Im Verfahren über die Ahndung von Pflichtverletzungen ist weder der Beschuldigte noch der Ankläger zur Wahrung der Verschwiegenheitspflicht (§ 22 des Landesbedienstetengesetzes 2000) verpflichtet.Im Verfahren über die Ahndung von Pflichtverletzungen ist weder der Beschuldigte noch der Ankläger zur Wahrung der Verschwiegenheitspflicht (Paragraph 22, des Landesbedienstetengesetzes 2000) verpflichtet.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/1995, 49/2000, 44/2025
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