§ 11 LBed. 1988

LBed. 1988 - Landesbedienstetengesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.05.2024

(1) Der Landesbeamte ist bei der Aufnahme in das Beamtenverhältnis in jene Verwendungsgruppe einzustufen, die aufgrund seiner Tätigkeit gemäß § 6 Abs. 1 für ihn in Betracht kommt. Bei verschiedenartigen Aufgabenbereichen ist für die Einstufung die überwiegend auszuübende Tätigkeit maßgebend.

(2) Der Landesbeamte ist in jene Dienstklasse und Gehaltsstufe der für ihn in Betracht kommenden Verwendungsgruppe einzustufen, die sich aufgrund des Vorrückungsstichtages und der ab diesem Zeitpunkt durchzuführenden Vorrückungen in höhere Gehaltsstufen und Zeitvorrückungen in höhere Dienstklassen ergeben. Mit den Vorrückungen ist in der niedrigsten Dienstklasse und Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe des Landesbeamten zu beginnen.

(3) Der Vorrückungsstichtag ist in der Weise zu ermitteln, dass dem Tag der Aufnahme in das Beamtenverhältnis die zwischen dem der Vollendung des 18. Lebensjahres vorangehenden Tag und dem Aufnahmetag liegenden Zeiträume nach Maßgabe der Abs. 4 bis 7 vorangesetzt werden.

(4) Nachstehende Zeiten sind dem Aufnahmetag zur Gänze voranzusetzen:

a)

die Zeit in einem Dienstverhältnis bei einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem inländischen Gemeindeverband;

b)

die Zeit einer Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstleistung nach bundesrechtlichen Vorschriften;

c)

die Zeit der Gerichtspraxis, eines Verwaltungspraktikums, und der nach den gesetzlichen Vorschriften über die ärztliche Berufsausübung im Inland vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte;

d)

die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, die über die gemeinsamen Erfordernisse für die Erlangung von Dienstposten einer bestimmten Verwendungsgruppe hinaus für den Dienstzweig vorgeschrieben ist, in den der Landesbeamte aufgenommen wird;

e)

bei Landesbeamten, die in die Verwendungsgruppe B oder A aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule oder an einer Akademie bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Landesbeamte den Abschluss dieser Ausbildung aufgrund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können;

f)

bei Landesbeamten, die in die Verwendungsgruppe A aufgenommen werden, die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Landesbeamten Anstellungserfordernis ist, bis zu nachstehendem Höchstausmaß:

1.

sieben Jahre: Chemie, Nachrichtentechnik und Elektrotechnik,

2.

sechs Jahre: Bauingenieurwesen, Medizin, Schiffstechnik und technische Chemie,

3.

fünfeinhalb Jahre: Physik, Architektur, Maschinenbau, technische Physik, Wirtschaftsingenieurwesen, Kulturtechnik, Bergwesen, Erdölwesen,

4.

fünf Jahre: Psychologie, Tierheilkunde, Feuerungs- und Gastechnik, Vermessungstechnik, Forstwirtschaft,

5.

viereinhalb Jahre: alle übrigen Studienrichtungen;

g)

andere als in lit. a bis f genannte Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums, sofern und in dem Ausmaß, als diese Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Landesbeamten von besonderer Bedeutung ist.

Beim Land zurückgelegten Dienstzeiten sowie Zeiten nach den lit. a bis g sind solche bei einer vergleichbaren Einrichtung eines ausländischen Staates gleichzuhalten, soweit dies aufgrund des Rechts der Europäischen Union oder aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen geboten ist.

(5) Die nicht nach Abs. 4 zu berücksichtigenden Zeiten sind dem Aufnahmetag zur Hälfte voranzusetzen.

(6) Abweichend von den Abs. 4 und 5 sind jene Dienstzeiten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, die nach den Vorschriften, welche für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind, dem Aufnahmetag nicht voranzusetzen.

(7) Sofern die im Abs. 4 lit. a, f und g und Abs. 5 angeführten Zeiten vor dem Abschluss der Schulbildung liegen, die für die Verwendungsgruppe, in die der Landesbeamte aufgenommen wird, vorgeschrieben ist, sind sie in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 62 vor der Voransetzung um das bei einer Überstellung vorgesehene Ausmaß zu kürzen.

(8) Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(9) Wenn ein Dienstposten dringend zu besetzen ist und die Anstellung eines geeigneten Bewerbers für diesen Dienstposten nur durch die Gewährung höherer Bezüge erreicht werden kann, ist es zulässig, den Landesbeamten bei der Aufnahme in das Beamtenverhältnis in eine höhere Dienstklasse der für ihn in Betracht kommenden Verwendungsgruppe zu ernennen; hiebei ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung Bedacht zu nehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/1991, 25/1998, 49/2000, 21/2002, 23/2009

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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