§ 6 GbedG 1988

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des ersten Abschnitts des I. Hauptstücks des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 sinngemäß anzuwenden:

§ 8

Personalakt –

§ 9

Dienstliche Aus- und Fortbildung –

§ 10

Mitarbeitergespräch –

§ 11

Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auf einen anderen Rechtsträger –

mit der Maßgabe, dass bei den Gemeindebeamten die Wahrnehmung des Optionsrechtes mit dem Austritt aus dem beamtenrechtlichen Dienstverhältnis verbunden ist.

§ 12

Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst –

§ 13

Enthebung vom Dienst –

mit folgenden Maßgaben: Abs. 2 erster Satz ist auch anzuwenden, wenn gegen den Gemeindebeamten ein Dienststrafverfahren anhängig ist; Abs. 2 zweiter Satz gilt auch dann, wenn das Dienststrafverfahren nicht zu einer schwereren Dienststrafe als zu einem Verweis geführt hat; die im Abs. 2 dritter Satz festgelegte Ausnahme für Nebenbezüge gilt gleichermaßen für Sonderzahlungen zu Nebenbezügen; die Enthebung vom Dienst ist auch aufzuheben, wenn die Umstände, die sie veranlasst haben, weggefallen sind, ohne zur Versetzung in den Ruhestand geführt zu haben.

§ 13a –

VerwendungVerarbeitung personenbezogener Daten –

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 52/2015, 36/2017, 6/2019, 24/2020

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 15.01.2019 bis 31.12.2019
In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des ersten Abschnitts des I. Hauptstücks des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 sinngemäß anzuwenden:

§ 8

Personalakt –

§ 9

Dienstliche Aus- und Fortbildung –

§ 10

Mitarbeitergespräch –

§ 11

Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auf einen anderen Rechtsträger –

mit der Maßgabe, dass bei den Gemeindebeamten die Wahrnehmung des Optionsrechtes mit dem Austritt aus dem beamtenrechtlichen Dienstverhältnis verbunden ist.

§ 12

Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst –

§ 13

Enthebung vom Dienst –

mit folgenden Maßgaben: Abs. 2 erster Satz ist auch anzuwenden, wenn gegen den Gemeindebeamten ein Dienststrafverfahren anhängig ist; Abs. 2 zweiter Satz gilt auch dann, wenn das Dienststrafverfahren nicht zu einer schwereren Dienststrafe als zu einem Verweis geführt hat; die im Abs. 2 dritter Satz festgelegte Ausnahme für Nebenbezüge gilt gleichermaßen für Sonderzahlungen zu Nebenbezügen; die Enthebung vom Dienst ist auch aufzuheben, wenn die Umstände, die sie veranlasst haben, weggefallen sind, ohne zur Versetzung in den Ruhestand geführt zu haben.

§ 13a –

VerwendungVerarbeitung personenbezogener Daten –

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 52/2015, 36/2017, 6/2019, 24/2020

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