§ 64 GbedG 1988

GbedG 1988 - Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Wird ein Gemeindebeamter der Dienstklassen I bis III in eine höhere Verwendungsgruppe überstellt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe, die sich ergeben würde, wenn er die Zeit, die für die Erreichung seiner bisherigen Gehaltsstufe im Wege der Zeitvorrückung notwendig ist, als Beamter der höheren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte. Diese sich ergebende Zeit ist bei Überstellung eines Gemeindebeamten aus den Verwendungsgruppen E, D, C oder B in die Verwendungsgruppe A um vier Jahre zu kürzen.

(2) Wenn es für den Gemeindebeamten günstiger ist, ist er abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 so zu behandeln, als ob er die Hälfte der Zeit, die er nach Erfüllung der gemeinsamen Anstellungserfordernisse für die höhere Verwendungsgruppe in einer niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt hat, in der höheren Verwendungsgruppe verbracht hätte.

(3) Bei einer Überstellung gemäß Abs. 1 ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbrachte Zeit, soweit es sich nicht um Hemmungszeiträume handelt, bis zum Ausmaß von vier Jahren für die Vorrükkung anzurechnen.

(4) Wird ein Gemeindebeamter der Dienstklassen IV bis VII in eine höhere Verwendungsgruppe überstellt und hat er in der bisherigen Verwendungsgruppe bereits die in seiner Dienstklasse für die neue Verwendungsgruppe vorgesehene niedrigste oder eine höhere Gehaltsstufe erreicht, so ändert sich mit der Überstellung die Gehaltsstufe nicht. Dem Gemeindebeamten gebühren jedoch mindestens die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß als Beamter der höheren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, das sich bei sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 ergeben würde.

(5) Durch eine Überstellung nach den Abs. 1, 3 und 4 erster Satz wird der Zeitpunkt für die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen nicht berührt.

(6) Ist der Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als der bisherige Gehalt, so gebührt dem Gemeindebeamten eine für die Bemessung des Ruhebezuges anrechenbare Ergänzungszulage auf den Gehalt, der ihm jeweils in der bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005

In Kraft seit 10.06.2005 bis 31.12.9999
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