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(2) Dem Gemeindeangestellten gebührt eine Abfertigung, wenn sein Dienstverhältnis nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Dauer einvernehmlich, zufolge Kündigung durch den Dienstgeber oder durch seinen berechtigten Austritt beendet wurde. Davon abweichend gebührt ihm eine Abfertigung auch dann, wenn er wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung das Dienstverhältnis kündigt oder das Dienstverhältnis mit einem um mindestens 30 v.H. verminderten Arbeitszeitausmaß fortsetzt. In diesem Fall entsteht der Anspruch auf Abfertigung mit dem Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit.
(3) Die Abfertigung beträgt nach einer ununterbrochenen Dauer des
Dienstverhältnisses
von drei Jahren | das Zweifache; |
von fünf Jahren | das Dreifache; |
von zehn Jahren | das Vierfache; |
von fünfzehn Jahren | das Sechsfache; |
von zwanzig Jahren | das Neunfache; |
von fünfundzwanzig Jahren | das Zwölffache; |
jenes Monatsbezuges zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen, der dem Gemeindeangestellten für den letzten Monat seines Dienstverhältnisses gebührt hat oder gebührt hätte. Ergibt sich der letzte Monatsbezug des Gemeindebediensteten aus einer Vollbeschäftigung, obwohl in den letzten fünf Jahren auch eine Teilzeitbeschäftigung, jedoch ausgenommen eine solche nach den §§ 38 , 45 und 4549b, ausgeübt wurde, ist der Berechnung des Monatsbezuges das durchschnittliche Beschäftigungsausmaß in diesen fünf Jahren zugrunde zu legen. Gleiches gilt, wenn sich der letzte Monatsbezug aus einer Teilzeitbeschäftigung ergibt. Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 38 , 45 und 4549b zufolge Kündigung durch den Dienstgeber, durch berechtigten Austritt oder einvernehmlich beendet, so ist bei der Ermittlung des Entgelts die frühere Normalarbeitszeit des Gemeindeangestellten zugrunde zu legen.(4) HatGemeindeangestelltedem Gemeindeangestellten für den letzten Monat seines Dienstverhältnisses gebührt hat oder gebührt hätte. Ergibt sich der letzte Monatsbezug des Gemeindebediensteten aus einer Vollbeschäftigung, obwohl in den letzten fünf Jahren auch eine Abfertigung aufgrund eines verminderten Arbeitszeitausmaßes erhaltenTeilzeitbeschäftigung, sind die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension zurückgelegten Dienstzeiten für einen weiteren Abfertigungsanspruch nicht zu berücksichtigen.
(5) Hatjedoch ausgenommen eine Abfertigung nach Abs. 4 das nach Abs. 3 mögliche Höchstausmaß erreicht, so entsteht ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension kein weiterer Abfertigungsanspruch. Im Übrigen entsteht ein weiterer Abfertigungsanspruch nur insoweit, als
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(6) Einem Gemeindeangestellten gebührt eine Abfertigung nach Abs. 3 auch dann, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach der
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(7) Abweichend von Abs. 6 erster Satz kann einem Gemeindeangestellten eine Abfertigung nach Abs. 3 auch dann gewährt werden, wenn er innerhalb von zwei Jahrensolche nach den Paragraphen 38, 45 und 49 b, ausgeübt wurde, ist der Berechnung des Monatsbezuges das durchschnittliche Beschäftigungsausmaß in Absdiesen fünf Jahren zugrunde zu legen. 6 litGleiches gilt, wenn sich der letzte Monatsbezug aus einer Teilzeitbeschäftigung ergibt. a bis c genannten ZeitpunktenWird das Dienstverhältnis kündigtwährend einer Teilzeitbeschäftigung nach den Paragraphen 38, 45 und die Nichtgewährung der Abfertigung für ihn eine besondere Härte darstellen würde.
(8) Ansprüche nach Abs. 6 gebühren nicht49 b zufolge Kündigung durch den Dienstgeber, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaftdurch berechtigten Austritt oder zu einem inländischen Gemeindeverband besteht.
