(1) Das Dienstverhältnis des Landesbeamten wird aufgelöst durch
a) | den Tod, | |||||||||
b) | den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Dienstposten, auf welche die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gemäß Artikel 28 Absatz 4 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum keine Anwendung findet, bei anderen Dienstposten nur dann, wenn der Landesbeamte nicht gleichzeitig Angehöriger eines Mitgliedstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist oder wird, | |||||||||
c) | den Verlust der Angehörigkeit zu einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern der Landesbeamte nicht gleichzeitig die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder erwirbt oder Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist oder wird, | |||||||||
d) | den Austritt, | |||||||||
e) | die Ausscheidung, | |||||||||
f) | ein auf Entlassung lautendes Dienststraferkenntnis oder durch die Verurteilung im Ruhestand zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen; das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn das Gericht die Strafe bedingt nachsieht, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird, | |||||||||
g) | den Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches. |
(2) Wenn das Dienstverhältnis aufgelöst wird, ist dem Landesbeamten auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer seiner Dienstleistung auszustellen.
(3) Mit der Auflösung des Dienstverhältnisses verliert der Landesbeamte für sich und seine Angehörigen alle mit dem Dienstverhältnis verbundenen Rechte, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/1993, 25/1998, 49/2000
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