§ 30 LBed. 1988

Landesbedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.09.2025 bis 31.12.9999

Im Verfahren über die Ahndung von Pflichtverletzungen ist weder der Beschuldigte noch der Ankläger zur Wahrung der AmtsverschwiegenheitVerschwiegenheitspflicht (§ 22 des Landesbedienstetengesetzes 2000) verpflichtet.Im Verfahren über die Ahndung von Pflichtverletzungen ist weder der Beschuldigte noch der Ankläger zur Wahrung der Verschwiegenheitspflicht (Paragraph 22, des Landesbedienstetengesetzes 2000) verpflichtet.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/1995, 49/2000, 44/2025

Stand vor dem 04.09.2025

In Kraft vom 01.01.2001 bis 04.09.2025

Im Verfahren über die Ahndung von Pflichtverletzungen ist weder der Beschuldigte noch der Ankläger zur Wahrung der AmtsverschwiegenheitVerschwiegenheitspflicht (§ 22 des Landesbedienstetengesetzes 2000) verpflichtet.Im Verfahren über die Ahndung von Pflichtverletzungen ist weder der Beschuldigte noch der Ankläger zur Wahrung der Verschwiegenheitspflicht (Paragraph 22, des Landesbedienstetengesetzes 2000) verpflichtet.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/1995, 49/2000, 44/2025

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