde, die zuletzt für sie zuständig war. Antragsberechtigt sind auch Personen, denen als Hinterbliebene ein Versorgungsgenuss nach einem vom ersten oder zweiten Satz erfassten Landesbeamten oder ehemaligen Landesbeamten zusteht.

(2) Anträge nach dem Abs. 1 sind rechtswirksam, wenn sie vor Ablauf des 30. September 2002 gestellt werden.

(3) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages, die Anrechnung der Ruhebezugsvordienstzeiten bzw. die Verbesserung der Gutschrift von Nebenbezügewerten nach dem Abs. 1 wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit nachstehendem Datum wirksam:

a)

soweit die Verbesserung bzw. die Anrechnung auf einer Anrechnung von Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach § 11 Abs. 4 letzter Satz, § 78 Abs. 1 letzter Satz bzw. § 100 Abs. 2 vergleichbaren Einrichtung beruht, mit 1. Jänner 1999,

b)

soweit die Verbesserung bzw. Anrechnung auf einer Anrechnung anderer von § 11 Abs. 4 letzter Satz, § 78 Abs. 1 letzter Satz bzw. § 100 Abs. 2 erfasster Zeiten beruht, mit 1. Jänner 1994.

(4) Führt eine rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtages, eine Anrechnung als Ruhebezugsvordienstzeiten bzw. eine Verbesserung der Gutschrift von Nebenbezügewerten nach den Abs. 1 bis 3 zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese anstelle der nach dem bisherigen Recht maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung auch für die Bemessung von Abfertigungen oder von Bezügen während des Ruhestandes sowie von Versorgungsgenüssen der Hinterbliebenen maßgebend. Bereits durchgeführte derartige Maßnahmen sind von Amts wegen unter Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung mit Rückwirkung auf den Tag ihrer seinerzeitigen Wirksamkeit entsprechend zu verbessern.

(5) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die aus der Anwendung der Abs. 1 bis 4 für Zeiten entstehen, die vor dem 1. Oktober 2002 liegen, ist der Zeitraum vom 14. Juli 1997 bis zum 30. September 2002 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist des § 49 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60 Landesbedienstetengesetz 2000 anzurechnen.

(6) Für die erweiterte Anrechnung von Vordienstzeiten gemäß den §§ 11 Abs. 4 lit. a oder Abs. 4 letzter Satz, 78 Abs. 1 lit. a oder Abs. 1 letzter Satz, 100 Abs. 2 oder 147 Abs. 8, jeweils in der Fassung LGBl.Nr. 23/2009, gelten die Abs. 1 bis 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass Anträge nach dem Abs. 1 rechtswirksam sind, wenn sie vor Ablauf des 30. Juni 2010 gestellt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 21/2002, 23/2009

§ 145 LBed. 1988


(1) Der Dienstgeber hat einem Landesangestellten nach zwanzigjähriger, im Falle der Dienstunfähigkeit zehnjähriger, überwiegend guter Dienstleistung auf sein Ansuchen das Recht zuzuerkennen, für sich und seine Hinterbliebenen anstelle der gemäß § 114 des Landesbedienstetengesetzes 2000 gebührenden Abfertigung oder des gemäß § 115 Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes 2000 gebührenden Todesfallbeitrages eine vom Land zu leistende Zusatzpension zu der aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gebührenden Pension nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Anspruch zu nehmen. Im Falle des Todes des Landesangestellten sind bei Vorliegen einer mindestens zehnjährigen überwiegend guten Dienstleistung die Hinterbliebenen zur Antragstellung berechtigt.

(2) Die Zusatzpension ist unter Bedachtnahme auf Dienstdauer und Dienstbeurteilung mit einem Hundertsatz der aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gebührenden Pension festzusetzen und darf 60 v.H. derselben nicht übersteigen.

(3) Die Zusatzpension gebührt nicht, soweit sie zusammen mit

a)

der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung und

b)

gegebenenfalls der gesetzlichen Unfallversicherung, die aus Anlass eines Unfalles gebührt, der zu einer zeitlichen Begünstigung im Sinne des Abs. 1 erster Satz geführt hat, jenen Ruhe-(Versorgungs-)bezug übersteigt, der dem Landesangestellten (dessen Hinterbliebenen) bei sinngemäßer Anwendung des 6. und 7. Abschnittes des II. Hauptstückes gebühren würde. Bei Ermittlung dieses Ruhe-(Versorgungs-)bezuges sind so viele Dienstjahre zugrunde zu legen, wie der Landesangestellte benötigt hätte, um seine letzte Einstufung ausschließlich durch die zweijährige Vorrückung von der Eingangsstufe an in höhere Gehaltsstufen zu erreichen.

