§ 69 LBed. 1988

LBed. 1988 - Landesbedienstetengesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der Landesbeamte hat Anspruch auf folgende Nebenbezüge:

a)

Überstundenvergütung, soweit angeordnet wurde, dass die Abgeltung für Überstunden durch Überstundenvergütung erfolgt;

b)

Mehrstundenvergütung, soweit angeordnet wurde, dass die Abgeltung für Mehrstunden durch Mehrstundenvergütung erfolgt;

c)

Mehrleistungsvergütung für Leistungen in der normalen Arbeitszeit, die erheblich über das vom Landesbeamten aufgrund seiner dienstrechtlichen Stellung zu erwartende Ausmaß hinaus gehen;

d)

Verwendungszulage für Landesbeamte, deren Verwendung mit einem besonderen Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der allgemeinen Verwaltung verbunden ist;

e)

Nachtdienstzulage für Dienstleistungen, die im Rahmen eines Dienstplanes in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr zu leisten sind;

f)

Bereitschaftszulage für die Leistung von Bereitschaftsdienst;

g)

Sonn- und Feiertagszulage für Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen, die im Rahmen eines Dienstplanes zu leisten sind;

h)

Aufwandsentschädigung für einen anderen als durch Reisegebühren abzugeltenden, im Dienst erwachsenen Mehraufwand;

i)

Fahrtkostenvergütung als Ersatz für die Fahrtauslagen zwischen Wohnung und Dienststelle, wenn die Wegstrecke in einer Richtung mehr als zwei Kilometer beträgt. Bei Berechnung der Fahrtkostenvergütung sind die Tarife für öffentliche Verkehrsmittel zugrunde zu legen; die Fahrtkostenvergütung darf die Kosten einer Jahreskarte des Verkehrsverbundes Vorarlberg jedoch nicht übersteigen;

j)

Entschädigung für Nebentätigkeiten;

k)

Belohnungen in Höhe von zwei Monatsbezügen aus Anlass seines 25-jährigen, 30-jährigen und 40-jährigen Dienstjubiläums. Scheidet der Landesbeamte nach Vollendung des 35., aber vor Vollendung des 40. Dienstjahres aus dem Dienststand aus, so ist die einmalige Belohnung, die anlässlich der Vollendung des 40. Dienstjahres gewährt wird, ihm – im Falle seines Todes seinen Hinterbliebenen, die einen Anspruch auf Versorgungsgenuss haben, – schon beim Ausscheiden aus dem Dienststand auszuzahlen;

l)

Entschädigung für Referententätigkeit, wenn die Tätigkeit nicht Bestandteil der dienstlichen Aufgaben ist;

m)

einmalige Belohnungen für außergewöhnliche Arbeitsleistungen;

n)

Schmutzzulagen für Arbeiten, die mit einer besonderen Verschmutzung verbunden sind;

o)

Erschwerniszulagen für Arbeiten, die mit besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonderen Erschwernissen verbunden sind;

p)

Gefahrenzulagen für Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind;

q)

Entschädigungen für besondere Aufwendungen, die für die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Landesbeamten unbedingt erforderlich sind oder sonst im dienstlichen Interesse gelegen sind.

(2) Das Nähere über die Nebenbezüge, insbesondere über Voraussetzungen und Ausmaß derselben, ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Abs. 1 durch Verordnung zu regeln.

(3) Die Nebenbezüge aufgrund des Abs. 1 lit. c, d und h gebühren bei Teilzeitbeschäftigungen nur entsprechend dem anteiligen Beschäftigungsausmaß.

(4) Macht die Anwendung des § 52 des Landesbedienstetengesetzes 2000 eine Änderung der Verwendung erforderlich, so hat der Landesbeamte Anspruch auf Nebenbezüge sowie Sonderzahlungen zu Nebenbezügen nach § 69a in jenem Ausmaß, das dem Durchschnitt der Nebenbezüge sowie der Sonderzahlungen zu Nebenbezügen nach § 69a während der letzten 13 Wochen vor der Änderung der Verwendung entspricht. Überstundenvergütungen haben dabei außer Ansatz zu bleiben.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/1995, 49/2000, 12/2011, 35/2017

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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