§ 82b LBed. 1988

LBed. 1988 - Landesbedienstetengesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.05.2024

(2) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach Abs. 1 hat nach Möglichkeit automationsunterstützt zu erfolgen.

(3) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist gemäß § 4 Abs. 3 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes (SV-EG) Verbindungsstelle für das Land Vorarlberg in ruhebezugs- und versorgungsgenussrechtlichen Angelegenheiten der Landesbeamten sowie ihrer Hinterbliebenen.

(4) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger betreibt gemäß § 5 Abs. 3 SV-EG die Zugangsstelle für das Land Vorarlberg in den in Abs. 3 angeführten Angelegenheiten.

(5) Der Dachverband besorgt die Aufgaben nach Abs. 3 und 4 im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Die Tätigkeit des Dachverbandes als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle umfasst alle Aufgaben und alle Rechte und Pflichten, die in den §§ 4, 5 und 6 SV-EG genannt sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2009, 50/2015, 37/2018, 24/2020

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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