(1) Die Landesbeamten und ihre Hinterbliebenen haben alle für das Dienst-, Ruhestands- oder Versorgungsverhältnis bedeutsamen Umstände unverzüglich dem Dienstgeber schriftlich und wahrheitsgemäß anzuzeigen. Bedeutsame Umstände sind insbesondere die Verlegung des Wohnsitzes, die Eheschließung, die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, der Zuwachs und das Ausscheiden versorgungsberechtigter Angehöriger, sowie bei weiblichen Landesbediensteten die Schwangerschaft, sobald ihnen diese bekannt ist.
(2) Wird dem Landesbeamten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle, im Amt der Landesregierung einer Abteilung oder Amtsstelle betrifft, der er angehört, so hat er dies unverzüglich dem Dienstgeber zu melden; § 36 Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes 2000 gilt sinngemäß. Diese Meldepflicht gilt nicht im Falle einer direkten Meldung an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung unter den Voraussetzungen des § 40 letzter Satz. Meldepflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Ist eine Dienstverhinderung des Landesbeamten ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, so hat der Landesbeamte dies unverzüglich dem Dienstgeber zu melden. Auf Verlangen des Dienstgebers hat er sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekannt zu geben.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/1995, 49/2000, 25/2011, 36/2013
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