§ 82a LBed. 1988

LBed. 1988 - Landesbedienstetengesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Der Ruhebezug samt Ruhebezugzulage (§ 79) und Nebenbezügezulage (§ 96) erhöht sich um die Teuerungszulage nach § 56 Abs. 4.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2009, 67/2010

In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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