§ 10 GbedG 1988

GbedG 1988 - Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Der Gemeindebeamte ist bei der Aufnahme in das Beamtenverhältnis in jene Verwendungsgruppe einzustufen, die aufgrund seiner Tätigkeit gemäß § 5 Abs. 1 für ihn in Betracht kommt. Bei verschiedenartigen Aufgabenbereichen ist für die Einstufung die überwiegend auszuübende Tätigkeit maßgebend.

(2) Der Gemeindebeamte ist in jene Dienstklasse und Gehaltsstufe der für ihn in Betracht kommenden Verwendungsgruppe einzustufen, die sich aufgrund des Vorrückungsstichtages und der ab diesem Zeitpunkt durchzuführenden Vorrückungen in höhere Gehaltsstufen und Zeitvorrückungen in höhere Dienstklassen ergeben. Mit den Vorrückungen ist in der niedrigsten Dienstklasse und Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe des Gemeindebeamten zu beginnen.

(3) Der Vorrückungsstichtag ist in der Weise zu ermitteln, dass dem Tag der Aufnahme in das Beamtenverhältnis die zwischen dem der Vollendung des 18. Lebensjahres vorangehenden Tag und dem Aufnahmetag liegenden Zeiträume nach Maßgabe der Abs. 4 bis 7 vorangesetzt werden.

(4) Nachstehende Zeiten sind dem Aufnahmetag zur Gänze voranzusetzen:

a)

die Zeit in einem Dienstverhältnis bei einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem inländischen Gemeindeverband;

b)

die Zeit einer Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstleistung nach bundesrechtlichen Vorschriften;

c)

die Zeit der Gerichtspraxis, eines Verwaltungspraktikums, und der nach den gesetzlichen Vorschriften über die ärztliche Berufsausübung im Inland vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte;

d)

die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, die über die gemeinsamen Erfordernisse für die Erlangung von Dienstposten einer bestimmten Verwendungsgruppe hinaus für den Dienstzweig vorgeschrieben ist, in den der Gemeindebeamte aufgenommen wird;

e)

bei Gemeindebeamten, die in die Verwendungsgruppe B oder A aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule oder an einer Akademie bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Gemeindebeamte den Abschluss dieser Ausbildung aufgrund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können;

f)

bei Gemeindebeamten, die in die Verwendungsgruppe A aufgenommen werden, die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Gemeindebeamten Anstellungserfordernis ist, bis zu nachstehendem Höchstausmaß:

1.

sieben Jahre: Chemie, Nachrichtentechnik und Elektrotechnik,

2.

sechs Jahre: Bauingenieurwesen, Medizin, Schiffstechnik und technische Chemie,

3.

fünfeinhalb Jahre: Physik, Architektur, Maschinenbau, technische Physik, Wirtschaftsingenieurwesen, Kulturtechnik, Bergwesen, Erdölwesen,

4.

fünf Jahre: Psychologie, Tierheilkunde, Feuerungs- und Gastechnik, Vermessungstechnik, Forstwirtschaft,

5.

viereinhalb Jahre: alle übrigen Studienrichtungen;

g)

andere als in lit. a bis f genannte Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums, sofern und in dem Ausmaß, als diese Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Gemeindebeamten von besonderer Bedeutung ist.

Bei einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem inländischen Gemeindeverband zurückgelegten Dienstzeiten sowie Zeiten nach den lit. a bis g sind solche bei einer vergleichbaren Einrichtung eines ausländischen Staates gleichzuhalten, soweit dies aufgrund des Rechts der Europäischen Union oder aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen geboten ist.

(5) Die nicht nach Abs. 4 zu berücksichtigenden Zeiten sind dem Aufnahmetag zur Hälfte voranzusetzen.

(6) Abweichend von den Abs. 4 und 5 sind jene Dienstzeiten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, die nach den Vorschriften, welche für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind, dem Aufnahmetag nicht voranzusetzen.

(7) Sofern die im Abs. 4 lit. a, f und g und Abs. 5 angeführten Zeiten vor dem Abschluss der Schulbildung liegen, die für die Verwendungsgruppe, in die der Gemeindebeamte aufgenommen wird, vorgeschrieben ist, sind sie in sinngemäßer

Anwendung der Bestimmungen des § 64 vor der Voransetzung um das bei einer Überstellung vorgesehene Ausmaß zu kürzen.

(8) Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(9) Wenn ein Dienstposten dringend zu besetzen ist und die Anstellung eines geeigneten Bewerbers für diesen Dienstposten nur durch die Gewährung höherer Bezüge erreicht werden kann, ist es zulässig, den Gemeindebeamten bei der Aufnahme in das Beamtenverhältnis in eine höhere Dienstklasse der für ihn in Betracht kommenden Verwendungsgruppe zu ernennen; hiebei ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung Bedacht zu nehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991, 26/1998, 23/2002, 20/2005, 66/2010

In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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