(4) Die Zusatzpension gebührt für den gleichen Zeitraum, für den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gebührt, frühestens jedoch vom Beginn des auf die Auflösung des Dienstverhältnisses folgenden Monates an. Sie wird zu den gleichen Zeitpunkten fällig wie diese. Sie ruht während der Zeiträume, während der die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ruht.

(5) Zur Zusatzpension gebührt in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. der Zusatzpension.

(6) Über den Anspruch auf Zusatzpension ist aufgrund der vom Anspruchsberechtigten vorzulegenden rechtskräftigen Entscheidung über den Pensionsanspruch aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zu entscheiden. Dem Anspruchsberechtigten steht es jederzeit frei, gegen schriftlichen Verzicht auf die Zusatzpension die Abfertigung (den Todesfallbeitrag) in Anspruch zu nehmen, wobei ausbezahlte Zusatzpensionen (ein ausbezahlter Todesfallbeitrag) in Abzug zu bringen sind.

(7) Im Übrigen werden die das Dienstverhältnis des Landesangestellten betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes durch die Zuerkennung des Anspruches auf Zusatzpension nicht berührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2003, 23/2009, 44/2013

§ 146 LBed. 1988


Das Urlaubsausmaß gemäß § 40 Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes 2000 erhöht sich um bis zu 32 Stunden für Landesbedienstete, deren Tätigkeit mit besonderen gesundheitlichen Gefahren verbunden ist, z.B. solche, die mit der Untersuchung, Behandlung und Bekämpfung der Tuberkulose beschäftigt sind oder mit tuberkulösem Infektionsmaterial arbeiten, radiologisch-technische Assistenten u.a. Dies gilt nur für Landesbedienstete, die bereits am 31. Dezember 2002 eine Stelle bekleidet haben, auf der solche erhöhten Urlaubsansprüche erworben werden konnten.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2003, 23/2009, 50/2015

§ 147 LBed. 1988


(1) Abweichend von § 23 Abs. 2 können Landesbeamte der in der folgenden Tabelle angeführten Geburtsjahrgänge, wenn sie dies erklären, nach Vollendung des angeführten Lebensalters in den Ruhestand treten. Eine Kürzung nach § 76a Abs. 1 findet nur statt, wenn der Landesbeamte vor Vollendung des angeführten Lebensalters in den Ruhestand übertritt, und zwar für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Übertritts in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem er das angeführte Lebensalter vollendet hat.

Geburtsjahrgänge

Vollendung von

bis 1953

61 Lebensjahren 
und sechs Monaten

1954

62 Lebensjahren

1955

62 Lebensjahren 
und sechs Monaten

1956

63 Lebensjahren

1957

63 Lebensjahren 
und sechs Monaten

1958

64 Lebensjahren

1959

64 Lebensjahren 
und sechs Monaten

(2) Abweichend von § 23 Abs. 2 können Landesbeamte, die vor dem 01. Jänner 1954 geboren sind, bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand übertreten, sofern sie zu diesem Zeitpunkt eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweisen. Für die Erklärung gilt § 23 Abs. 2 zweiter und dritter Satz. Eine Kürzung nach § 76a Abs. 1 findet nicht statt.

(3) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nach Abs. 2 zählen Dienstzeiten nach § 76 Abs. 7 lit. a und angerechnete Ruhebezugvordienstzeiten nach § 78 Abs. 1 lit. a, b und e.

(4) Für Landesbeamte der in der Tabelle nach Abs. 1 angeführten Geburtsjahrgänge gilt § 76a Abs. 2 mit der Maßgabe, dass anstelle des 65. Lebensjahres das in der Tabelle angeführte Lebensalter zur Anwendung gelangt.

(5) Bei Landesbeamten, deren Ruhestand in einem in der folgenden Tabelle angeführten Jahr beginnt, beträgt der Durchrechnungszeitraum abweichend von § 76 Abs. 4 folgende Anzahl von Monaten:

Beginn des Ruhestandes

Durchrechnungszeitraum

(im Jahr)

(in Monaten)

2010

12

2011

20

2012

28

2013

36

2014

40

2015

52

2016

60

2017

68

2018

76

2019

84

2020

92

2021

100

2022

108

2023

116

2024

124

2025

132

2026

140

2027

148

2028

156

2029

164

2030

172

(6) Abweichend von § 76 Abs. 9 erster Satz erhöht sich der Ruhebezug für jedes vor dem 1. Jänner 2010 angefallene Dienstjahr um 2 v.H. der Ruhebezugbemessungsgrundlage und für jeden restlichen Dienstmonat um 0,167 v.H. der Ruhebezugbemessungsgrundlage.