(9) Wird ein Gemeindeangestellter, der aufgrund der Abs. 6 und 7 aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband aufgenommeneinvernehmlich beendet, so hat erist bei der GemeindeErmittlung des Entgelts die anlässlich der Beendigungfrühere Normalarbeitszeit des bisherigen Dienstverhältnisses aufgrund der AbsGemeindeangestellten zugrunde zu legen. 6 und 7 erhaltene Abfertigung rückzuerstatten, sofern dies nicht eine besondere Härte darstellen würde.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2011, 32/2012, 51/2015
(2) Dem Gemeindeangestellten gebührt eine Abfertigung, wenn sein Dienstverhältnis nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Dauer einvernehmlich, zufolge Kündigung durch den Dienstgeber oder durch seinen berechtigten Austritt beendet wurde. Davon abweichend gebührt ihm eine Abfertigung auch dann, wenn er wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung das Dienstverhältnis kündigt oder das Dienstverhältnis mit einem um mindestens 30 v.H. verminderten Arbeitszeitausmaß fortsetzt. In diesem Fall entsteht der Anspruch auf Abfertigung mit dem Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit.
(3) Die Abfertigung beträgt nach einer ununterbrochenen Dauer des
Dienstverhältnisses
von drei Jahren | das Zweifache; |
von fünf Jahren | das Dreifache; |
von zehn Jahren | das Vierfache; |
von fünfzehn Jahren | das Sechsfache; |
von zwanzig Jahren | das Neunfache; |
von fünfundzwanzig Jahren | das Zwölffache; |
jenes Monatsbezuges zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen, der dem Gemeindeangestellten für den letzten Monat seines Dienstverhältnisses gebührt hat oder gebührt hätte. Ergibt sich der letzte Monatsbezug des Gemeindebediensteten aus einer Vollbeschäftigung, obwohl in den letzten fünf Jahren auch eine Teilzeitbeschäftigung, jedoch ausgenommen eine solche nach den §§ 38 , 45 und 4549b, ausgeübt wurde, ist der Berechnung des Monatsbezuges das durchschnittliche Beschäftigungsausmaß in diesen fünf Jahren zugrunde zu legen. Gleiches gilt, wenn sich der letzte Monatsbezug aus einer Teilzeitbeschäftigung ergibt. Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 38 , 45 und 4549b zufolge Kündigung durch den Dienstgeber, durch berechtigten Austritt oder einvernehmlich beendet, so ist bei der Ermittlung des Entgelts die frühere Normalarbeitszeit des Gemeindeangestellten zugrunde zu legen.(4) HatGemeindeangestelltedem Gemeindeangestellten für den letzten Monat seines Dienstverhältnisses gebührt hat oder gebührt hätte. Ergibt sich der letzte Monatsbezug des Gemeindebediensteten aus einer Vollbeschäftigung, obwohl in den letzten fünf Jahren auch eine Abfertigung aufgrund eines verminderten Arbeitszeitausmaßes erhaltenTeilzeitbeschäftigung, sind die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension zurückgelegten Dienstzeiten für einen weiteren Abfertigungsanspruch nicht zu berücksichtigen.
(5) Hatjedoch ausgenommen eine Abfertigung nach Abs. 4 das nach Abs. 3 mögliche Höchstausmaß erreicht, so entsteht ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension kein weiterer Abfertigungsanspruch. Im Übrigen entsteht ein weiterer Abfertigungsanspruch nur insoweit, als
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(6) Einem Gemeindeangestellten gebührt eine Abfertigung nach Abs. 3 auch dann, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach der
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(7) Abweichend von Abs. 6 erster Satz kann einem Gemeindeangestellten eine Abfertigung nach Abs. 3 auch dann gewährt werden, wenn er innerhalb von zwei Jahrensolche nach den Paragraphen 38, 45 und 49 b, ausgeübt wurde, ist der Berechnung des Monatsbezuges das durchschnittliche Beschäftigungsausmaß in Absdiesen fünf Jahren zugrunde zu legen. 6 litGleiches gilt, wenn sich der letzte Monatsbezug aus einer Teilzeitbeschäftigung ergibt. a bis c genannten ZeitpunktenWird das Dienstverhältnis kündigtwährend einer Teilzeitbeschäftigung nach den Paragraphen 38, 45 und die Nichtgewährung der Abfertigung für ihn eine besondere Härte darstellen würde.
(8) Ansprüche nach Abs. 6 gebühren nicht49 b zufolge Kündigung durch den Dienstgeber, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaftdurch berechtigten Austritt oder zu einem inländischen Gemeindeverband besteht.
(9) Wird ein Gemeindeangestellter, der aufgrund der Abs. 6 und 7 aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband aufgenommeneinvernehmlich beendet, so hat erist bei der GemeindeErmittlung des Entgelts die anlässlich der Beendigungfrühere Normalarbeitszeit des bisherigen Dienstverhältnisses aufgrund der AbsGemeindeangestellten zugrunde zu legen. 6 und 7 erhaltene Abfertigung rückzuerstatten, sofern dies nicht eine besondere Härte darstellen würde.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2011, 32/2012, 51/2015