von drei Jahren | das Zweifache, |
von fünf Jahren | das Dreifache, |
von zehn Jahren | das Vierfache, |
von fünfzehn Jahren | das Sechsfache, |
von zwanzig Jahren | das Neunfache, |
von fünfundzwanzig Jahren | das Zwölffache |
des Monatsbezuges zuzüglich Sonderzahlungen. Von dieser ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit sind Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft ausgenommen, wenn der Landesbeamte bei Beendigung des früheren Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen.
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