(7) Abweichend von § 76 Abs. 9 erster Satz beträgt bei Landesbeamten, die seit dem 31. Dezember 1995 ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, der Ruhebezug nach einer ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 50 v.H. der Ruhebezugbemessungsgrundlage. Für diese Berechnung ist das Beschäftigungsausmaß nicht zu berücksichtigen; eine Unterbrechung im Ausmaß von weniger als sechs Monaten schadet nicht. Der Ruhebezug erhöht sich diesfalls für jedes nach dem 31. Dezember 2009 angefallene Dienstjahr um 1,429 v.H. der Ruhebezugbemessungsgrundlage und für jeden restlichen Dienstmonat um 0,119 v.H. der Ruhebezugbemessungsgrundlage.

(8) Dienstzeiten im Sinne des Abs. 7 erster Satz sind solche bei einer vergleichbaren Einrichtung eines ausländischen Staates gleichzuhalten, soweit dies aufgrund des Rechts der Europäischen Union oder aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen geboten ist.

(9) Landesbeamte, deren Ruhestand in einem in der Tabelle angeführten Jahr beginnt, haben - unbeschadet des § 76b Abs. 3 – abweichend von § 76b Abs. 1 einen Ruhebezugssicherungsbeitrag in folgender Höhe zu entrichten:

Beginn des Ruhestandes

(im Jahr)

Ruhebezugssicherungsbeitrag

(v.H. des Ruhebezuges

einschließlich der Sonderzahlungen)

2010

3,17 v.H.

2011

3,04 v.H.

2012

2,92 v.H.

2013

2,79 v.H.

2014

2,66 v.H.

2015

2,53 v.H.

2016

2,41 v.H.

2017

2,28 v.H.

2018

2,15 v.H.

2019

2,02 v.H.

2020

1,89 v.H.

2021

1,77 v.H.

2022

1,64 v.H.

2023

1,51 v.H.

2024

1,38 v.H.

2025

1,26 v.H.

2026

1,13 v.H.

ab 2027

0,00 v.H.

(10) Der Abs. 9 gilt für Witwen- und Witwerversorgungsgenüsse, Versorgungsgenüsse des hinterbliebenen eingetragenen Partners sowie für Waisenversorgungsgenüsse sinngemäß.

(11) Witwen- und Witwerversorgungsgenüsse, die ab 01. Juli 2004 gebühren und über die auf der Grundlage des Landesbedienstetengesetzes 1988 in der Fassung vor LGBl.Nr. 23/2009 rechtskräftig abgesprochen wurde, sind auf Antrag unter Anwendung der §§ 85a und 85b neu zu bemessen. Der Antrag muss bis spätestens 30. Juni 2010 eingebracht werden.

(12) Das Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 23/2009, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 4, 11 Abs. 4, 56 Abs. 2 und 6 und 147 Abs. 12, tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft.

(13) Für den Fall, dass die §§ 82b und 83 Abs. 4 oder einzelne ihrer Teile nicht kundgemacht werden können, ist das Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 23/2009, ohne diese Bestimmungen oder ohne diese Teile kundzumachen.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2009, 25/2011, 24/2015

§ 148 LBed. 1988


Das Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 67/2010, tritt, ausgenommen die Änderungen betreffend die Teuerungszulage und die besondere Zulage (§§ 56 Abs. 1, 4 und 5, 82a, 85b Abs. 4 und 94a), am 1. Jänner 2011 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2010

§ 149 LBed. 1988


(1) Die §§ 69 und 96 in der Fassung LGBl.Nr. 12/2011 treten rückwirkend am 1. Jänner 2011 in Kraft.

(2) Eine Verordnung nach § 69 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 lit. b in der Fassung LGBl.Nr. 12/2011 kann rückwirkend mit Wirkung 1. Jänner 2011 in Kraft gesetzt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 12/2011

§ 150 LBed. 1988


Das Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 31/2012, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 31/2012

§ 151 LBed. 1988


Art. XX des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

§ 152 LBed. 1988


(1) Der § 70 Abs. 7 in der Fassung LGBl.Nr. 24/2015 tritt mit 1. April 2015 in Kraft.

