§ 106 LBed. 1988

LBed. 1988 - Landesbedienstetengesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Dienststrafen können nur von der Dienststrafkammer für Landesbeamte verhängt werden.

(2) Die Dienststrafkammer für Landesbeamte besteht beim Amt der Landesregierung. Sie setzt sich aus einem rechtskundigen Landesbeamten als Vorsitzendem und zwei weiteren Landesbeamten als Beisitzern zusammen. Der Vorsitzende und die Beisitzer sind von der Landesregierung für je sechs Jahre zu bestellen, wobei der Personalvertretung der Landesbediensteten für einen Beisitzer das Vorschlagsrecht zukommt. Hierzu ist der Personalvertretung eine Frist von drei Wochen einzuräumen, nach deren fruchtlosem Ablauf die Landesregierung den Beisitzer ohne weiteres zu bestellen hat. Für den Vorsitzenden ist ein Ersatzmitglied, für die Beisitzer sind je zwei Ersatzmitglieder zu bestellen; für die Bestellung gelten dieselben Vorschriften wie für die Bestellung der von ihnen vertretenen Mitglieder. Die Landesregierung hat bei der Bestellung der Dienststrafkammer auf ein möglichst ausgewogenes zahlenmäßiges Verhältnis von weiblichen und männlichen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern Bedacht zu nehmen. Der Schriftführer der Dienststrafkammer ist vom Amt der Landesregierung von Fall zu Fall aus dem Stande der rechtskundigen Landesbediensteten beizustellen.

(3) Hinsichtlich der Befangenheit der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Dienststrafkammer gelten die Bestimmungen des § 7 AVG.

(4) Die Dienststrafkammer hat ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Wenn es der Vorsitzende anordnet oder ein Beisitzer verlangt, ist die Abstimmung geheim durchzuführen. Über Schuld und Strafe ist getrennt abzustimmen. Wenn ein Beschluss über die Strafe oder das Strafausmaß mit einfacher Stimmenmehrheit nicht zustande kommt, sind die Stimmen für die strengere Strafe oder das höhere Strafausmaß so lange jenen für die nächstmildere zuzuzählen, bis sich für eine Strafe oder ein Strafausmaß eine einfache Mehrheit ergibt.

(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Dienststrafkammer sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Dienststrafkammer muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn es seine Funktion nicht mehr ausüben kann, die Voraussetzungen für seine Bestellung nachträglich weggefallen sind oder gegen dieses ein Strafgerichts- oder Dienststrafverfahren anhängig wird. Das abberufene Mitglied oder Ersatzmitglied ist für den Rest der Funktionsdauer durch ein neues zu ersetzen.

(6) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Dienststrafkammer haben ihr Amt als Ehrenamt auszuüben und haben lediglich Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen. Die Kosten des Dienststrafverfahrens trägt, unbeschadet der Bestimmungen des § 113 Abs. 6, das Land.

*) Fassung LGBl.Nr. 2/1997, 49/2000, 38/2007, 36/2009

In Kraft seit 26.06.2009 bis 31.12.9999
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