§ 104 LBed. 1988

LBed. 1988 - Landesbedienstetengesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.07.2026
  1. (1)Absatz eins,Wenn die von einem Landesbeamten begangene Pflichtverletzung mit Rücksicht auf die Art und Schwere der Verfehlung, auf die mit ihr verbundene Gefährdung oder Schädigung öffentlicher Interessen, auf ihre Wiederholung oder auf andere erschwerende Umstände mit einer Ordnungsstrafe nicht mehr ausreichend geahndet wäre, stellt sie ein Dienstvergehen dar. In diesem Falle ist gegen den Landesbeamten nach Maßgabe der Bestimmungen des § 109 Abs. 1 das Dienststrafverfahren einzuleiten.Wenn die von einem Landesbeamten begangene Pflichtverletzung mit Rücksicht auf die Art und Schwere der Verfehlung, auf die mit ihr verbundene Gefährdung oder Schädigung öffentlicher Interessen, auf ihre Wiederholung oder auf andere erschwerende Umstände mit einer Ordnungsstrafe nicht mehr ausreichend geahndet wäre, stellt sie ein Dienstvergehen dar. In diesem Falle ist gegen den Landesbeamten nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 109, Absatz eins, das Dienststrafverfahren einzuleiten.
  2. (2)Absatz 2,Gegen einen Landesbeamten des Ruhestandes ist das Dienststrafverfahren durchzuführen
    1. a)Litera awegen eines im Dienststand begangenen, erst nach seiner Versetzung in den Ruhestand bekannt gewordenen Dienstvergehens,
    2. b)Litera bwenn er die Zuerkennung eines ihm nicht gebührenden Ruhebezuges erschlichen hat,
    3. c)Litera cwenn er die nach diesem Gesetz auch einem Landesbeamten des Ruhestandes obliegenden Pflichten gröblich verletzt.
  3. (3)Absatz 3,Dienststrafen sind:
    1. a)Litera adie Minderung des Monatsbezuges (Ruhebezuges),
    2. b)Litera bdie Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe,
    3. c)Litera cdie Versetzung in den Ruhestand mit zeitweise oder dauernd gemindertem Ruhebezug;
    4. d)Litera ddie Entlassung.
  4. (4)Absatz 4,Die Minderung des Monatsbezuges (Ruhebezuges) hat mindestens 10 v.H. und höchstens 30 v.H. desselben mit Ausnahme der Kinderzulagen zu betragen und ist für die Dauer von sechs Monaten bis zu drei Jahren anzuordnen.
  5. (5)Absatz 5,Bei der Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe ist auszusprechen, in welche Verwendungsgruppe und welchen Dienstzweig der Beschuldigte einzuordnen ist und für welchen Zeitraum die Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe ausgeschlossen ist. Dieser Zeitraum muss mindestens fünf Jahre betragen.
  6. (6)Absatz 6,Die Dienststrafe der Versetzung in den Ruhestand mit zeitweise oder dauernd gemindertem Ruhebezug darf nur verhängt werden, wenn der Beschuldigte im Zeitpunkt der Verhängung der Dienststrafe das 50. Lebensjahr vollendet hat. Bei der Dienststrafe der Versetzung in den Ruhestand hat die Minderung des Ruhebezuges mindestens 10 v.H. und höchstens 60 v.H. desselben mit Ausnahme der Kinderzulagen zu betragen.
  7. (7)Absatz 7,Eine Entlassung oder die Versetzung in den Ruhestand mit zeitweise oder dauernd gemindertem Ruhebezug ist rechtsunwirksam, wenn erwiesen ist oder die Umstände eindeutig erkennen lassen, dass sie hauptsächlich deshalb erfolgt ist, weil der Landesbeamte einer bestimmten rechtlich zulässigen Organisation religiöser, politischer oder anderer Art angehört oder nicht angehört, eine rechtlich zulässige Tätigkeit als Amtsträger oder politischer Mandatar ausübt oder gesetzliche Rechte geltend gemacht hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/1995, 49/2000, 38/2007, 67/2010, 36/2023*) Fassung LGBl.Nr. 49 aus 1995,, 49 aus 2000,, 38 aus 2007,, 67 aus 2010,, 36/2023

In Kraft seit 13.07.2023 bis 31.12.9999
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