(2) Die §§ 76b Abs. 3, 87 Abs. 11 und Abs. 12 sowie 147 Abs. 9 in der Fassung LGBl.Nr. 24/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 24/2015

§ 153 LBed. 1988


(1) Das Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 50/2015, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 50/2015, bestehende Urlaubsansprüche sind jeweils entsprechend dem zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Beschäftigungsausmaß in Stunden umzurechnen.

(3) Für Außerdienststellungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 50/2015, erfolgt sind, gelten die §§ 46 Abs. 9, 76 Abs. 7 lit. a, 76 Abs. 8 lit. a und 78 Abs. 1 lit. a in der Fassung vor LGBl.Nr. 50/2015 weiter.

(4) Für den Fall, dass § 7 in Verbindung mit § 16a des Landesbedienstetengesetzes 2000, § 82b Abs. 3 bis 5, § 119a sowie § 120 in Verbindung mit § 16a des Landesbedienstetengesetzes 2000 oder einzelne ihrer Teile nicht kundgemacht werden können, ist das Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 50/2015, ohne diese Bestimmungen oder ohne diese Teile kundzumachen.

*) Fassung LGBl.Nr. 50/2015

§ 154 LBed. 1988


(1) Das Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 35/2017, tritt rückwirkend am 1. Jänner 2017 in Kraft.

(2) Mehrleistungsvergütungen, Verwendungszulagen und Aufwandsentschädigungen, die für die Zeit zwischen dem 1. Jänner 2017 und der Kundmachung des Gesetzes über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 35/2017, gewährt werden, gebühren in der Höhe, in der sie ab Kundmachung des genannten Gesetzes gebühren würden. Allfällige Überschüsse sind mit Sonderzahlungen zu den entsprechenden Nebenbezügen nach § 69a gegenzurechnen.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2017

§ 155 LBed. 1988


Das Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 66/2019, tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 66/2019

§ 156 LBed. 1988


Art. II des Gesetzes über Anpassungen aufgrund von Neuerungen im Krankenanstalten-, Sozialversicherungs- und Erwachsenenschutzrecht – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 24/2020, tritt rückwirkend am 1. Jänner 2020 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 24/2020

§ 157 LBed. 1988 (weggefallen)


§ 157 LBed. 1988 seit 31.12.2022 weggefallen.

§ 158 LBed. 1988


Art. XVIII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

§ 159 LBed. 1988


Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 72/2022

Art. III des Gesetzes über die Bildung und Betreuung von Kindern – Sammelgesetz,

LGBl.Nr. 72/2022, tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.“

§ 160 LBed. 1988


Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 5/2023
  1. (1) Art. II des Gesetzes über eine Sonderzulage im Dienstrecht – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 5/2023, tritt rückwirkend am 1. Jänner 2022 in Kraft.

Landesbedienstetengesetz 1988 (LBed. 1988) Fundstelle


Gesetz über das Dienstrecht jener Landesbediensteten, für die nicht das Landesbedienstetengesetz 2000 gilt

StF: LGBl.Nr. 1/1988

Änderung

LGBl.Nr. 28/1991

LGBl.Nr. 29/1993

LGBl.Nr. 40/1993

LGBl.Nr. 22/1994

LGBl.Nr. 27/1994

LGBl.Nr. 49/1995

LGBl.Nr. 2/1997

LGBl.Nr. 4/1997

LGBl.Nr. 58/1997

LGBl.Nr. 64/1997

LGBl.Nr. 5/1998

LGBl.Nr. 25/1998

LGBl.Nr. 19/1999

LGBl.Nr. 49/2000

LGBl.Nr. 14/2001

LGBl.Nr. 58/2001

LGBl.Nr. 21/2002

LGBl.Nr. 52/2002

LGBl.Nr. 26/2003

LGBl.Nr. 17/2005

LGBl.Nr. 38/2007

LGBl.Nr. 1/2008 (RL 2003/109/EG vom 25. November 2003, ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44–53 [CELEX-Nr. 32003L0109]; RL 2004/38/EG vom 29. April 2004, ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77–123 [CELEX-Nr. 32004L0038]; RL 2005/36/EG vom 7. September 2005, ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22–142 [CELEX-Nr. 32005L0036]

LGBl.Nr. 23/2009

LGBl.Nr. 36/2009

LGBl.Nr. 67/2010

LGBl.Nr. 12/2011

LGBl.Nr. 25/2011

LGBl.Nr. 31/2012

LGBl.Nr. 36/2013

LGBl.Nr. 44/2013

LGBl.Nr. 24/2015

LGBl.Nr. 50/2015

LGBl.Nr. 35/2017

Anmerkung

Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).

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