§ 75 LBed. 1988

Landesbedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Landesbeamte, der nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Dauer seines Dienstverhältnisses gemäß § 27 Abs. 1 ausgeschieden wird, hat Anspruch auf Abfertigung. Die Abfertigung beträgt das Neunfache, wenn die für die Bemessung des Ruhebezuges anrechenbare Dienstzeit aber mehr als fünf Jahre beträgt, das Achtzehnfache jenes Monatsbezuges zuzüglich der Sonderzahlungen, der dem Landesbeamten für den letzten Monat seines Dienstverhältnisses gebührt hat oder gebührt hätte. Ergibt sich der letzte Monatsbezug des Landesbeamten aus einer Vollbeschäftigung, obwohl in den letzten fünf Jahren auch eine Teilzeitbeschäftigung, jedoch ausgenommen eine solche nach §§ 42a, 4942c und 53 Abs. 1 bis 449 des Landesbedienstetengesetzes 2000 ausgeübt wurde, ist der Berechnung des Monatsbezuges das durchschnittliche Beschäftigungsausmaß in diesen fünf Jahren zugrunde zu legen. Gleiches gilt, wenn sich der letzte Monatsbezug aus einer Teilzeitbeschäftigung ergibt.

(2) Die Abfertigung gebührt ferner einem Landesbeamten, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach der

a)

Geburt eines eigenen Kindes oder

b)

Annahme eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindesstatt angenommenen Kindes, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder

c)

Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege (im Sinne des § 43 Abs. 3 lit. b des Landesbedienstetengesetzes 2000), das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat

und das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, aus dem Dienstverhältnis austritt. Bei Inanspruchnahme einer Frühkarenz, einer Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz nach § 49 des Landesbedienstetengesetzes 2000 gebührt die Abfertigung auch dann, wenn der Landesbeamte spätestens drei Monate bzw., wenn die Frühkarenz, die Karenz oder die Teilzeitbeschäftigung an Stelle der Karenz weniger als drei Monate dauert, spätestens zwei Monate vor Ende der Frühkarenz, der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz den Austritt erklärt und dabei als Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Erklärung spätestens das Ende der Frühkarenz, der Karenz bzw. der Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz bestimmt. Die Abfertigung kann für dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor.

(3) Abweichend von Abs. 2 erster Satz kann einem Landesbeamten eine Abfertigung auch dann gewährt werden, wenn er innerhalb von zwei Jahren nach den in Abs. 2 lit. a bis c genannten Zeitpunkten aus dem Dienstverhältnis austritt und die Nichtgewährung der Abfertigung für ihn eine besondere Härte darstellen würde. Der Anspruch auf Abfertigung besteht nur, wenn der Landesbeamte zum Zweck der Pflege und Betreuung des Kindes aus dem Dienstverhältnis austritt.

(4) Die Abfertigung nach den Abs. 2 und 3 beträgt nach einer Dauer der ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit

von drei Jahren

das Zweifache,

von fünf Jahren

das Dreifache,

von zehn Jahren

das Vierfache,

von fünfzehn Jahren

das Sechsfache,

von zwanzig Jahren

das Neunfache,

von fünfundzwanzig Jahren

das Zwölffache

des Monatsbezuges zuzüglich Sonderzahlungen. Von dieser ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit sind Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft ausgenommen, wenn der Landesbeamte bei Beendigung des früheren Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen.

(5) Wird ein Landesbeamter, der gemäß den Abs. 2 und 3 aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er dem Land die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß den Abs. 2 bis 4 erhaltene Abfertigung rückzuerstatten, sofern dies nicht eine besondere Härte darstellt.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/1991, 25/1998, 49/2000, 21/2002, 23/2009, 31/2012, 50/2015

Stand vor dem 30.09.2015

In Kraft vom 01.06.2012 bis 30.09.2015

(1) Der Landesbeamte, der nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Dauer seines Dienstverhältnisses gemäß § 27 Abs. 1 ausgeschieden wird, hat Anspruch auf Abfertigung. Die Abfertigung beträgt das Neunfache, wenn die für die Bemessung des Ruhebezuges anrechenbare Dienstzeit aber mehr als fünf Jahre beträgt, das Achtzehnfache jenes Monatsbezuges zuzüglich der Sonderzahlungen, der dem Landesbeamten für den letzten Monat seines Dienstverhältnisses gebührt hat oder gebührt hätte. Ergibt sich der letzte Monatsbezug des Landesbeamten aus einer Vollbeschäftigung, obwohl in den letzten fünf Jahren auch eine Teilzeitbeschäftigung, jedoch ausgenommen eine solche nach §§ 42a, 4942c und 53 Abs. 1 bis 449 des Landesbedienstetengesetzes 2000 ausgeübt wurde, ist der Berechnung des Monatsbezuges das durchschnittliche Beschäftigungsausmaß in diesen fünf Jahren zugrunde zu legen. Gleiches gilt, wenn sich der letzte Monatsbezug aus einer Teilzeitbeschäftigung ergibt.

(2) Die Abfertigung gebührt ferner einem Landesbeamten, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach der

a)

Geburt eines eigenen Kindes oder

b)

Annahme eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindesstatt angenommenen Kindes, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder

c)

Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege (im Sinne des § 43 Abs. 3 lit. b des Landesbedienstetengesetzes 2000), das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat

und das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, aus dem Dienstverhältnis austritt. Bei Inanspruchnahme einer Frühkarenz, einer Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz nach § 49 des Landesbedienstetengesetzes 2000 gebührt die Abfertigung auch dann, wenn der Landesbeamte spätestens drei Monate bzw., wenn die Frühkarenz, die Karenz oder die Teilzeitbeschäftigung an Stelle der Karenz weniger als drei Monate dauert, spätestens zwei Monate vor Ende der Frühkarenz, der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz den Austritt erklärt und dabei als Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Erklärung spätestens das Ende der Frühkarenz, der Karenz bzw. der Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz bestimmt. Die Abfertigung kann für dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor.

(3) Abweichend von Abs. 2 erster Satz kann einem Landesbeamten eine Abfertigung auch dann gewährt werden, wenn er innerhalb von zwei Jahren nach den in Abs. 2 lit. a bis c genannten Zeitpunkten aus dem Dienstverhältnis austritt und die Nichtgewährung der Abfertigung für ihn eine besondere Härte darstellen würde. Der Anspruch auf Abfertigung besteht nur, wenn der Landesbeamte zum Zweck der Pflege und Betreuung des Kindes aus dem Dienstverhältnis austritt.

(4) Die Abfertigung nach den Abs. 2 und 3 beträgt nach einer Dauer der ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit

von drei Jahren

das Zweifache,

von fünf Jahren

das Dreifache,

von zehn Jahren

das Vierfache,

von fünfzehn Jahren

das Sechsfache,

von zwanzig Jahren

das Neunfache,

von fünfundzwanzig Jahren

das Zwölffache

des Monatsbezuges zuzüglich Sonderzahlungen. Von dieser ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit sind Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft ausgenommen, wenn der Landesbeamte bei Beendigung des früheren Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen.

(5) Wird ein Landesbeamter, der gemäß den Abs. 2 und 3 aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er dem Land die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß den Abs. 2 bis 4 erhaltene Abfertigung rückzuerstatten, sofern dies nicht eine besondere Härte darstellt.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/1991, 25/1998, 49/2000, 21/2002, 23/2009, 31/2012, 50/2015

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